Rechtssache C-175/16
Hannele Hälvä u. a.
gegen
SOS-Lapsikylä ry
(Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2003/88/EG – Art. 17 – Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer – Arbeitszeitgestaltung – Zusätzliche Vergütungen – Kinderschutzorganisation – Kinderdorfeltern – Vorübergehende Abwesenheit der Kinderdorfeltern – Als Vertreter der Kinderdorfeltern beschäftigte Arbeitnehmerinnen – Begriff“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 26. Juli 2017
Sozialpolitik–Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer–Richtlinie 2003/88 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung–Anwendungsbereich–Vergütung–Ausschluss
(Richtlinie 2003/88 des Europäischen Parlaments und des Rates)
Sozialpolitik–Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer–Richtlinie 2003/88 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung–Arbeitszeit–Begriff
(Richtlinie 2003/88 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 Nr. 1)
Sozialpolitik–Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer–Richtlinie 2003/88 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung–Ausnahmen–Art. 17 Abs. 1–Arbeitskräfte, die Familienangehörige sind–Begriff
(Richtlinie 2003/88 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 17 Abs. 1 Buchst. b)
Sozialpolitik–Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer–Richtlinie 2003/88 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung–Ausnahmen–Art. 17 Abs. 1–Anwendungsbereich–Beschäftigung, die darin besteht, in Vertretung der in erster Linie damit betrauten Person Kinder unter familienähnlichen Umständen zu betreuen–Einbeziehung–Voraussetzung–Arbeitszeit, die nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von dem Arbeitnehmer selbst festgelegt werden kann–Überprüfung durch das nationale Gericht
(Richtlinie 2003/88 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 17 Abs. 1)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 25)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 41, 42)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 46-48)
Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er auf eine Beschäftigung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die darin besteht, in Vertretung der in erster Linie damit betrauten Person Kinder unter familienähnlichen Umständen zu betreuen, keine Anwendung findet, wenn nicht erwiesen ist, dass die gesamte Arbeitszeit nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von dem Arbeitnehmer selbst festgelegt werden kann, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
(vgl. Rn. 49 und Tenor)