URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
26. Juli 2017 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Richtlinie 85/337/EWG – Richtlinie 2011/92/EU – Möglichkeit, die Umweltverträglichkeitsprüfung einer in Betrieb genommenen Anlage für die Energieerzeugung aus Biogas nachträglich vorzunehmen, um eine neue Genehmigung zu erhalten“
In den verbundenen Rechtssachen C‑196/16 und C‑197/16
betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunale amministrativo regionale per le Marche (Regionales Verwaltungsgericht Marken, Italien) mit Entscheidungen vom 22. März 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 7. bzw. 8. April 2016, in den Verfahren
Comune di Corridonia (C‑196/16),
Comune di Loro Piceno (C‑197/16),
Marcello Bartolini (C‑197/16),
Filippo Bruè (C‑197/16),
Sergio Forti (C‑197/16),
Stefano Piatti (C‑197/16),
Gaetano Silvetti (C‑197/16),
Gianfranco Silvetti (C‑197/16),
Rocco Tirabasso (C‑197/16),
Sante Vagni (C‑197/16),
Albergo Ristorante Le Grazie Sas di Forti Sergio & Co. (C‑197/16),
Suolificio Elefante Srl (C‑197/16),
Suolificio Roxy Srl (C‑197/16),
Aldo Alessandrini (C‑197/16)
gegen
Provincia di Macerata,
Provincia di Macerata Settore 10 – Ambiente,
Beteiligte:
VBIO1 Società Agricola Srl (C‑196/16),
Regione Marche,
Agenzia Regionale per la Protezione Ambientale delle Marche – (ARPAM) – Dipartimento Provinciale di Macerata,
ARPAM,
VBIO2 Società Agricola Srl (C‑197/16),
Azienda Sanitaria Unica Regionale – Marche (ASUR Marche) (C‑197/16),
ASUR Marche – Area Vasta 3 (C‑197/16),
Comune di Colmurano (C‑197/16),
Comune di Loro Piceno (C‑197/16),
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Regan, J.-C. Bonichot (Berichterstatter), C. G. Fernlund und S. Rodin,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: R. Schiano, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 2017,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
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der Comune di Corridonia, vertreten durch L. Forte, avvocato, |
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der Comune di Loro Piceno, vertreten durch L. Forte und A. Alessandrini, avvocati, |
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von Herrn Bartolini u. a., vertreten durch A. Alessandrini und G. Contaldi, avvocati, |
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der Provincia di Macerata, vertreten durch S. Sopranzi und F. Gentili, avvocati, |
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der VBIO1 Società Agricola Srl, vertreten durch A. Piccinini und A. Santarelli, avvocati, |
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der Regione Marche, vertreten durch P. De Bellis, avvocato, |
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der VBIO2 Società Agricola Srl, vertreten durch A. Piccinini, avvocatessa, |
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der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von G. Palatiello, avvocato dello Stato, |
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der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Zadra und L. Pignataro-Nolin als Bevollmächtigte, |
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 30. März 2017
folgendes
Urteil
1 |
Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 191 AEUV und Art. 2 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012, L 26, S. 1). |
2 |
Sie ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten, die die Comune di Corridonia (Gemeinde Corridonia, Italien) und die Comune di Loro Piceno (Gemeinde Loro Piceno, Italien) sowie Herr Marcello Bartolini und andere (im Folgenden: Herr Bartolini u. a.) gegen die Provincia di Macerata (Provinz Macerata, Italien) führen. Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeiten sind die Entscheidungen, mit denen die Provinz festgestellt hatte, dass die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas der VBIO1 Società Agricola Srl (im Folgenden: VBIO1) und der VBIO2 Società Agricola Srl (im Folgenden: VBIO2) die Umweltanforderungen erfüllten. Diese Entscheidungen waren nach Prüfungsverfahren ergangen, die nach dem Bau und der Inbetriebnahme dieser Anlagen auf die Nichtigerklärung einer ersten Genehmigung hin durchgeführt worden waren. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 |
