SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

NILS WAHL

vom 29. Juni 2017 ( 1 )

Rechtssache C‑383/16

Vion Livestock BV

gegen

Staatssecretaris van Economische Zaken

(Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het Bedrijfsleven [Rechtsmittelgericht für Verwaltungsstreitigkeiten im Bereich Wirtschaft, Niederlande])

„Landwirtschaft – Verordnung (EG) Nr. 1/2005 – Schutz von Tieren beim Transport – Art. 5 Abs. 4 und Art. 8 Abs. 2 – Anhang II – Lange Beförderungen zwischen Mitgliedstaaten und zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern – Fahrtenbuch – Beförderungen, die teilweise außerhalb der Europäischen Union stattfinden – Verordnung (EU) Nr. 817/2010 – Ausfuhrerstattungen“

1.

Um George Orwell frei zu zitieren: Alle Tiere sind gleich, aber sind in der Europäischen Union beförderte Tiere gleicher als andere?

2.

So könnte man die zugrunde liegende Problematik des Vorabentscheidungsersuchens des College van Beroep voor het Bedrijfsleven (Rechtsmittelgericht für Verwaltungsstreitigkeiten im Bereich Wirtschaft, Niederlande) u. a. beschreiben.

3.

Ohne hierauf näher einzugehen, ist gemeinhin bekannt, dass die Zahlung von Erstattungen für die Ausfuhr lebender Tiere von der Einhaltung der unionsrechtlichen Vorschriften zum Tierschutz während des Transports abhängt. Das Ausgangsverfahren betrifft die Rechtmäßigkeit einer Rückforderungsentscheidung in Bezug auf Ausfuhrerstattungen, die nach der Verordnung (EU) Nr. 817/2010 ( 2 ) gezahlt wurden, wegen Nichtbefolgung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ( 3 ), nachdem ein Rindertransport das Unionsgebiet verlassen hatte ( 4 ).

4.

Rechtlich gesehen könnte diese Rechtssache möglicherweise den nächsten Schritt nach dem Urteil Zuchtvieh-Export ( 5 ) des Gerichtshofs darstellen, in dem es um die räumliche Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1/2005 auf die in Drittstaaten liegenden Teilstrecken eines Transports ging. Im vorliegenden Verfahren geht es dagegen um Ausfuhrerstattungen. Die Frage ist daher weniger, an welchen Orten die unionsrechtlichen Regelungen zum Tierschutz während der Beförderung gelten, sondern eher, was die Union von Ausführern von Tieren im Gegenzug zu finanziellen Hilfen verlangen kann, und zwar sowohl „zu Hause“, innerhalb der Union, als auch „im Ausland“, in Drittstaaten.

5.

Im Folgenden werde ich ausführen, warum – unabhängig von der Frage, wie weit sich der räumliche Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1/2005 erstreckt – kein Zweifel daran bestehen kann, dass die Erfordernisse, die sich für die Beantragung von Ausfuhrerstattungen nach der Verordnung Nr. 817/2010 für lebende Rinder aus der Verordnung Nr. 1/2005 ergeben, bis zum ersten Entladeort im Drittland der endgültigen Bestimmung gelten.

I. Rechtlicher Rahmen

A. Verordnung (EG) Nr. 1/2005

6.

Die Verordnung Nr. 1/2005 regelt nach ihrem Art. 1 („Geltungsbereich“) Abs. 1 „den Transport lebender Wirbeltiere innerhalb der Gemeinschaft, einschließlich der spezifischen Kontrollen, denen Tiersendungen bei der Ankunft im Zollgebiet der [Union] oder bei dessen Verlassen von Beamten unterzogen werden“.

7.

Art. 5 („Obligatorische Planung von Tiertransporten“) Abs. 4 dieser Verordnung bestimmt:

„Für lange Beförderungen[ ( 6 )] von Hausequiden, ausgenommen registrierte Equiden sowie von Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen [bis auf registrierte Equiden im Folgenden: die einbezogenen Arten] zwischen Mitgliedstaaten sowie von und nach Drittländern gelten sowohl für Transportunternehmer[ ( 7 )] als auch für Organisatoren[ ( 8 )] die Bestimmungen des Anhangs II über das Fahrtenbuch.“

8.

Art. 8 („Tierhalter“) Abs. 2 der Richtlinie Nr. 1/2005 bestimmt:

„Die Halter[ ( 9 )] untersuchen sämtliche Tiere, die an einem Transit- oder Bestimmungsort ankommen, und stellen fest, ob eine lange Beförderung zwischen Mitgliedstaaten und von und nach Drittländern erfolgt oder erfolgt ist. Im Falle einer langen Beförderung [von einbezogenen Arten, mit Ausnahme registrierter Equiden] müssen Tierhalter die Bestimmungen des Anhangs II über das Fahrtenbuch einhalten.“

9.

Art. 14 („Kontrollen in Bezug auf Fahrtenbücher und andere Maßnahmen, die von der zuständigen Behörde vor langen Beförderungen durchzuführen sind“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2005 bestimmt:

„Bei langen Beförderungen [der einbezogenen Arten] zwischen Mitgliedstaaten und von und nach Drittländern trifft die zuständige Behörde am Versandort folgende Maßnahmen:

a)

Sie überprüft durch geeignete Kontrollen, ob

i)

die im Fahrtenbuch angegebenen Transportunternehmer über die entsprechenden gültigen Zulassungen, die gültigen Zulassungsnachweise für Transportmittel, die für lange Beförderungen eingesetzt werden, und gültige Befähigungsnachweise für Fahrer und Betreuer verfügen;

ii)

das vom Organisator vorgelegte Fahrtenbuch wirklichkeitsnahe Angaben enthält und darauf schließen lässt, dass die Beförderung den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.

b)

Sie verpflichtet den Organisator, wenn das Ergebnis der Kontrollen gemäß Buchstabe a) nicht zufrieden stellend ist, die Planung der vorgesehenen langen Beförderung so zu ändern, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden.

c)

Sie versieht das Fahrtenbuch mit einem Stempel, wenn das Ergebnis der Kontrollen gemäß Buchstabe a) zufrieden stellend ist.

…“

10.

Art. 21 („Kontrollen an Ausgangsorten und Grenzkontrollstellen“) der Verordnung Nr. 1/2005 bestimmt:

„(1)   [A]mtliche Tierärzte[ ( 10 )] der betreffenden Mitgliedstaaten [kontrollieren], wenn Tiere an Ausgangsorten[ ( 11 )] oder Grenzkontrollstellen gestellt werden, ob die Tiere im Einklang mit den Vorschriften dieser Verordnung transportiert werden und insbesondere, ob

a)

die Transportunternehmer die Kopie einer gültigen Zulassung … eingereicht haben;

b)

die Fahrer von Straßenfahrzeugen, auf denen [die einbezogenen Arten] oder Hausgeflügel befördert werden, sowie die Betreuer einen gültigen Befähigungsnachweis … vorgewiesen haben;

c)

die Tiere mit Blick auf ihre Weiterbeförderung transportfähig sind;

e)

Transportunternehmer im Falle der Ausfuhr den Nachweis erbracht haben, dass bei der Beförderung vom Versandort zum ersten Entladeort im Endbestimmungsland die Vorschriften [des am 6. November 2003 ( 12 ) in Chişinau unterzeichneten Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren auf internationalen Transporten, das] in den betreffenden Drittländern [gilt], eingehalten wurden;

(f)

ob [die einbezogenen Arten] einer langen Beförderung unterzogen worden sind oder unterzogen werden sollen.

