Verbundene Rechtssachen C-196/16 und C-197/16

Comune di Corridonia u. a.

gegen

Provincia di Macerata
und
Provincia di Macerata Settore 10 – Ambiente

(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per le Marche)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Richtlinie 85/337/EWG – Richtlinie 2011/92/EU – Möglichkeit, die Umweltverträglichkeitsprüfung einer in Betrieb genommenen Anlage für die Energieerzeugung aus Biogas nachträglich vorzunehmen, um eine neue Genehmigung zu erhalten“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 26. Juli 2017

Umwelt – Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten – Richtlinie 85/337 – Verpflichtung der zuständigen Behörden, die Prüfung vor der Genehmigung durchzuführen – Unterlassung der Prüfung – Verpflichtung der Behörden, dem abzuhelfen – Tragweite – Nach dem Bau und der Inbetriebnahme der betreffenden Anlage zu ihrer Legalisierung durchgeführte Prüfung – Voraussetzungen

(Art. 4 EUV; Richtlinie 85/337 des Rates in der durch die Richtlinie 2009/31 geänderten Fassung, Art. 2 Abs. 1)

Ist für ein Projekt die nach der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 geänderten Fassung erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden, erfordert das Unionsrecht zum einen, dass die Mitgliedstaaten die rechtswidrigen Folgen dieses Versäumnisses beheben, und verbietet zum anderen nicht, dass nach dem Bau und der Inbetriebnahme der betreffenden Anlage zu ihrer Legalisierung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, sofern

die diese Legalisierung gestattenden nationalen Vorschriften den Betreffenden nicht die Gelegenheit bieten, das Unionsrecht zu umgehen oder nicht anzuwenden, und

die zur Legalisierung durchgeführte Prüfung nicht nur die künftigen Umweltauswirkungen dieser Anlage umfasst, sondern auch die seit deren Errichtung eingetretenen Umweltauswirkungen berücksichtigt.

(vgl. Rn. 43 und Tenor)