Im sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 1985, L 175, S. 40) in der durch die Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. 2009, L 140, S. 114) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 85/337) heißt es: „Die Genehmigung für öffentliche und private Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, sollt[e] erst nach vorheriger Beurteilung der möglichen erheblichen Umweltauswirkungen dieser Projekte erteilt werden. …“ |
4 |
Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 85/337 lautet: „Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert.“ |
5 |
Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 85/337 sieht vor: „(1) Projekte des Anhangs I werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen. (2) Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 anhand
ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a) und b) genannten Verfahren anzuwenden. (3) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen.“ |
6 |
Die Richtlinie 2011/92, die die Richtlinie 85/337 ersetzt hat, enthält Bestimmungen, die mit den in den vorstehenden Randnummern angeführten im Wesentlichen übereinstimmen. |
Italienisches Recht
7 |
Art. 29 des Decreto legislativo n. 152 – Norme in materia ambientale (gesetzesvertretendes Dekret Nr. 152 über Umweltvorschriften) vom 3. April 2006 (Supplemento ordinario zur GURI Nr. 88 vom 14. April 2006) bestimmt: „1. Die Umweltverträglichkeitsprüfung für Bau- und Eingriffsprojekte, auf die die Bestimmungen dieses Dekrets anwendbar sind, ist Voraussetzung oder integraler Bestandteil des Genehmigungs- oder Bewilligungsverfahrens. Genehmigungs- und Bewilligungsentscheidungen, die ohne eine vorherige Umweltverträglichkeitsprüfung ergehen, können, wenn diese vorgeschrieben ist, wegen Gesetzesverstoßes für nichtig erklärt werden. … 4. Erfolgen Bau und Eingriffe unter Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden Titels III, ohne dass zuvor eine Vorprüfung oder eine Prüfung durchgeführt wurde, oder bestehen erhebliche Abweichungen von dem in den endgültigen Entscheidungen Vorgesehenen, ordnet die zuständige Behörde, nachdem sie das Ausmaß der verursachten Umweltschäden und der Schäden nach Anwendung der Sanktionen beurteilt hat, die Einstellung der Arbeiten an sowie zulasten und auf Kosten des Verantwortlichen gegebenenfalls den Abriss und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Gebiets und der Umweltsituation und bestimmt hierfür die Fristen und Modalitäten. Kommt der Verantwortliche dem nicht nach, bestimmt die zuständige Behörde von Amts wegen die dem Säumigen anzulastenden Kosten. Die Einziehung dieser Kosten erfolgt nach den Modalitäten und mit den Wirkungen, die in der Konsolidierten Fassung der gesetzlichen Bestimmungen über die Beitreibung staatlicher Geldeinnahmen, genehmigt durch das königliche Dekret Nr. 639 vom 14. April 1910 über die Beitreibung staatlicher Geldeinnahmen, vorgesehen sind. 5. Im Fall einer Nichtigerklärung durch ein Gericht oder einer Rücknahme infolge einer Selbstüberprüfung von nach vorheriger Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erteilten Genehmigungen oder Bewilligungen oder der Nichtigerklärung der Beurteilung der Vereinbarkeit mit den Umweltbestimmungen werden die in Abs. 4 genannten Befugnisse erst nach der Durchführung einer neuen Umweltverträglichkeitsprüfung ausgeübt. …“ |
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
Rechtssache C‑196/16
8 |
Am 19. Oktober 2011 ersuchte VBIO1 die Regione Marche (Region Marken, Italien) um eine Genehmigung für den Bau und den Betrieb einer Anlage für die Erzeugung von Strom aus Biogas durch die anaerobe Zersetzung von Biomasse auf dem Gebiet der Gemeinde Corridonia. |
9 |
VBIO1 hatte dieses Projekt gemäß der Legge Regione Marche n. 7/2004 (Gesetz der Region Marken Nr. 7/2004) am 4. Oktober 2011 auch der Provinz Macerata unterbreitet, damit diese die Erforderlichkeit einer Umweltprüfung prüfe. |
10 |
Dieses Verfahren wurde jedoch am 26. Januar 2012 eingestellt, nachdem das Gesetz der Region Marken Nr. 7/2004 durch die am 9. November 2011 in Kraft getretene Legge Regione Marche n. 20/2011 (Gesetz der Region Marken Nr. 20/2011) dahin geändert worden war, dass bei Projekten, deren Wärmeleistung eine bestimmte Schwelle nicht überschreitet, keine Umweltverträglichkeitsprüfung mehr erforderlich ist. |
11 |
Daraufhin genehmigte die Region Marken mit Entscheidung vom 5. Juni 2012 den Bau und den Betrieb dieser Anlage in der Gemeinde Corridonia, die diese Entscheidung vor dem Tribunale amministrativo regionale per le Marche (Regionales Verwaltungsgericht Marken, Italien) anfocht. |
12 |