(2)   Bei langen Beförderungen von [einbezogenen Arten] führen amtliche Tierärzte an den Ausgangsorten und Grenzkontrollstellen die in Anhang II Abschnitt 3 ‚Bestimmungsort‘ des Fahrtenbuchs vorgesehenen Kontrollen durch und zeichnen die Kontrollergebnisse auf. Aufzeichnungen über diese Kontrollen sowie die Kontrolle gemäß Absatz 1 werden von der zuständigen Behörde vom Tag der Kontrollen an gerechnet mindestens drei Jahre lang aufbewahrt …

(3)   Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die Tiere zur Weiterbeförderung zum Endbestimmungsort nicht transportfähig sind, so veranlasst sie, dass die Tiere entladen, getränkt und gefüttert werden und ruhen können.“

11.

Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2005 („Sanktionen“) lautet: „Die Mitgliedstaaten legen für den Fall des Verstoßes gegen die Vorschriften dieser Verordnung Sanktionen fest und tragen durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge, dass diese effektiv angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“

12.

Anhang II („Fahrtenbuch“) der Verordnung Nr. 1/2005 bestimmt:

„1.

Personen, die eine lange Tierbeförderung planen, müssen ein Fahrtenbuch im Sinne dieses Anhangs anlegen sowie jede einzelne Seite abstempeln und unterzeichnen.

3.

Der Organisator hat folgende Aufgaben:

e)

Er trägt dafür Sorge, dass das Fahrtenbuch die Tiersendung während der gesamten Beförderung bis zur Ankunft am Bestimmungsort oder – bei Ausfuhr in ein Drittland – zumindest bis zum Ort des Ausgangs aus dem Gebiet der Gemeinschaft begleitet.

7.

Werden Tiere in ein Drittland ausgeführt, so übergibt der betreffende Transportunternehmer das Fahrtenbuch dem amtlichen Tierarzt am Ort des Ausgangs aus dem Gebiet der Gemeinschaft.

Werden lebende Rinder mit Ausfuhrerstattung ausgeführt, so muss Abschnitt 3 des Fahrtenbuches nicht ausgefüllt werden, wenn die einschlägige Agrargesetzgebung einen Bericht vorsieht.

8.

Der Transportunternehmer gemäß Abschnitt 3 des Fahrtenbuches bewahrt Folgendes auf:

a)

eine Kopie des ausgefüllten Fahrtenbuches;

Die unter den Buchstaben a) und b) genannten Dokumente werden der zuständigen Behörde, die das Transportunternehmen zugelassen hat, und auf Verlangen auch der zuständigen Behörde des Versandorts innerhalb eines Monats nach Ausfüllen des Fahrtenbuchs zugänglich gemacht und vom Transportunternehmer ab dem Tag ihrer Überprüfung mindestens drei Jahre lang aufbewahrt.

Die in Buchstabe a) genannten Dokumente werden innerhalb eines Monats nach Abschluss der Beförderung an die zuständige Behörde des Versandorts zurückgesandt …“

13.

Die Anlage zu Anhang II der Verordnung Nr. 1/2005 enthält mehrere Abschnitte, die jeweils aus einem Vordruck bestehen. Der Vordruck in Abschnitt 3 ist mit „Bestimmungsort“ überschrieben. Unter Punkt 4 dieses Vordrucks sind die vom Tierhalter am Bestimmungsort/amtlichen Tierarzt durchzuführenden Kontrollen aufgelistet. Eine dieser Kontrollen (Punkt 4.5) bezieht sich auf die „Angaben im Fahrtenbuch und Einhaltung der Beförderungsdauer“. Der Vordruck in Abschnitt 4 enthält eine Erklärung des Transportunternehmers, die vom Fahrer während der Beförderung auszufüllen ist. In dieser Erklärung sind hinsichtlich des tatsächlichen Transportwegs (Ruhe-, Umlade-, Ausgangsorte) die verschiedenen Orte und Anschriften, das jeweilige Datum und die Uhrzeit der Ankunft und Abfahrt zu vermerken sowie die Aufenthaltsdauer und Begründungen, Begründungen für Abweichungen des tatsächlichen Transportwegs vom geplanten Transportweg, sonstige Bemerkungen sowie die Anzahl der während der Beförderung aufgetretenen Verletzungen oder Todesfälle bei den Tieren und Gründe dafür. Sie ist vom Fahrer/den Fahrern und dem Transportunternehmer zu unterzeichnen.

B. Verordnung Nr. 817/2010

14.

Art. 1 („Geltungsbereich“) der Verordnung Nr. 817/2010 bestimmt:

„Die Zahlung der Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder … wird … davon abhängig gemacht, dass während des Transports der Tiere bis zu ihrer ersten Entladung im Bestimmungsdrittland die Artikel 3 bis 9 der [Verordnung Nr. 1/2005] und die darin genannten Anhänge sowie die vorliegende Verordnung eingehalten werden.

…“

15.

Art. 2 „Kontrollen im Zollgebiet der [Union]“ Abs. 2 der Verordnung Nr. 817/2010 bestimmt:

„Der amtliche Tierarzt an der Ausgangsstelle prüft … für die Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wird,

a)

ob die Vorschriften der [Verordnung Nr. 1/2005] vom Versandort … bis zur Ausgangsstelle eingehalten wurden

und

b)

ob die Transportbedingungen für die Weiterbeförderung der [Verordnung Nr. 1/2005] entsprechen und ob die notwendigen Vorkehrungen getroffen wurden, um ihre Einhaltung bis zur ersten Entladung im Bestimmungsdrittland sicherzustellen.

Der amtliche Tierarzt, der die Kontrollen durchgeführt hat, erstellt einen Bericht nach dem Muster in Anhang I der vorliegenden Verordnung und bescheinigt, ob die Ergebnisse der gemäß Unterabsatz 1 durchgeführten Kontrollen zufriedenstellend waren oder nicht.

Die für die Ausgangsstelle zuständige Veterinärbehörde bewahrt den Bericht mindestens drei Jahre lang auf. Eine Kopie des Berichts wird der Zahlstelle übermittelt.“

16.

Art. 3 („Kontrollen in Drittländern“) der Verordnung Nr. 817/2010 bestimmt:

„(1)   Der Ausführer trägt dafür Sorge, dass die Tiere nach dem Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft wie folgt kontrolliert werden:

a)

an jedem Ort, an dem das Transportmittel gewechselt wird, ausgenommen, es handelt sich um einen außerplanmäßigen Wechsel wegen außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Umstände;

b)

am Ort der ersten Entladung im Endbestimmungsdrittland.

