Rechtssache C‑97/16

José María Pérez Retamero

gegen

TNT Express Worldwide Spain S.L. u. a.

(Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social no 3 de Barcelona)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Richtlinie 2002/15/EG – Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer – Arbeitszeitgestaltung – Straßentransport – Fahrpersonal – Selbständiger Kraftfahrer – Begriff – Unzulässigkeit“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 2. März 2017

Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Ersuchen um Auslegung von Bestimmungen des Unionsrechts, die im Ausgangsrechtsstreit offensichtlich nicht anwendbar sind – Unanwendbarkeit der Richtlinie 2002/15 in einem Rechtsstreit über eine Kündigungsschutzklage – Unzulässigkeit

(Art. 267 AEUV; Richtlinie 2002/15 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 1 und 3)

Das Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social no 3 de Barcelona (Arbeitsgericht Nr. 3 Barcelona, Spanien) ist unzulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Zurückweisung eines von einem nationalen Gericht gestellten Ersuchens insbesondere dann gerechtfertigt, wenn es auf der Hand liegt, dass das Unionsrecht auf den konkreten Sachverhalt weder unmittelbar noch mittelbar angewandt werden kann (Urteil vom 7. Juli 2011, Agafiței u. a., C‑310/10, EU:C:2011:467, Rn. 28).

Hierzu ist zum einen festzustellen, dass die Richtlinie 2002/15 ausweislich ihres Art. 1 den Zweck hat, Mindestvorschriften für die Gestaltung der Arbeitszeit festzulegen, um die Sicherheit und die Gesundheit der Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, verstärkt zu schützen, die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen und die Wettbewerbsbedingungen einander stärker anzugleichen. Zum anderen werden nach Art. 3 der Richtlinie 2002/15 die in diesem Artikel vorgesehenen Begriffsbestimmungen „[f]ür die Zwecke dieser Richtlinie“ festgelegt. Die Auslegung der in Art. 3 Buchst. d und e dieser Richtlinie definierten Begriffe „Fahrpersonal“ und „selbständiger Kraftfahrer“ darf folglich nicht über den Anwendungsbereich dieser Richtlinie hinausgehen.

Im Ausgangsverfahren, das eine Kündigungsschutzklage betrifft, geht es nicht um die Gestaltung der Arbeitszeit, sondern um die Frage, ob die betroffene Person als „Fahrpersonal“ und daher als Arbeitnehmer für die Zwecke der Anwendung des nationalen Arbeitsrechts und insbesondere der Rechtsvorschriften über Kündigungen einzustufen ist.

Demnach ist festzustellen, dass ein Rechtsstreit wie das Ausgangsverfahren nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/15 fällt und dass daher die Begriffe in Art. 3 Buchst. d und e dieser Richtlinie nicht dazu bestimmt sind, in diesem Rechtsstreit Anwendung zu finden.

(vgl. Rn. 23, 25‑28, 30 und Tenor)