Dieses erklärte die Entscheidung mit der Begründung für nichtig, dass das Gesetz der Region Marken Nr. 20/2011 nicht anwendbar sei und jedenfalls die maßgeblichen Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Richtlinie 2011/92 nicht vereinbar seien. Sein Urteil wurde durch den Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) bestätigt. |
13 |
VBIO1 zog die Konsequenzen aus dieser Nichtigerklärung, indem sie die Anlage stilllegte und bei der Provinz Macerata einen Antrag auf Voruntersuchung der Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung der Anlage stellte. |
14 |
Am 15. November 2013 entschied die Provinz Macerata, dass eine solche Prüfung erforderlich sei, und stellte nach deren Durchführung am 7. Juli 2014 fest, dass die Anlage die Umweltvorschriften erfülle. |
15 |
Die Gemeinde Corridonia erhob eine Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidungen vor dem Tribunale amministrativo regionale per le Marche (Regionales Verwaltungsgericht Marken) mit der Begründung, dass die vorgenommene Prüfung weder mit Art. 191 AEUV noch mit Art. 2 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 85/337, die durch die Richtlinie 2011/92 ersetzt worden sei, vereinbar sei, da sie erst nach Errichtung der Anlage durchgeführt worden sei. |
Rechtssache C‑197/16
16 |
Am 16. Dezember 2011 ersuchte VBIO2 die Region Marken um eine Genehmigung für den Bau und den Betrieb einer Biogasanlage gleicher Art wie der in der Rechtssache C‑196/16 fraglichen auf dem Gebiet der Gemeinde Loro Piceno. |
17 |
Sie erhielt diese Genehmigung am 29. Juni 2012, ohne dass zuvor für die Anlage eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden war. |
18 |
Die Gemeinde Loro Piceno sowie Herr Bartolini u. a. fochten diese Entscheidung vor dem Tribunale amministrativo regionale per le Marche (Regionales Verwaltungsgericht Marken) an. |
19 |
Die Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof, Italien) entschied mit Urteil vom 22. Mai 2013 (Nr. 93/2013), dass die Legge Regione Marche n. 3/2012 (Gesetz der Region Marken Nr. 3/2012), mit der das Gesetz der Region Marken Nr. 7/2004 am 20. April 2012 aufgehoben worden war, ohne dass jedoch die Kriterien zur Bestimmung der Projekte, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, geändert worden waren, wegen Unionsrechtswidrigkeit verfassungswidrig sei, soweit sie nicht, wie in Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/92 vorgesehen, dazu verpflichte, die in Anlage III der Richtlinie festgelegten Kriterien zu berücksichtigen. |
20 |
Am 10. Oktober 2013 erklärte das Tribunale amministrativo regionale per le Marche (Regionales Verwaltungsgericht Marken) die VBIO2 erteilte Genehmigung für nichtig. Diese legte beim Consiglio di Stato (Staatsrat) ein Rechtsmittel ein. |
21 |
VBIO2 stellte bei der Provinz Macerata einen Antrag auf Voruntersuchung der Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung der Anlage. |
22 |
Am 19. November 2013 entschied die Provinz Macerata, dass eine solche Prüfung erforderlich sei. |
23 |
Die Gemeinde Loro Piceno sowie Herr Bartolini u. a. erhoben beim Tribunale amministrativo regionale per le Marche (Regionales Verwaltungsgericht Marken) eine Klage auf Nichtigerklärung und vorläufige Aussetzung dieser Entscheidung. |
24 |
Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Aussetzung mit der Begründung ab, dass die bloße Tatsache, dass für die Anlage eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei, für die Anwohner des betreffenden Gebiets nicht zu einem schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden führe. |
25 |
Die zuständigen Behörden der Provinz Macerata erließen am 10. Februar 2015 eine Entscheidung, mit der sie bestätigten, dass die im Ausgangsverfahren fragliche Anlage die Umweltanforderungen erfülle. |
26 |
Die Gemeinde Loro Piceno sowie Herr Bartolini u. a. erhoben beim Tribunale amministrativo regionale per le Marche (Regionales Verwaltungsgericht Marken) eine Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung. |
27 |
In den Rechtssachen C‑196/16 und C‑197/16 hat das Tribunale amministrativo regionale per le Marche (Regionales Verwaltungsgericht Marken) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist angesichts von Art. 191 AEUV und Art. 2 der Richtlinie 2011/92 die Durchführung eines Verfahrens zur Prüfung der Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (und möglicherweise die Umweltverträglichkeitsprüfung) nach der Errichtung der Anlage mit dem Unionsrecht vereinbar, wenn die Genehmigung von einem nationalen Gericht wegen fehlender Durchführung der Prüfung der Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung für nichtig erklärt wurde, weil diese Prüfung auf der Grundlage von unionsrechtswidrigen nationalen Vorschriften ausgeschlossen worden war? |