(2)   Für die Durchführung der Kontrollen gemäß Absatz 1 ist eine internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaft, die von einem Mitgliedstaat … zu diesem Zweck zugelassen und kontrolliert wird, oder eine amtliche Stelle eines Mitgliedstaats zuständig.

Der Tierarzt, der die Kontrolle durchgeführt hat, erstellt über jede Kontrolle gemäß Absatz 1 einen Bericht nach den Mustern in den Anhängen III und IV der vorliegenden Verordnung.“

17.

In Art. 4 („Zahlung der Ausfuhrerstattungen“) der Verordnung Nr. 817/2010 heißt es:

„(1)   Der Ausführer teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Ausfuhranmeldung angenommen wird, spätestens bei Einreichung der Ausfuhranmeldung alle erforderlichen Einzelheiten des Transports mit. …

(2)   … Anträge auf Zahlung von Ausfuhrerstattungen werden … vervollständigt durch:

a)

das ordnungsgemäß ausgefüllte Dokument nach Artikel 2 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung

und

b)

die in Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Berichte.

(3)   Konnten die Kontrollen gemäß Artikel 3 Absatz 1 aus vom Ausführer nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden, so kann die zuständige Behörde auf begründeten Antrag des Ausführers andere Dokumente akzeptieren, mit denen nachgewiesen wird, dass die [Verordnung Nr. 1/2005] eingehalten wurde.“

18.

Art. 5 Abs. 1 („Nichtzahlung der Ausfuhrerstattungen“) der Verordnung Nr. 817/2010 bestimmt:

„Der gemäß Unterabsatz 2 berechnete Gesamtbetrag der Ausfuhrerstattung je Tier wird nicht gezahlt für

c)

Tiere, bei denen die zuständige Behörde aufgrund der Unterlagen gemäß Artikel 4 Absatz 2 und/oder sonstiger Informationen über die Einhaltung der vorliegenden Verordnung zu dem Schluss gelangt, dass die Artikel 3 bis 9 der [Verordnung Nr. 1/2005] und die darin genannten Anhänge nicht eingehalten wurden.

…“

19.

Nach Art. 7 („Wiedereinziehung zuviel gezahlter Beträge“) der Verordnung Nr. 817/2010 wird, wenn „nach Zahlung der Erstattung festgestellt [wird], dass die [Verordnung Nr. 1/2005] nicht eingehalten wurde, … der betreffende Teil der Erstattung … als zu Unrecht gezahlt betrachtet und … wieder eingezogen“.

20.

Anhang IV der Verordnung Nr. 817/2010 enthält ein Muster für die Kontrolle am Ort der ersten Entladung im Endbestimmungsdrittland. Eines der Felder im Abschnitt „Durchgeführte Kontrollen“ bezieht sich auf den „Transportplan“.

II. Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefragen

21.

Vion Livestock (im Folgenden: Vion), ein in den Niederlanden ansässiger Exportbetrieb für Lebendvieh, meldete am 9. September 2010 36 Rinder zur Ausfuhr mit Bestimmung Libanon an. Der Staatssecretaris van Economische Zaken (Staatssekretär für Wirtschaftsangelegenheiten, Niederlande, im Folgenden: Staatssecretaris) zahlte Vion hierfür Ausfuhrerstattungen.

22.

Am gleichen Tag wurden diese Tiere in Woerden (Niederlande) nach Beirut (Libanon) versandt. Am 10. September 2010 um 10:15 Uhr kamen die Tiere in Koper (Slowenien) an, wo sie aus dem Lastkraftwagen auf das Tiertransportschiff MV „Heidi H“ verladen wurden und das Unionsgebiet verließen. Am 21. September 2010 kamen die Tiere am Ort der Entladung (Beirut) an, wo sie am 22. September 2010 entladen wurden.

23.

Während in Abschnitt 1 („Planung“) des Fahrtenbuchs Beirut als Bestimmungsort genannt ist, sind in Abschnitt 3 („Bestimmungsort“) Koper und Slowenien als Bestimmungsort und –mitgliedstaat angegeben. In Abschnitt 4 („Erklärung des Transportunternehmers“) des Fahrtenbuchs ist ebenfalls Koper als Bestimmungsort angegeben. Abschnitt 4 des Fahrtenbuchs wurde nur bis Koper und nicht bis Beirut geführt, und das Fahrtenbuch enthält keine Angaben zur Abfahrt der Tiere aus Koper, zur Ankunft in Beirut oder zum Entladen in Beirut. Außerdem ist in Abschnitt 1 des Fahrtenbuchs der 16. September 2010 als voraussichtliches Ankunftsdatum der Tiere in Beirut angegeben.

24.

Am 12. Oktober 2010 erklärte Control Union Nederland – ein auf die Erbringung unabhängiger Inspektionsdienstleistungen spezialisiertes Unternehmen –, dass sie die auf dem Schiff transportierten Tiere im Auftrag von Vion am Entladeort inspiziert habe und dass ein unabhängiger Tierarzt die Veterinärinspektion durchgeführt habe. In ihrer Erklärung heißt es, dass Beirut der Entladeort sei, dass am 22. September 2010, dem Tag der Entladung, eine Inspektion durchgeführt worden sei und dass die Vorschriften der Verordnung Nr. 1/2005 eingehalten worden seien. Der Erklärung ist ein von einem Tierarzt in Beirut unterzeichneter Bericht über die Kontrolle am Ort der ersten Entladung im Endbestimmungsdrittland nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 817/2010 beigefügt.

25.

In dem Bericht wird ausgeführt, dass Endbestimmungsort Beirut sei und dass der Transportplan den Vorschriften der Verordnung Nr. 1/2005 und der Verordnung Nr. 817/2010 entspreche. Der Tierarzt bestätigte, die erforderlichen Kontrollen gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 817/2010 durchgeführt zu haben und dass deren Ergebnis zufriedenstellend gewesen sei. Darüber hinaus enthielt der Bericht folgenden Vermerk: „Ankunft der Tiere am Entladebestimmungsort am 21.09.2010, Entladung in meiner Anwesenheit und unter meiner Aufsicht am 22.0[9].2010 von 11:15 Uhr bis 13:30 Uhr. Die allgemeinen Umstände der oben [genannten] 139 Stück waren gut und sie waren in guter allgemeiner Verfassung.“ ( 13 )

26.

Mit Beschluss vom 4. Februar 2014 forderte der Staatssecretaris die an Vion gezahlte Ausfuhrerstattung von 5292,92 Euro zurück, zuzüglich eines Zuschlags von 10 % und Zinsen in Höhe von 577,40 Euro. Mit Beschluss vom 18. Juni 2014 erklärte der Staatssecretaris den Widerspruch von Vion gegen den Beschluss vom 4. Februar 2014 für unbegründet. Vion erhob gegen diesen zweiten Beschluss Klage beim vorlegenden Gericht.

27.

