Rechtssache C‑90/16
The English Bridge Union Limited
gegen
Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs
(Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal [Tax and Chancery Chamber])
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Befreiung von Dienstleistungen, die in engem Zusammenhang mit Sport stehen – Begriff ‚Sport‘ – Tätigkeit, die durch eine körperliche Komponente gekennzeichnet ist – Duplicate-Bridge“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 26. Oktober 2017
Recht der Europäischen Union–Auslegung–Methoden–Grammatische, systematische und teleologische Auslegung
(Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 132 Abs. 1 Buchst. m)
Harmonisierung des Steuerrechts–Gemeinsames Mehrwertsteuersystem–Befreiungen–In engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen–Sport–Begriff–Duplicate-Bridge–Tätigkeit, die durch eine unbedeutend erscheinende körperliche Komponente gekennzeichnet ist–Ausschluss
(Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 132 Abs. 1 Buchst. m)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 18, 20, 21, 26, 27)
Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass eine Tätigkeit wie Duplicate-Bridge, die durch eine unbedeutend erscheinende körperliche Komponente gekennzeichnet ist, nicht unter den Begriff „Sport“ im Sinne dieser Bestimmung fällt.
Die Prüfung des Kontexts von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112 spricht daher für eine Auslegung, wonach sich der Begriff „Sport“ in dieser Bestimmung auf Tätigkeiten beschränkt, die dem gewöhnlichen Sinn des Begriffs „Sport“ entsprechen und die sich durch eine nicht unbedeutende körperliche Komponente auszeichnen, ohne sich auf alle Tätigkeiten zu erstrecken, die aus dem ein oder anderen Blickwinkel mit diesem Begriff in Verbindung gebracht werden können.
Was schließlich das Ziel von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m dieser Richtlinie betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass mit dieser Vorschrift bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten gefördert werden sollen, nämlich in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die von Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbracht werden, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben, und sie somit darauf abzielt, eine solche Betätigung durch breite Schichten der Bevölkerung zu fördern.
Der Umstand, dass eine Tätigkeit, die das körperliche und geistige Wohlbefinden fördert, in Wettkämpfen ausgetragen wird, lässt keinen anderen Schluss zu. Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass die Anwendbarkeit von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112 nicht voraussetzt, dass die sportliche Betätigung auf einem bestimmten Niveau, beispielsweise auf professionellem Niveau, oder in einer bestimmten Art und Weise, nämlich regelmäßig oder organisiert oder im Hinblick auf die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen, ausgeübt wird (Urteile vom 21. Februar 2013, Žamberk,C‑18/12, EU:C:2013:95, Rn. 22, und vom 19. Dezember 2013, Bridport and West Dorset Golf Club,C‑495/12, EU:C:2013:861, Rn. 19). Insoweit ist auch festzustellen, dass der Wettkampfcharakter einer Tätigkeit für sich allein nicht ihre Eigenschaft als „Sport“ begründen kann, wenn ihr eine nicht unbedeutende körperliche Komponente fehlt.
(vgl. Rn. 22, 23, 25, 29 und Tenor)