Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 5. Oktober 2016 –

Kommission/Polen

(Rechtssache C-23/16) ( *1 )

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 — Gemeinsame Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers — Art. 16 Abs. 1 und 5 — Einzelstaatliches elektronisches Register der Kraftverkehrsunternehmen — Fehlen einer Verbindung mit den einzelstaatlichen elektronischen Registern der anderen Mitgliedstaaten“

1. 

Vertragsverletzungsklage — Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof — Maßgebende Lage — Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 258 AEUV) (vgl. Rn. 28)

2. 

Verkehr — Straßenverkehr — Verordnung Nr. 1071/2009 — Gemeinsame Regeln für die Aufnahme des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers — Elektronisches Register der Kraftverkehrsunternehmen — Keine Einrichtung eines solchen Registers und keine Vernetzung mit den einzelstaatlichen elektronischen Registern der anderen Mitgliedstaaten — Vertragsverletzung (Verordnung Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 16 Abs. 1 und 5) (vgl. Rn. 18-22, 29 und Tenor)

Tenor

1.

Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 16 Abs. 1 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates verstoßen, dass sie kein einzelstaatliches elektronisches Register der Kraftverkehrsunternehmen eingerichtet und keine Vernetzung mit den einzelstaatlichen elektronischen Registern der anderen Mitgliedstaaten hergestellt hat.

2.

Die Republik Polen trägt die Kosten.


( *1 ) ABl. C 98 vom 14.3.2016.