Die Parteien des Ausgangsverfahrens sind uneins über die Frage, ob Vion verpflichtet war, das Fahrtenbuch bis zur Entladung der Tiere in Beirut zu führen. Für das vorlegende Gericht ergibt sich eine solche Pflicht zwar, wie der Staatssecretaris argumentiert, im Wesentlichen aus dem Urteil Zuchtvieh-Export, doch kann sich seiner Ansicht nach die Auffassung von Vion, dass keine solche Pflicht bestehe, auf Nr. 7 des Anhangs II der Verordnung Nr. 1/2005 stützen, wonach der Transportunternehmer das Fahrtenbuch dem amtlichen Tierarzt am Ort des Ausgangs aus dem Unionsgebiet zu übergeben habe, wenn die Tiere in ein Drittland ausgeführt würden.

28.

Im Fall des Nichtbestehens einer solchen Pflicht, ist für das vorlegende Gericht jedenfalls fraglich, wie der Tierarzt im Libanon ohne das nach der Abfahrt in Koper weitergeführte Fahrtenbuch (den Transportplan) hätte in der Lage sein können, zu prüfen, ob den Anforderungen der Verordnung Nr. 817/2010 Genüge getan worden sei. In diesem Zusammenhang stellt das vorlegende Gericht fest, dass der genaue Zeitpunkt der Ankunft des Schiffs am 21. September 2010 im Hafen von Beirut weder im Bericht vom 22. September 2010 noch im Fahrtenbuch festgehalten sei und dass darüber hinaus die Ankunft der Tiere ursprünglich für den 16. September 2010 vorgesehen gewesen sei. Das vorlegende Gericht fügt hinzu, es gehe davon aus, dass der Transportunternehmer das Fahrtenbuch dem amtlichen Tierarzt in Koper übergeben habe und dies der einzige Grund sei, weshalb der entsprechende Teil des Fahrtenbuchs nicht bis Beirut geführt worden sei. Da das vorlegende Gericht Zweifel an der richtigen Auslegung der Richtlinien Nrn. 1/2005 und 817/2010 hat, hat es beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Sind Art. 5 Abs. 4 und Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2005 in Verbindung mit den Bestimmungen über das Fahrtenbuch in Anhang II dieser Verordnung dahin auszulegen, dass der Organisator der Beförderung und/oder der Tierhalter danach verpflichtet sind, bei der Beförderung von Tieren in ein Drittland das Fahrtenbuch bis zum Bestimmungsort in diesem Drittland zu führen?

2.

Sind die Art. 5 und 7 in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung Nr. 817/2010 dahin auszulegen, dass die Ausfuhrerstattungen zurückzufordern sind, wenn das Fahrtenbuch nicht bis zum Bestimmungsort im Drittland geführt wird, weil der Transportunternehmer der in Nr. 7 des Anhangs II der Verordnung Nr. 1/2005 enthaltenen Verpflichtung nachgekommen ist, das Fahrtenbuch dem amtlichen Tierarzt am Ort des Ausgangs aus dem Gebiet der Union zu übergeben?

3.

Sind die Art. 5 und 7 in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung Nr. 817/2010 dahin auszulegen, dass die Ausfuhrerstattungen zurückzufordern sind, wenn der Ausführer nicht nachweisen kann, dass den Vorschriften der Verordnung Nr. 1/2005 in einer Situation nachgekommen worden ist, und zwar in dem Fall, dass der Tierarzt im Rahmen der von ihm gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 817/2010 in dem Drittland vorzunehmenden Kontrollen nicht überprüfen kann, ob der Transportplan (das Fahrtenbuch) zufriedenstellend ist oder nicht, d. h., ob die Vorschriften der Verordnung Nr. 1/2005 eingehalten sind (und er folglich auch nicht bestätigen kann, dass das Ergebnis dieser Kontrollen zufriedenstellend ist), weil der Transportunternehmer das Fahrtenbuch dem amtlichen Tierarzt am Ort des Ausgangs aus dem Gebiet der Union übergeben hat?

29.

Schriftliche Erklärungen haben Vion, die niederländische und die ungarische Regierung sowie die Kommission eingereicht. Am 17. Mai 2017 haben die niederländische Regierung und die Kommission mündlich verhandelt.

III. Würdigung

A. Umfang der Vorlagefragen

30.

Während die zweite und die dritte Vorlagefrage sich auf die korrekte Auslegung der Vorschriften über die Erstattungen für die Ausfuhr von Tieren nach der Verordnung Nr. 817/2010 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 1/2005 beziehen, betrifft die erste Frage allein die Verordnung Nr. 1/2005.

31.

Wie jedoch die Kommission zu Beginn ihrer Erklärung ausführt, bezieht sich der Ausgangsrechtsstreit auf die Rechtmäßigkeit einer Anordnung zur Rückzahlung von Ausfuhrerstattungen. Würde die erste Frage unabhängig von der zweiten und der dritten Frage geprüft, wäre daher ihre Relevanz und damit ihre Zulässigkeit fraglich. Die Kommission schlägt daher vor, die erste Frage gemeinsam mit den anderen beiden Fragen zu beantworten.

32.

Vion hat ebenfalls ähnliche Vorbehalte. Ihrer Ansicht nach geht es im Ausgangsrechtsstreit nicht um die Frage, ob für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen die materiell-rechtlichen Vorschriften der Verordnung Nr. 1/2005 außerhalb des Unionsgebiets einzuhalten sind, sondern darum, welche administrativen Handlungen nach dieser Verordnung bei der Verwendung des Fahrtenbuchs vorzunehmen sind.

33.

Ich teile diese Bedenken und möchte außerdem Folgendes zum Urteil Zuchtvieh-Export bemerken, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass die Tierschutznormen der Verordnung Nr. 1/2005 bei der Planung einer langen Fahrt, die in der Union beginnt und außerhalb des Unionsgebiets endet, zu beachten sind. Diese Bemerkungen werden zeigen, warum ich dem Gerichtshof nicht empfehlen kann, die erste Vorlagefrage unabhängig von der zweiten und der dritten Frage zu beantworten.

34.

Anders als die Verordnung Nr. 817/2010, deren Ziel es u. a. ist, Tiertransportunternehmern Anreize für die Erfüllung der Tierschutzvorschriften zu bieten, indem sie ihnen auf freiwilliger Basis wirtschaftliche Unterstützung in Form von Erstattungen anbietet, wenn sie Tiere in Drittländer ausführen ( 14 ), sind die Tiertransportvorschriften der Verordnung Nr. 1/2005 nicht optional. Ein Verstoß gegen die Vorschriften der Verordnung Nr. 1/2005 kann nach deren Art. 25 Sanktionen zur Folge haben, wie sie im nationalen Recht festgelegt sind. Solche Sanktionen können Geldstrafen, die vorübergehende oder dauerhafte Entziehung der entsprechenden Genehmigungen zur Berufsausübung, tierschutzrechtliche Strafverfahren oder andere denkbare Sanktionsarten sein. Dies sollte bei der Behandlung der Frage, worum es in diesem Verfahren geht, stets präsent bleiben.

35.

