Rechtssache C‑106/16

Verfahren auf Antrag der Polbud – Wykonawstwo sp. z o.o.

(Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Niederlassungsfreiheit – Grenzüberschreitende Umwandlung einer Gesellschaft – Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes einer Gesellschaft ohne Verlegung des tatsächlichen Sitzes – Ablehnung der Löschung im Handelsregister – Nationale Regelung, die die Löschung im Handelsregister davon abhängig macht, dass die Gesellschaft am Ende eines Liquidationsverfahrens aufgelöst wird – Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit – Beschränkung der Niederlassungsfreiheit – Schutz der Interessen der Gläubiger, der Minderheitsgesellschafter und der Arbeitnehmer – Bekämpfung missbräuchlicher Praktiken“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 25. Oktober 2017

  1. Gerichtliches Verfahren–Mündliches Verfahren–Wiedereröffnung–Verpflichtung, das mündliche Verfahren wiederzueröffnen, um den Parteien Gelegenheit zu geben, zu rechtlichen Punkten, die in den Schlussanträgen des Generalanwalts angesprochen werden, Stellung zu nehmen–Fehlen

    (Art. 252 Abs. 2 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 83)

  2. Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen–Zuständigkeit des Gerichtshofs–Grenzen–Zuständigkeit des nationalen Gerichts–Erforderlichkeit einer Vorlage und Erheblichkeit der gestellten Fragen–Beurteilung durch das nationale Gericht

    (Art. 267 AEUV)

  3. Freizügigkeit–Niederlassungsfreiheit–Bestimmungen des Vertrags–Geltungsbereich–Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes einer Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat ohne Verlegung des tatsächlichen Sitzes–Einbeziehung

    (Art. 49 und 54 AEUV)

  4. Freizügigkeit–Niederlassungsfreiheit–Beschränkungen–Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes einer Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat ohne Verlegung des tatsächlichen Sitzes–Nationale Regelung, die die Verlegung von der Auflösung der Gesellschaft abhängig macht–Unzulässigkeit–Rechtfertigung–Fehlen

    (Art. 49 und 54 AEUV)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 23, 24)

  2.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 27)

  3.  Die Art. 49 und 54 AEUV sind dahin auszulegen, dass die Niederlassungsfreiheit für die Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat gilt, durch die diese unter Einhaltung der dort geltenden Bestimmungen ohne Verlegung ihres tatsächlichen Sitzes in eine dem Recht dieses anderen Mitgliedstaats unterliegende Gesellschaft umgewandelt werden soll.

    Die Niederlassungsfreiheit umfasst nach Art. 49 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit Art. 54 AEUV für die in der letztgenannten Bestimmung genannten Gesellschaften u. a. das Recht auf Gründung und Leitung dieser Gesellschaften nach den Bestimmungen des Niederlassungsstaats für seine eigenen Gesellschaften. Sie umfasst also den Anspruch einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft auf Umwandlung in eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegende Gesellschaft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 1988, Daily Mail and General Trust, 81/87, EU:C:1988:456, Rn. 17), soweit die Voraussetzungen des Rechts jenes anderen Mitgliedstaats eingehalten sind und insbesondere das Kriterium erfüllt ist, das in diesem anderen Mitgliedstaat für die Verbundenheit einer Gesellschaft mit seiner nationalen Rechtsordnung erforderlich ist.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs fällt ein Sachverhalt, bei dem eine Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, gegründet wurde, eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat gründen will, unter die Niederlassungsfreiheit, selbst wenn die Gesellschaft im ersten Mitgliedstaat nur errichtet wurde, um sich im zweiten Mitgliedstaat niederzulassen, in dem die Geschäftstätigkeit im Wesentlichen oder ausschließlich ausgeübt werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 1999, Centros,C‑212/97, EU:C:1999:126, Rn. 17). Ebenso fällt ein Sachverhalt, bei dem eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft eine Umwandlung in eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegende Gesellschaft unter Beachtung des in diesem anderen Mitgliedstaat für die Verbundenheit einer Gesellschaft mit seiner nationalen Rechtsordnung zu erfüllenden Kriteriums vornehmen will, unter die Niederlassungsfreiheit, selbst wenn diese Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit im Wesentlichen oder ausschließlich im ersten Mitgliedstaat ausüben soll.

    Zweitens geht entgegen den Ausführungen der polnischen Regierung aus den Urteilen vom 27. September 1988, Daily Mail and General Trust (81/87, EU:C:1988:456), und vom 16. Dezember 2008, Cartesio (C‑210/06, EU:C:2008:723), nicht hervor, dass mit der Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes einer Gesellschaft zwangsläufig auch die Verlegung ihres tatsächlichen Sitzes einhergehen müsste, damit sie von der Niederlassungsfreiheit erfasst wird.

