Rechtssache C-5/16
Republik Polen
gegen
Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union
„Nichtigkeitsklage – Beschluss (EU) 2015/1814 – Bestimmung der Rechtsgrundlage – Berücksichtigung der Wirkungen der Handlung – Fehlen – Art. 192 Abs. 1 AEUV – Art. 192 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c AEUV – Maßnahmen, welche die Wahl eines Mitgliedstaats zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung erheblich berühren – Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit – Art. 15 EUV – Befugnisse des Europäischen Rates – Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Folgenabschätzung“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. Juni 2018
Handlungen der Organe–Wahl der Rechtsgrundlage–Wahl, die sich auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen muss–Berücksichtigung der Auswirkungen der Handlung–Fehlen
(Art. 192 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c AEUV)
Handlungen der Organe–Wahl der Rechtsgrundlage–Kriterien–Beschluss 2015/1814–Erlass auf der Grundlage von Art. 192 Abs. 1 AEUV–Zulässigkeit
(Art. 192 Abs. 1 und 2 Unterabs. 1 Buchst. c AEUV; Richtlinie 2003/87 des Europäischen Parlaments und des Rates; Beschluss 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates)
Europäische Union–Institutionelles Gleichgewicht–Bedeutung–Beachtung der Zuständigkeitsverteilung–Zuständigkeiten des Europäischen Rates und dem Europäischen Parlament und dem Rat zugewiesenes Gesetzgebungsrecht
(Art. 13 Abs. 2 EUV, Art. 14 Abs. 1 EUV, Art. 15 Abs. 1 EUV und Art. 16 Abs. 1 EUV)
Europäische Union–Organe–Verpflichtungen–Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit–Tragweite
(Art. 13 Abs. 2 EUV)
Recht der Europäischen Union–Grundsätze–Rechtssicherheit–Unionsregelung–Gebot der Klarheit und Vorhersehbarkeit
Recht der Europäischen Union–Grundsätze–Vertrauensschutz–Voraussetzungen–Konkrete Zusicherungen der Verwaltung–Ermessen des Unionsgesetzgebers hinsichtlich der Änderung des Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten–Beschränkung–Fehlen
(Richtlinien 2003/87 und 2009/29 des Europäischen Parlaments und des Rates)
Recht der Europäischen Union–Grundsätze–Verhältnismäßigkeit–Tragweite–Ermessen des Unionsgesetzgebers–Gerichtliche Überprüfung–Grenzen
Die Wahl der Rechtsgrundlage eines Unionsrechtsakts muss auf objektiven und gerichtlich nachprüfbaren Umständen beruhen, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören. Da es, um die tatsächlichen und konkreten Auswirkungen einer Rechtsetzungsmaßnahme in Erfahrung zu bringen, einer Analyse dieser Auswirkungen nach ihrem Inkrafttreten bedarf, müsste sich die Wahl des Gesetzgebers auf Hypothesen über die wahrscheinlichen Auswirkungen dieser Rechtsetzungsmaßnahme stützen, die aufgrund ihrer Natur spekulativ sind und keinesfalls objektive und gerichtlich nachprüfbare Umstände darstellen. Folglich ist die Bewertung der Auswirkung eines Unionsrechtsakts auf die Energiepolitik eines Mitgliedstaats kein Umstand, der außerhalb des Ziels und des Inhalts dieses Rechtsakts oder in Abweichung von diesen zu bewerten wäre.
(vgl. Rn. 38, 41, 42)
Art. 192 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c AEUV kann nur dann die Rechtsgrundlage für einen Unionsrechtsakt sein, wenn sich aus dessen Ziel und Inhalt ergibt, dass das in erster Linie mit ihm angestrebte Ergebnis darin besteht, die Wahl eines Mitgliedstaats zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung erheblich zu berühren.