Beachtenswert ist auch, dass sich das Urteil Zuchtvieh-Export auf einen Fall bezog, in dem die zuständige deutsche Behörde die Zollabfertigung einer Rindersendung von Deutschland nach Usbekistan verweigert hatte. Ein Antrag auf Ausfuhrerstattung war nicht gestellt worden ( 15 ). Der Gerichtshof konnte die Verordnung Nr. 1/2005 daher nur isoliert auslegen ( 16 ).

36.

Außerdem war der Gerichtshof in der Rechtssache Zuchtvieh-Export um die Auslegung von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2005 gebeten worden. Diese Vorschrift verpflichtet die zuständige Behörde des Versandorts ausdrücklich, vor der Abfahrt zu kontrollieren, dass das vom Organisator einer langen Beförderung zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten vorgelegte Fahrtenbuch wirklichkeitsnahe Angaben enthält und darauf schließen lässt, dass die Beförderung den Vorschriften dieser Verordnung entspricht. Andernfalls hat die Behörde den Organisator zu verpflichten, die Planung so zu ändern, dass die beabsichtigte Beförderung mit den Vorschriften in Einklang steht.

37.

Im Wesentlichen ging es daher in der Rechtssache Zuchtvieh-Export darum, ob die Verordnung Nr. 1/2005 in einer Ex-ante-Überwachungssituation auf den Teil einer im Fahrtenbuch geplanten Fahrt anwendbar sei, der in einem Drittland stattfinden sollte. Bei dieser Betrachtungsweise ist nicht ersichtlich, dass das Erfordernis, die Verordnung in ihrer Gesamtheit einzuhalten, gegen das Territorialitätsprinzip verstoßen würde. Tatsächlich könnte etwas provokativ gesagt werden, dass ungeachtet des Art. 1 der Verordnung Nr. 1/2005 aufgrund des eindeutigen Wortlauts von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2005 kein anderes Ergebnis möglich war ( 17 ).

38.

Im Gegensatz dazu betrifft der Ausgangsrechtsstreit eine Ex-post-Überwachungssituation, in der der Vorgang bereits abgeschlossen ist. Es wird behauptet, dass die Erfordernisse der Verordnung Nr. 1/2005 speziell hinsichtlich des Teils der Beförderung nicht erfüllt worden seien, der außerhalb des Unionsgebiets erfolgt sei. Sollte sich dies als zutreffend erweisen, wäre die Folge dieses oder dieser Verstöße nicht lediglich die Versagung einer Zollabfertigung, sondern die Verhängung von Sanktionen nach Art. 25 dieser Verordnung.

39.

In Wirklichkeit berührt die Verhängung von Sanktionen bezüglich des Teils der Beförderung, der außerhalb der Unionsgrenzen erfolgt, nicht nur die Frage nach dem räumlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1/2005. Sie wirft auch die schwierige Frage auf, wie die Mitgliedstaaten ihre Pflicht aus Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2005, möglicherweise (straf‑)rechtlich gegen ein in einem Drittland gezeigtes Verhalten vorzugehen, mit der klar bestehenden Möglichkeit, dass dieses Verhalten dort nicht rechtswidrig war, in Einklang bringen können ( 18 ).

40.

Dieser Frage kommt besondere Bedeutung zu, wenn es um die Ausfuhr lebender Tiere in Drittländer geht. Für solche Fälle verweist Art. 21 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 1/2005 auf das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Tieren auf internationalen Transporten. Entsprechend scheint die Verordnung Nr. 1/2005 zwischen (höheren) Tierschutzstandards während des Transports innerhalb der Union und für Drittstaaten geltenden (geringeren) Standards zu unterscheiden. Es wird – durchaus überzeugend – vertreten, dies bedeute, dass die Beförderung zwischen dem Ort, an dem das Unionsgebiet verlassen wird, und dem ersten Entladeort im Endbestimmungsdrittland nicht der Verordnung Nr. 1/2005, sondern internationalen Übereinkommen unterliege ( 19 ). Jedenfalls schließt das Urteil Zuchtvieh-Export die Möglichkeit, dass dies für Ex-post-Überwachungssituationen so sein könnte, nicht aus.

41.

In Anbetracht dessen scheint mir, dass der Gerichtshof eine gegebenenfalls erforderliche Behandlung der in den vorstehenden drei Nummern angesprochenen Fragen im luftleeren Raum durchführen müsste: In den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen werden diese Gesichtspunkte überhaupt nicht angesprochen. Tatsächlich haben die Parteien, die Erklärungen eingereicht haben, die Frage, ob die Verordnung Nr. 1/2005 in einer Ex-post-Überwachungssituation räumlich anwendbar ist oder ob Tierschutzstandards in der Union von denen in Drittländern abweichen könnten, noch nicht einmal angeschnitten ( 20 ).

42.

Vor diesem Hintergrund würde der Gerichtshof meines Erachtens gut daran tun, Vorsicht walten zu lassen und seine Antwort zu beschränken. Der Gerichtshof hat keine Informationen darüber erhalten, dass Sanktionen nach Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2005 im Ausgangsrechtsstreit eine Rolle spielen, und es wäre unklug, davon auszugehen, dass Sanktionen verhängt wurden oder verhängt werden könnten. Jedenfalls stünde es dem vorlegenden Gericht (oder jedem anderen zuständigen nationalen Gericht), wenn dies doch der Fall wäre, frei, dem Gerichtshof eine weitere Frage vorzulegen.

43.

Zudem fällt auf, dass die zweite Vorlagefrage letztlich dieselbe Frage wie die erste Vorlagefrage enthält, nur dass sie in den Rahmen der Regelung für die Erstattung für Ausfuhren von Tieren übertragen wird. Da ich vorschlage, die Vorlagefragen unter der Prämisse, dass die Regelung für Ausfuhren von Tieren anwendbar ist, zu beantworten, bedarf es folglich keiner gesonderten Beantwortung der ersten Vorlagefrage.

B. Würdigung

1.  Einleitende Bemerkungen

44.

Mit seinen Fragen wünscht das vorlegende Gericht im Wesentlichen Aufschluss über die Frage, ob der Transportunternehmer für den Erhalt von Ausfuhrerstattungen nach der Verordnung Nr. 817/2010 das Fahrtenbuch bis zum ersten Entladeort im Bestimmungsdrittland führen muss oder ob es ausreicht, dass das Fahrtenbuch dem amtlichen Tierarzt am Ort des Ausgangs aus dem Gebiet der Union übergeben wird. Das vorlegende Gericht möchte außerdem in Erfahrung bringen, ob der Ausführer das Risiko trägt, die Erfüllung der Voraussetzungen der Verordnung Nr. 1/2005 nicht nachweisen zu können, wenn der Transportunternehmer das Fahrtenbuch dem amtlichen Tierarzt am Ort des Ausgangs aus dem Gebiet der Union übergeben hat und es infolgedessen vom Amtsarzt am ersten Entladeort im Endbestimmungsdrittland nicht kontrolliert werden kann.

45.

