Rechtssache C‑217/16
Europäische Kommission
gegen
Dimos Zagoriou
(Vorabentscheidungsersuchen des Efeteio Athinon)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Entscheidung der Europäischen Kommission über die Wiedereinziehung ausgezahlter Beträge, die ein vollstreckbarer Titel ist – Art. 299 AEUV – Zwangsvollstreckung – Vollstreckungsmaßnahmen – Bestimmung des für Vollstreckungssachen zuständigen nationalen Gerichts – Bestimmung der Person, der die Zahlungspflicht obliegt – Voraussetzungen für die Anwendung der nationalen Verfahrensmodalitäten – Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten – Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 9. November 2017
Handlungen der Organe–Rechtsakte der Kommission–Entscheidung, die ein vollstreckbarer Titel für die Wiedereinziehung zu Unrecht ausgezahlter Beträge ist–Durchführungsmaßnahmen–Bestimmung des zuständigen nationalen Gerichts–Anwendung des nationalen Rechts–Voraussetzungen
(Art. 299 AEUV)
Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt–Strukturinterventionen–Finanzierung durch die Union–Zu Unrecht ausgezahlte finanzielle Beteiligung–Wiedereinziehung im Wege einer Entscheidung, die ein vollstreckbarer Titel ist–Bestimmung der Person, der die Zahlungspflicht obliegt–Anwendung des nationalen Rechts–Voraussetzungen
(Art. 299 AEUV; Verordnungen Nrn. 2052/88, 4253/88 und 4256/88 des Rates)
Art. 299 AEUV ist dahin auszulegen, dass er nicht bestimmt, welcher innerstaatlichen Gerichtsbarkeit Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung von Rechtsakten der Kommission unterliegen, die Personen (mit Ausnahme von Staaten) eine Zahlung auferlegen und die gemäß diesem Artikel vollstreckbare Titel sind; diese Bestimmung erfolgt gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie durch das nationale Recht, darf aber die Anwendung und die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigen.
Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu bestimmen, ob die nationalen Verfahrensvorschriften auf Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung der in Art. 299 AEUV genannten Rechtsakte im Vergleich zu den Verfahren, in denen über gleichartige nationale Streitigkeiten entschieden wird, ohne Diskriminierung und nach Modalitäten angewandt werden, die die Wiedereinziehung der in diesen Rechtsakten genannten Beträge nicht schwieriger gestalten als in vergleichbaren Fällen, die die Durchführung entsprechender nationaler Bestimmungen betreffen.
(vgl. Rn. 25, 26, Tenor 1)
Art. 299 AEUV sowie die Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Entwicklungsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente, die Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits und die Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 hinsichtlich des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, sind dahin auszulegen, dass sie unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht bestimmen, gegen welche Personen die Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung der Europäischen Kommission über die Wiedereinziehung ausgezahlter Beträge, die ein vollstreckbarer Titel ist, betrieben werden kann. Es ist Sache des nationalen Rechts, diese Personen unter Wahrung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität zu bestimmen.
Nach Art. 299 Abs. 1 AEUV sind die Rechtsakte des Rates der Europäischen Union, der Kommission oder der Europäischen Zentralbank, die eine Zahlung auferlegen, vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber Staaten. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass diese Rechtsakte Gegenstand einer Zwangsvollstreckung gegenüber den in ihnen genannten Personen (allerdings nicht gegenüber Staaten) sein können. Hinsichtlich der nationalen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung lässt sich Art. 299 Abs. 2 und 3 AEUV entnehmen, dass diese Vorschriften die Modalitäten der Zwangsvollstreckung betreffen, nicht aber die Identität der Person, gegen die die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Folglich ist es in Ermangelung unionsrechtlicher Vorschriften, die regeln, um welche Personen es sich dabei handelt und wie insbesondere zu bestimmen ist, ob die Zwangsvollstreckung gegen eine Person betrieben werden kann, die nicht Adressatin der Entscheidung der Kommission ist, Sache des innerstaatlichen Rechts jedes einzelnen Mitgliedstaats, festzulegen, gegen welche Personen die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, vorausgesetzt allerdings, dass die nationalen Vorschriften nicht weniger günstig ausgestaltet sind als die für entsprechende innerstaatliche Sachverhalte (Grundsatz der Äquivalenz) und sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2015, Baczó und Vizsnyiczai, C‑567/13, EU:C:2015:88, Rn. 41 und 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
(vgl. Rn. 28-31, 35, Tenor 2)