    Vielmehr geht aus diesen Urteilen sowie aus dem Urteil vom 12. Juli 2012, VALE (C‑378/10, EU:C:2012:440), hervor, dass beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts jeder Mitgliedstaat die Anknüpfung festlegen kann, die von einer Gesellschaft verlangt wird, damit bei ihr von einer Gründung nach seinem nationalen Recht ausgegangen werden kann. Wird eine dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegende Gesellschaft unter Einhaltung der Voraussetzungen des Rechts eines anderen Mitgliedstaats in eine dessen Recht unterliegende Gesellschaft umgewandelt, um nach der Rechtsordnung dieses anderen Mitgliedstaats fortzubestehen, ist diese Befugnis des Gründungsmitgliedstaats, die Anknüpfung festzulegen, keinesfalls mit irgendeiner Freistellung des Rechts des Herkunftsmitgliedstaats über die Gründung und Auflösung von Gesellschaften von der Beachtung der Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit verbunden. Insbesondere rechtfertigt sie es nicht, dass der Gründungsmitgliedstaat die betroffene Gesellschaft u. a. dadurch daran hindert oder davon abhält, eine solche grenzüberschreitende Umwandlung vorzunehmen, dass er diese Umwandlung Voraussetzungen unterwirft, die strenger als diejenigen sind, die in diesem Mitgliedstaat für innerstaatliche Umwandlungen gelten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 1988, Daily Mail and General Trust, 81/87, EU:C:1988:456, Rn. 19 bis 21, vom 16. Dezember 2008, Cartesio,C‑210/06, EU:C:2008:723, Rn. 109 bis 112, und vom 12. Juli 2012, VALE,C‑378/10, EU:C:2012:440, Rn. 32).

    (vgl. Rn. 33, 38, 42-44, Tenor 1)

  4.  Die Art. 49 und 54 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die die Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat, durch die sie unter Einhaltung der dort geltenden Bestimmungen in eine dem Recht dieses anderen Mitgliedstaats unterliegende Gesellschaft umgewandelt werden soll, von der Auflösung der ersten Gesellschaft abhängig macht.

    Folglich kann eine Gesellschaft polnischen Rechts wie Polbud ihren satzungsmäßigen Sitz zwar grundsätzlich ohne Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit von der Republik Polen in einen anderen Mitgliedstaat verlegen; sie kann aber nur unter der Voraussetzung im polnischen Handelsregister gelöscht werden, dass zuvor ein Liquidationsverfahren durchgeführt wurde.

    Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung geeignet ist, die grenzüberschreitende Umwandlung einer Gesellschaft zu erschweren oder gar zu verhindern. Folglich stellt sie eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2008, Cartesio,C‑210/06, EU:C:2008:723, Rn. 112 und 113).

    Diese Regelung sieht eine allgemeine Verpflichtung zur Liquidation vor, ohne dabei zu berücksichtigen, ob tatsächlich eine Gefahr für Interessen der Gläubiger, der Minderheitsgesellschafter und der Arbeitnehmer besteht, und ohne eine Möglichkeit vorzusehen, weniger einschneidende Maßnahmen zu wählen, durch die diese Interessen ebenso geschützt werden können. Insbesondere in Bezug auf die Interessen der Gläubiger hat die Europäische Kommission darauf hingewiesen, dass diese Interessen durch Bankbürgschaften oder andere gleichwertige Garantien angemessen geschützt werden könnten.

    Folglich geht die in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung vorgesehene Verpflichtung zur Liquidation der Gesellschaft über das hinaus, was zur Erreichung des Ziels, die in Rn. 56 des vorliegenden Urteils genannten Interessen zu schützen, erforderlich ist.

    Außerdem kann allein der Umstand, dass eine Gesellschaft ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, nicht die allgemeine Vermutung der Steuerhinterziehung begründen und keine die Wahrnehmung einer vom Vertrag garantierten Grundfreiheit beeinträchtigende Maßnahme rechtfertigen (vgl. entsprechend Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus,C‑371/10, EU:C:2011:785, Rn. 84).

    Da die allgemeine Pflicht zur Durchführung eines Liquidationsverfahrens einer allgemeinen Missbrauchsvermutung gleichkommt, ist eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die ein solche Verpflichtung vorsieht, als unverhältnismäßig anzusehen.

    (vgl. Rn. 49, 51, 58, 59, 63-65, Tenor 2)