Ich habe bereits an anderer Stelle dargelegt, dass die Vorschriften der Verordnung Nr. 1/2005 kein Muster an Klarheit sind ( 21 ). Der Ausgangsrechtsstreit ist hierfür ein Beispiel. Tatsächlich scheinen die Vorschriften der Verordnung Nr. 1/2005 zum Fahrtenbuch – insbesondere in Anhang II – nicht immer Sinn zu ergeben ( 22 ). Das ist misslich, da sich dies wegen der in der Verordnung Nr. 817/2010 enthaltenen Verweise auf die Verordnung Nr. 1/2005 auch auf die Auslegung der Verordnung Nr. 817/2010 auswirkt.

46.

Dies wird dadurch veranschaulicht, dass sich das vorlegende Gericht unsicher ist, ob der in der Verordnung Nr. 1/2005 zentrale Begriff des „Fahrtenbuchs“ dem der „Transportpläne“ in den Anhängen der Verordnung Nr. 817/2010 entspricht. Es neigt dieser Auffassung zu, kann sich aber nicht sicher sein.

47.

Diesen Zweifel kann ich jedoch erfreulicherweise ausräumen. Zwischen den beiden Begriffen kann es keinen Unterschied geben: Wie von der niederländischen Regierung dargelegt und schließlich auch von der Kommission in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, ist der „Transportplan“ (wie er in den Anhängen der Verordnung Nr. 817/2010 zu finden ist) der Vorläufer des „Fahrtenbuchs“, der in der Richtlinie 91/628/EWG, der Vorgängerin der Verordnung Nr. 1/2005, verwendet wurde ( 23 ). Es ist verständlich, dass in der Vorgängerverordnung der Verordnung Nr. 817/2010, also in der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 ( 24 ), noch diese Formulierung verwendet wurde, da die Verordnung Nr. 1/2005 noch nicht verabschiedet war. Bedauerlicherweise hat es jedoch den Anschein, dass die Kommission die Anhänge der Verordnung Nr. 639/2003 bei der Verordnung Nr. 817/2010 schlicht „recycelt“ hat. Damit wurde ein Ausdruck weiterverwendet, der in der Verordnung Nr. 1/2005 nicht mehr vorkam. Dieses Vorgehen stärkt nicht gerade das Vertrauen in die Qualität der gesetzgeberischen Produktion.

48.

Dessen ungeachtet schließe ich, dass zum Zwecke der Gewährung (oder Rückforderung) von Ausfuhrerstattungen nach der Verordnung Nr. 817/2010 der „Transportplan“ dem „Fahrtenbuch“ der Verordnung Nr. 1/2005 entspricht.

2.  Inhaltliche Prüfung

a)  Die Verpflichtung nach der Verordnung Nr. 817/2010, das Fahrtenbuch bis zum ersten Entladeort im Endbestimmungsdrittland zu führen

49.

Auch wenn die erste und die zweite Vorlagefrage unterschiedliche Vorschriften anführen, betreffen sie doch beide die Frage, ob eine Pflicht besteht, das Fahrtenbuch bis zum ersten Entladeort im Endbestimmungsdrittland zu führen (in der zweiten Vorlagefrage wird darüber hinaus die Frage der Wiedereinziehung von Ausfuhrerstattungen angesprochen).

50.

Die mehrdeutige Natur vieler Vorschriften der Verordnungen Nrn. 1/2005 und 817/2010 ändert nichts daran, dass die Verordnung Nr. 817/2010 eines ausdrücklich klarstellt. Nach Art. 1 der Verordnung Nr. 817/2010 hängt die Zahlung der Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder davon ab, „dass während des Transports der Tiere bis zu ihrer ersten Entladung im Bestimmungsdrittland die Artikel 3 bis 9 der [Verordnung Nr. 1/2005] und die darin genannten Anhänge sowie die [Verordnung Nr. 817/2010] eingehalten werden“ (Hervorhebung nur hier). Daraus folgt, dass selbst wenn man der Ansicht ist, dass die Verordnung Nr. 1/2005 nur in der Union als solcher anwendbar ist, Art. 1 der Verordnung Nr. 817/2010, wie die ungarische Regierung einräumt, dazu führt, dass der räumliche Anwendungsbereich bestimmter Vorschriften der Verordnung Nr. 1/2005 auf Drittländer ausgedehnt wird ( 25 ).

51.

Art. 5 Abs. 4 und Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2005 werden beide in Art. 1 der Verordnung Nr. 817/2010 genannt, und sie beziehen sich beide auf Anhang II der Verordnung Nr. 1/2005 über das Fahrtenbuch. Daher gelten die Bestimmungen dieses Anhangs im Rahmen des Systems der Ausfuhrerstattungen auch für Drittländer – so weit, so gut. Uneinigkeit besteht hingegen darüber, ob die Bestimmungen in Anhang II der Verordnung Nr. 1/2005 den Transportunternehmer verpflichten, das Fahrtenbuch über den Ort des Ausgangs aus dem Gebiet der Union hinaus zu führen.

52.

Insbesondere argumentiert Vion, unterstützt von der ungarischen Regierung, aus Nr. 7 Abs. 1 des Anhangs II der Verordnung Nr. 1/2005 ergebe sich, dass eine solche Pflicht nicht bestehe, weil diese Regelung den Transportunternehmer verpflichte, das Fahrtenbuch dem amtlichen Tierarzt am Ort des Ausgangs aus dem Gebiet der Union zu übergeben. Aus der von Vion vertretenen Auslegung ergibt sich demgemäß ein dauerhafter Übergang des Fahrtenbuchs in den Besitz des amtlichen Tierarzts am Ort des Ausgangs aus dem Gebiet der Union, wonach der Transportunternehmer es nicht mehr besitze und nicht mehr für es verantwortlich sei.

53.

Die von Vion vertretene Auslegung ist nicht weit hergeholt. Sie ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut von Nr. 7 Abs. 1 des Anhangs II der Verordnung Nr. 1/2005. Andererseits besteht, wie im Folgenden beschrieben, das Problem, dass diese Auslegung in der besonderen Situation von Ausfuhren, bei denen eine Ausfuhrerstattung beantragt wird, wenig Sinn ergibt. Insofern scheint mir die Regelung in Nr. 7 ein weiteres Beispiel für unklare Rechtsetzung zu sein ( 26 ). Es bedarf daher eines näheren Blicks auf den Kontext und die Ziele der Bestimmungen in Anhang II.

54.

Zunächst ist festzuhalten, dass in manchen Bestimmungen des Anhangs II zwischen Transporten innerhalb der Union und Ausfuhren in Drittländer unterschieden wird ( 27 ). Bei den Bestimmungen, die nicht in dieser Weise unterscheiden, ist nicht klar, ob dieses Schweigen absichtlich ist und was daraus folgt.

55.

Zweitens scheint in Nr. 2 des Anhangs II der Verordnung Nr. 1/2005 das Fahrtenbuch als unteilbares Ganzes behandelt zu werden. Danach besteht das Fahrtenbuch aus den Abschnitten 1 bis 5, und „[a]lle Seiten des Fahrtenbuches sind zusammenzuheften“.

56.