Zur Vorlagefrage
28 |
In diesen beiden Rechtssachen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 191 AEUV und Art. 2 der Richtlinie 2011/92 es unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren verbieten, dass das Unterbleiben einer gemäß der Richtlinie 85/337 für eine geplante Anlage erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Nichtigerklärung der für diese Anlage erteilten Genehmigung dadurch geheilt wird, dass diese Prüfung nach dem Bau und der Inbetriebnahme der Anlage nachgeholt wird. |
29 |
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 191 AEUV, dessen Abs. 2 allgemeine Ziele der Union im Umweltbereich festlegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2015, Fipa Group u. a., C‑534/13, EU:C:2015:140, Rn. 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) für die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen unerheblich ist. |
30 |
Des Weiteren beruht die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage auf der Annahme, dass die beiden in den Ausgangsverfahren fraglichen Anlagen einer vorherigen Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 85/337 hätten unterzogen werden müssen, was zu beurteilen Sache dieses Gerichts ist. |
31 |
Schließlich ist zur Frage, ob bei der Beantwortung der Vorlagefrage auf die Richtlinie 85/337 abzustellen ist, die zum Zeitpunkt des ersten Genehmigungsantrags von VBIO1 und VBIO2 in Kraft war, oder auf die Richtlinie 2011/92, die in Kraft war, als sie nach der Nichtigerklärung der ersten ihnen erteilten Genehmigung den zweiten Antrag stellten, lediglich festzustellen, dass die Bestimmungen dieser beiden Richtlinien, die einschlägig sind oder sein könnten, und insbesondere ihr Art. 2 Abs. 1 jedenfalls im Wesentlichen identisch sind. |
32 |
Was die Möglichkeit angeht, unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren im Nachhinein das Unterbleiben einer gemäß der Richtlinie 85/337 für ein Projekt erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung zu heilen, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie Projekte im Sinne von Art. 4 in Verbindung mit Anhang I oder II der Richtlinie, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung dieser Prüfung unterzogen werden müssen (Urteil vom 7. Januar 2004, Wells, C‑201/02, EU:C:2004:12, Rn. 42). |
33 |
Wie der Gerichtshof auch ausgeführt hat, ist eine solche vorherige Prüfung durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, dass die zuständige Behörde bei ihrer Meinungsbildung die Auswirkungen auf die Umwelt bei allen technischen Planungs‑ und Entscheidungsprozessen so früh wie möglich berücksichtigt, um Umweltbelastungen von vornherein zu vermeiden, statt sie erst nachträglich in ihren Auswirkungen zu bekämpfen (Urteil vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland, C‑215/06, EU:C:2008:380, Rn. 58). |
34 |
Demgegenüber enthalten weder die Richtlinie 85/337 noch die Richtlinie 2011/92 Bestimmungen dazu, welche Konsequenzen aus einem Verstoß gegen diese Verpflichtung zur vorherigen Prüfung zu ziehen sind. |
35 |
Die Mitgliedstaaten sind gemäß dem in Art. 4 EUV vorgesehenen Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit allerdings verpflichtet, die rechtswidrigen Folgen eines solchen Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beheben. Die zuständigen nationalen Behörden müssen daher im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um dem Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung abzuhelfen, beispielsweise durch die Rücknahme oder die Aussetzung einer bereits erteilten Genehmigung, damit die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Januar 2004, Wells, C‑201/02, EU:C:2004:12, Rn. 64 und 65, vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland, C‑215/06, EU:C:2008:380, Rn. 59, und vom 28. Februar 2012, Inter-Environnement Wallonie und Terre wallonne, C‑41/11, EU:C:2012:103, Rn. 42, 43 und 46). |
36 |
Ebenso ist der betreffende Mitgliedstaat verpflichtet, alle durch das Unterbleiben einer nach dem Unionsrecht erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung entstandenen Schäden zu ersetzen (Urteil vom 7. Januar 2004, Wells, C‑201/02, EU:C:2004:12, Rn. 66). |
37 |
Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass das Unionsrecht nationalen Vorschriften nicht entgegensteht, die in bestimmten Fällen die Legalisierung unionsrechtswidriger Vorgänge oder Handlungen zulassen (Urteile vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland, C‑215/06, EU:C:2008:380, Rn. 57, vom 15. Januar 2013, Križan u. a., C‑416/10, EU:C:2013:8, Rn. 87, und vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt, C‑348/15, EU:C:2016:882, Rn. 36). |
38 |
Der Gerichtshof hat klargestellt, dass eine solche Möglichkeit zur Legalisierung nur eingeräumt werden darf, wenn sie den Betroffenen keine Gelegenheit bietet, das Unionsrecht zu umgehen oder nicht anzuwenden, und somit die Ausnahme bleibt (Urteile vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland, C‑215/06, EU:C:2008:380, Rn. 57, vom 15. Januar 2013, Križan u. a., C‑416/10, EU:C:2013:8, Rn. 87, und vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt, C‑348/15, EU:C:2016:882, Rn. 36). |
39 |
Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass Rechtsvorschriften, die einer Genehmigung zur Legalisierung eines Projekts, die sogar unabhängig vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erteilt werden kann, die gleichen Wirkungen verleihen wie einer vorherigen Baugenehmigung, gegen die Anforderungen der Richtlinie 85/337 verstoßen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland, C‑215/06, EU:C:2008:380, Rn. 61, und vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt, C‑348/15, EU:C:2016:882, Rn. 37). |
40 |
Dasselbe würde für eine gesetzgeberische Maßnahme gelten, die es – ohne eine spätere Prüfung vorzuschreiben und unabhängig vom Vorliegen besonderer außergewöhnlicher Umstände – zulassen würde, dass bei einem Vorhaben, das einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 85/337 hätte unterzogen werden müssen, eine solche Prüfung als durchgeführt gilt, und zwar selbst dann, wenn diese Maßnahme nur Vorhaben beträfe, deren Genehmigung nicht mehr unmittelbar anfechtbar wäre, weil die im nationalen Recht dafür vorgesehene Frist verstrichen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt, C‑348/15, EU:C:2016:882, Rn. 38 und 43). |
41 |
Außerdem kann sich eine nach dem Bau und der Inbetriebnahme einer Anlage vorgenommene Prüfung nicht auf die künftigen Umweltauswirkungen der Anlage beschränken, sondern muss auch die seit ihrer Errichtung eingetretenen Umweltauswirkungen berücksichtigen. |
42 |
Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die in den Ausgangsverfahren fraglichen Rechtsvorschriften diesen Anforderungen genügen. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die betreffenden Unternehmen die notwendigen Schritte unternommen haben, um für ihr Projekt gegebenenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen zu lassen, dass die Weigerung der zuständigen Behörden, diesen Anträgen nachzukommen, auf nationale Bestimmungen gestützt wurde, deren Unionsrechtswidrigkeit erst später durch ein Urteil der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) festgestellt wurde, und dass der Betrieb der Anlagen ausgesetzt wurde, eher dafür spricht, dass die vorgenommenen Legalisierungen nach dem nationalen Recht nicht unter ähnlichen Bedingungen zulässig waren wie denen, die in der dem Urteil vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C‑215/06, EU:C:2008:380, Rn. 61), zugrunde liegenden Rechtssache in Rede standen, und nicht darauf gerichtet waren, das Unionsrecht zu umgehen. |
43 |
Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass das Unionsrecht, wenn für ein Projekt die nach der Richtlinie 85/337 erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden ist, zum einen erfordert, dass die Mitgliedstaaten die rechtswidrigen Folgen dieses Versäumnisses beheben, und zum anderen nicht verbietet, dass nach dem Bau und der Inbetriebnahme der betreffenden Anlage zu ihrer Legalisierung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, sofern
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Kosten
44 |
Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt: |
Ist für ein Projekt die nach der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 geänderten Fassung erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden, erfordert das Unionsrecht zum einen, dass die Mitgliedstaaten die rechtswidrigen Folgen dieses Versäumnisses beheben, und verbietet zum anderen nicht, dass nach dem Bau und der Inbetriebnahme der betreffenden Anlage zu ihrer Legalisierung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, sofern |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.