Sowohl aus dem Ziel als auch dem Inhalt des Beschlusses 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union ergibt sich, dass die Marktstabilitätsreserve als Werkzeug konzipiert worden ist, das zunächst die aktuellen Ungleichgewichte beseitigen und danach dieses System gegen alle zukünftigen Ereignisse großen Ausmaßes widerstandsfähiger machen soll, die das Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Zertifikaten schwerwiegend stören könnten. Es handelt sich im Wesentlichen um einen punktuellen Eingriff des Gesetzgebers, um eine strukturelle Schwäche des Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten zu korrigieren. Dadurch trägt der angefochtene Beschluss dazu bei, dass dieses System ein CO2-Preissignal auf der Ebene der Union aussendet, das es dieser ermöglicht, ihre Emissionsminderungsziele zu erreichen, und er wird in der Zukunft logischerweise eine Erhöhung des Preises für Zertifikate nach sich ziehen.
Diese Wirkungen sind jedoch nur eine mittelbare Folge der engen Verbindung zwischen dem angefochtenen Beschluss und der Richtlinie 2003/87 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft. Folglich ist nicht ersichtlich, dass das in erster Linie angestrebte Ergebnis darin besteht, die Wahl eines Mitgliedstaats zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung erheblich zu berühren, so dass die Wahl von Art. 192 Abs. 1 AEUV als Rechtsgrundlage in Anbetracht der mit Art. 192 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c AEUV gebotenen Rechtsgrundlage fehlerhaft wäre.
(vgl. Rn. 46, 60-62, 67, 68)
Art. 15 Abs. 1 EUV definiert den Auftrag des Europäischen Rates dahin, der Union die für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse zu geben und die allgemeinen politischen Zielvorstellungen und Prioritäten hierfür festzulegen“, und stellt klar, dass er nicht gesetzgeberisch tätig wird. Das dem Parlament und dem Rat durch Art. 14 Abs. 1 EUV und Art. 16 Abs. 1 EUV vorbehaltene Gesetzgebungsrecht, dessen Rahmen der in Art. 13 Abs. 2 EUV verankerte Grundsatz der Zuweisung von Befugnissen und, umfassender, der für den organisatorischen Aufbau der Union kennzeichnende Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts bildet, bedeutet demgegenüber, dass es ausschließlich Sache dieser Organe ist, den Inhalt eines Gesetzgebungsakts festzulegen. Dem Europäischen Rat ein Weisungsrecht gegenüber diesen Organen einzuräumen liefe darauf hinaus, die Rolle des Parlaments und des Rates auf die Umsetzung der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zu reduzieren und Letzterem die Befugnis einzuräumen, direkt auf die Gesetzgebung einzuwirken, was gegen den in Art. 13 Abs. 2 AEUV verankerten Grundsatz der Zuweisung von Befugnissen verstieße.
(vgl. Rn. 83-85)
Die in Art. 13 Abs. 2 EUV vorgesehene loyale Zusammenarbeit erfolgt in den Grenzen der den einzelnen Organen durch die Verträge zugewiesenen Befugnisse. Die sich aus dieser Vorschrift ergebende Verpflichtung ist also nicht geeignet, diese Befugnisse zu verändern. Folglich darf ein Unionsorgan aufgrund dieser Zusammenarbeit nicht in die Zuständigkeiten eines anderen Organs eingreifen.
(vgl. Rn. 90)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 100)
Weder beim Erlass der Richtlinie 2003/87 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft noch beim Erlass der sie ändernden Richtlinie 2009/29 wurde irgendeine Garantie dafür gegeben, dass die Funktionsweise dieses Systems, wie es ursprünglich beschrieben worden ist, unverändert bleiben müsste oder nur am Ende der jeweiligen Zertifikatshandelsperiode geändert werden dürfte. Eine Auslegung der Richtlinie 2003/87, der zufolge der Gesetzgeber die Regeln für dieses System nur am Ende einer Handelsperiode anpassen dürfte, findet nicht nur keine Grundlage in der Richtlinie selbst, sondern stünde auch im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs zu diesem System.
(vgl. Rn. 123, 128)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 150-153, 167, 169, 170)