Drittens kann das Fahrtenbuch kein rein statisches Dokument sein: Während Abschnitt 3 eine Momentaufnahme des Zustands der Tiere an der Ausgangsstelle darstellt, ist Abschnitt 4 für die Aufnahme von Daten durch den Transportunternehmer (Fahrer) im Laufe der Beförderung gedacht. Die Kontrollen des Fahrtenbuchs nach Abschnitt 3 können offensichtlich nicht ohne Abschnitt 4 ausgeführt werden.

57.

Viertens ist Nr. 7 Abs. 2 des Anhangs II der Verordnung Nr. 1/2005, der im Ausgangsrechtsstreit anwendbar ist, von Interesse, der wie folgt lautet: „Werden lebende Rinder[ ( 28 )] mit Ausfuhrerstattung ausgeführt, so muss Abschnitt 3 des Fahrtenbuches nicht ausgefüllt werden, wenn die einschlägige Agrargesetzgebung einen Bericht vorsieht.“ Um es klar zu sagen, die Verordnung Nr. 817/2010 ist eine Art von Agrargesetzgebung ( 29 ), die einen Bericht verlangt ( 30 ). Es hat demnach den Anschein, dass Nr. 7 Abs. 2 des Anhangs II eher die Auslegung von Vion in dem Sinne unterstützt, dass nach dieser Bestimmung nur Abschnitt 3 des Fahrtenbuchs im Fall einer Ausfuhr nicht dem amtlichen Tierarzt zu übergeben ist.

58.

Dies hieße jedoch, den Grundgedanken von Nr. 7 Abs. 2 des Anhangs II der Verordnung Nr. 1/2005 zu übersehen, der schlicht darin besteht, im Fall der Ausfuhr lebender Rinder mit Ausfuhrerstattung den Transportunternehmer von dem Erfordernis der Übergabe von Abschnitt 3 des Fahrtenbuchs an den amtlichen Tierarzt am Ausgangsort zu befreien. Tatsächlich ist eine weitere Kontrolle nach Anhang IV der Verordnung Nr. 817/2010 am Ort der ersten Entladung im Endbestimmungsdrittland durchzuführen. Dass nach Nr. 7 Abs. 2 der dritte Abschnitt des Fahrtenbuchs nicht an den amtlichen Tierarzt übergeben werden muss, bedeutet, dass die Verordnung Nr. 1/2005 im Rahmen der Ausfuhr von lebenden Rindern mit einem Antrag auf Ausfuhrerstattung stillschweigend den Ort der ersten Entladung im Endbestimmungsdrittland als „Bestimmungsort“ im Sinne des Abschnitts 3 anerkennt. Was insoweit für Abschnitt 3 des Fahrtenbuchs gilt, sollte gleichermaßen für Anhang IV der Verordnung Nr. 817/2010 gelten: Die Kontrollen der Transportpläne – bzw. des Fahrtenbuchs – nach Anhang IV der Verordnung Nr. 817/2010 sind ohne Abschnitt 4, der bis zum Ort der ersten Entladung im Endbestimmungsdrittland auszufüllen ist, nicht vollständig. Vor diesem Hintergrund scheint Nr. 7 Abs. 2 eher die Ansicht zu bestätigen, nach der das Fahrtenbuch auch über den Ort des Ausgangs aus dem Gebiet der Union hinaus zu führen ist. Es würde tatsächlich keinen Sinn ergeben, Anhang IV der Verordnung Nr. 817/2010 so zu verstehen, dass damit lediglich der Tierarzt am Ort der ersten Entladung im Endbestimmungsdrittland verpflichtet wäre, zu kontrollieren, ob das Fahrtenbuch (möglicherweise bis auf Abschnitt 3) ordnungsgemäß dem amtlichen Tierarzt am Ort des Ausgangs aus dem Gebiet der Union nach Nr. 7 des Anhangs II der Verordnung Nr. 1/2005 übergeben wurde. Der erstgenannte Tierarzt würde hiervon in den meisten Fällen nicht einmal unmittelbare Kenntnis haben.

59.

Zweitens, dass in Nr. 7 Abs. 2 des Anhangs II ein Abschnitt des Fahrtenbuchs „abgetrennt“ wird, zeigt, dass das Fahrtenbuch entgegen dem, was Nr. 2 des Anhangs II nahelegt, tatsächlich kein unteilbares Ganzes ist. Die entsprechende Vorschrift in Art. 21 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2005 stellt die Einheit des Fahrtenbuchs ebenfalls in Frage. Für den Standardfall (also in erster Linie die Ausfuhr ohne Ausfuhrerstattung) wird in Art. 21 Abs. 2 der amtliche Tierarzt am Ausgangsort bei langen Beförderungen der einbezogenen Arten verpflichtet, „die in Anhang II Abschnitt 3 ,Bestimmungsort‘ des Fahrtenbuchs vorgesehenen Kontrollen [durchzuführen] und … die Kontrollergebnisse [aufzuzeichnen]“. In Art. 21 Abs. 2 steht nicht, dass der amtliche Tierarzt tatsächlich im Besitz des ganzen Fahrtenbuchs sein muss, um die Kontrollen nach Abschnitt 3 durchzuführen. Wenn überhaupt, scheint nach Art. 21 Abs. 2 nur erforderlich zu sein, dass der Transportunternehmer dem amtlichen Tierarzt Abschnitt 3 aushändigt ( 31 ). Dies spricht eher für eine „funktionale“ Auffassung des Fahrtenbuchs, wie ich sie bereits in Nr. 56 angerissen habe.

60.

Die mehrdeutige Natur des Anhangs II der Verordnung Nr. 1/2005 wird durch Nr. 3 Buchst. e des Anhangs II unterstrichen, worin, wenn auch an den Organisator der Beförderung gerichtet, verlangt wird, dass diese Person „dafür Sorge [trägt], dass das Fahrtenbuch die Tiersendung während der gesamten Beförderung bis zur Ankunft am Bestimmungsort oder – bei Ausfuhr in ein Drittland – zumindest bis zum Ort des Ausgangs aus dem Gebiet der Gemeinschaft begleitet“ (Hervorhebung nur hier). Darüber hinaus hat der in Abschnitt 3 („Bestimmungsort“) des Fahrtenbuchs genannte Transportunternehmer nach Nr. 8 des Anhangs II „eine Kopie des ausgefüllten Fahrtenbuches“ (Hervorhebung nur hier; für das Wort „ausgefüllt“ gibt es in der niederländischen Sprachfassung der Verordnung Nr. 1/2005 keine Entsprechung) aufzubewahren. Daher hat es den Anschein, dass, sofern nicht Nr. 8 des Anhangs II den Teil der Beförderung außerhalb der Union ausschließen sollte (was, wie ich oben in Nr. 54 dargelegt habe, zwar nicht ausgeschlossen, aber auch nicht angenommen werden kann), ein Exemplar des Fahrtenbuchs bis zum Ort der ersten Entladung im Endbestimmungsdrittland zu führen ist.

61.

