Rechtssache C-163/16
Christian Louboutin und Christian Louboutin SAS
gegen
Van Haren Schoenen BV
(Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Marken – Absolute Eintragungshindernisse oder Ungültigkeitsgründe – Zeichen, das ausschließlich aus der Form der Ware besteht – Begriff ‚Form‘ – Farbe – Position auf einem Teil der Ware – Richtlinie 2008/95/EG – Art. 2 – Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 12. Juni 2018
Rechtsangleichung – Marken – Richtlinie 2008/95 – Eintragungshindernisse, Ungültigkeitsgründe – Zeichen, die ausschließlich aus der Form bestehen, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht – Marke, die aus einer auf der Sohle eines hochhackigen Schuhs aufgebrachten Farbe besteht
(Richtlinie 2008/95 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii)
Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass ein Zeichen wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das aus einer auf der Sohle eines hochhackigen Schuhs aufgebrachten Farbe besteht, nicht ausschließlich aus der „Form“ im Sinne dieser Bestimmung besteht.
Im Kontext des Markenrechts wird, wie die Europäische Kommission hervorgehoben hat, unter dem Begriff „Form“ allgemein die Gesamtheit der Linien oder Konturen verstanden, die die betreffende Ware räumlich begrenzen.
Weder aus der Richtlinie 2008/95 noch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs oder dem üblichen Wortsinn ergibt sich, dass eine Farbe als solche ohne räumliche Begrenzung eine Form darstellen kann.
Es stellt sich allerdings die Frage, ob der Umstand, dass eine bestimmte Farbe an einer spezifischen Stelle der betreffenden Ware aufgebracht wird, bedeutet, dass das fragliche Zeichen aus einer Form im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Richtlinie 2008/95 besteht.
Insoweit ist festzustellen, dass die Form der Ware oder eines Teils der Ware bei der räumlichen Begrenzung der Farbe zwar eine Rolle spielt, dass jedoch nicht angenommen werden kann, dass ein Zeichen aus dieser Form besteht, wenn die Eintragung der Marke nicht diese Form, sondern nur die Aufbringung einer Farbe an einer bestimmten Stelle dieser Ware schützen soll.
Jedenfalls kann ein Zeichen wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht als „ausschließlich“ aus der Form bestehend angesehen werden, wenn sein Hauptgegenstand wie im vorliegenden Fall eine Farbe ist, die nach einem international anerkannten Kennzeichnungscode festgelegt worden ist.
(vgl. Rn. 21-24, 26, 27 und Tenor)