Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 5. Oktober 2016 –
Kommission/Polen
(Rechtssache C-23/16) ( *1 )
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 — Gemeinsame Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers — Art. 16 Abs. 1 und 5 — Einzelstaatliches elektronisches Register der Kraftverkehrsunternehmen — Fehlen einer Verbindung mit den einzelstaatlichen elektronischen Registern der anderen Mitgliedstaaten“
1. |
Vertragsverletzungsklage — Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof — Maßgebende Lage — Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 258 AEUV) (vgl. Rn. 28) |
2. |
Verkehr — Straßenverkehr — Verordnung Nr. 1071/2009 — Gemeinsame Regeln für die Aufnahme des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers — Elektronisches Register der Kraftverkehrsunternehmen — Keine Einrichtung eines solchen Registers und keine Vernetzung mit den einzelstaatlichen elektronischen Registern der anderen Mitgliedstaaten — Vertragsverletzung (Verordnung Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 16 Abs. 1 und 5) (vgl. Rn. 18-22, 29 und Tenor) |
Tenor
1. |
Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 16 Abs. 1 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates verstoßen, dass sie kein einzelstaatliches elektronisches Register der Kraftverkehrsunternehmen eingerichtet und keine Vernetzung mit den einzelstaatlichen elektronischen Registern der anderen Mitgliedstaaten hergestellt hat. |
2. |
Die Republik Polen trägt die Kosten. |