Fünftens ist, im Gegensatz zu den – verwirrend undurchsichtigen – Bestimmungen in Anhang II der Verordnung Nr. 1/2005, das Ziel der Verordnung Nr. 817/2010 glasklar. Es geht dort um die Einhaltung der Tierschutzvorschriften während des gesamten Transportvorgangs ( 32 ).

62.

Aufgrund dessen bin ich der Ansicht, dass mit dem Ziel der Verordnung Nr. 817/2010 nur eine Auslegung in Einklang steht, wonach der Transportunternehmer verpflichtet ist, das Fahrtenbuch auch über den Ort des Ausgangs aus dem Gebiet der Union hinaus zu führen. Ohne ein aktuelles Fahrtenbuch kann sich der Tierarzt am Ort der ersten Entladung im Endbestimmungsdrittland schlicht nicht sicher sein, dass beim außerhalb der Union erfolgten Teil des Transports die Tierschutzvorschriften eingehalten wurden. Es bestünde demnach die Gefahr, dass entgegen dem, was mit der Verordnung Nr. 817/2010 angestrebt wird, Erstattungen für Ausfuhren gezahlt würden, bei denen die Tierschutzvorschriften (wie etwa die Vorschriften über Beförderungsdauer und Ruhezeiten) nicht eingehalten wurden ( 33 ).

63.

Schließlich hat der Gerichtshof festgestellt, dass die auf der Verordnung Nr. 817/2010 beruhende Praxis bei der Gewährung von Ausfuhrerstattungen, die eine Ex-post-Kontrolle der aus der Verordnung Nr. 1/2005 resultierenden Anforderungen umfasst, nicht ergeben habe, dass Tiertransporte aus der Union in Drittländer systemischen Problemen hinsichtlich der Einhaltung dieser Anforderungen in Drittländern begegnen ( 34 ). Im Wesentlichen scheint der Gerichtshof hiermit – zumindest bisher – Argumente außer Acht gelassen zu haben, die auf praktische Schwierigkeiten bei der Anwendung der Verordnung Nr. 817/2010 in Drittländern gegründet sind.

64.

Aufgrund dessen gelange ich zu dem Ergebnis, dass Art. 1 der Verordnung Nr. 817/2010 in Verbindung mit Nr. 7 Abs. 2 des Anhangs II der Verordnung Nr. 1/2005 und Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 817/2010 dahin auszulegen ist, dass der Transportunternehmer eines Transports lebender Rinder, für die ein Antrag auf Ausfuhrerstattung gestellt wurde, verpflichtet ist, das Fahrtenbuch bis zum Ort der ersten Entladung im Endbestimmungsdrittland zu führen. Wie im Folgenden erörtert wird, hat ein Verstoß gegen diese Verpflichtung bestimmte Folgen für den antragstellenden Ausführer.

65.

Angesichts dieser Antwort halte ich es nicht für erforderlich, auf bestimmte Bemerkungen der Kommission zu tatsächlichen Umständen ( 35 ) einzugehen, die nicht im Vorlagebeschluss enthalten sind. Insoweit obliegt es dem vorlegenden Gericht, die seiner Ansicht nach relevanten Tatsachen festzustellen und zu beurteilen.

b)  Auswirkungen auf die Beweislast, wenn das Fahrtenbuch nicht bis zum Zeitpunkt der Kontrolle nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 817/2010 geführt wird

66.

Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht auch wissen, ob der Ausführer oder die für die Zahlung von Ausfuhrerstattungen zuständige Behörde das Risiko dafür trägt, dass der Transportunternehmer das Fahrtenbuch dem amtlichen Tierarzt am Ort des Ausgangs aus dem Gebiet der Union übergibt und es damit dem Tierarzt am Ort der ersten Entladung im Endbestimmungsdrittland vermutlich unmöglich macht, die erforderlichen Kontrollen auf der Grundlage des Fahrtenbuchs durchzuführen.

67.

Ich pflichte der niederländischen Regierung bei, dass eine Beantwortung dieser Frage möglicherweise nicht nötig ist. Sie scheint auf der Annahme zu beruhen, dass der Transportunternehmer nicht verpflichtet ist, das Fahrtenbuch bis zum Ort der ersten Entladung im Endbestimmungsdrittland zu führen. Wie bereits ausgeführt, ist dies aus meiner Sicht jedoch nicht der Fall.

68.

Jedenfalls ist diese Problematik in Art. 3 der Verordnung Nr. 817/2010 geregelt. Danach hat der Ausführer Sorge zu tragen, dass die Tiere am Ort der ersten Entladung im Endbestimmungsdrittland kontrolliert werden, und es ist festgelegt, dass eine externe Kontrollgesellschaft für die Durchführung dieser Kontrollen zuständig ist. Hierzu ist das von mir oben in Nr. 58 erwähnte Musterformular aus Anhang IV dieser Verordnung zu verwenden. Nach diesem Formular hat der Tierarzt eine Kontrolle des „Transportplans“ durchzuführen – der, wie oben in den Nrn. 46 bis 48 dargelegt, dem „Fahrtenbuch“ im Sinne der Verordnung Nr. 1/2005 entspricht. Der Tierarzt muss dann angeben, ob das Ergebnis der Kontrolle zufriedenstellend war oder nicht. In einer Fußnote wird dazu erklärend vermerkt, der Ausdruck „zufriedenstellend“ bedeute, „[d]ie Vorschriften der [Verordnungen Nrn. 1/2005 und 817/2010] wurden eingehalten“.

69.

Aufgrund der Art. 1 und 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 817/2010 sind die Befolgung des in der vorstehenden Nummer dargestellten Verfahrens und insbesondere ein zufriedenstellendes Ergebnis Voraussetzung für die Zahlung von Ausfuhrerstattungen. Kann der Tierarzt am Ort der ersten Entladung im Endbestimmungsdrittland den Transportplan/das Fahrtenbuch nicht kontrollieren, weil er/es ihm nicht ausgehändigt wurde, so heißt dies, dass die entsprechenden Vorschriften nicht beachtet wurden.

70.

Bezüglich der Beweislast hat der Gerichtshof festgestellt, dass das System der Ausfuhrerstattungen auf freiwilligen Anmeldungen beruht, die der Ausführer einreicht, wenn er aus freien Stücken entschieden hat, die Erstattungen in Anspruch zu nehmen, weswegen er die sachdienlichen Angaben zu machen hat, die für die Feststellung des Erstattungsanspruchs und die Ermittlung von dessen Höhe notwendig sind. Eine Beihilfe ist nach einer unionsrechtlichen Beihilferegelung der Union nur zu gewähren, wenn ihr Empfänger volle Gewähr für Redlichkeit und Zuverlässigkeit bietet. Meldet ein Ausführer ein Erzeugnis im Rahmen des Ausfuhrerstattungsverfahrens an, gibt er damit stillschweigend zu verstehen, dass dieses Erzeugnis alle für diese Erstattung geltenden Voraussetzungen erfüllt. Falls die zuständige Behörde im Hinblick auf die Anmeldung Zweifel äußert, obliegt es dem Ausführer, gemäß den nationalen Beweisregeln nachzuweisen, dass diese Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind ( 36 ).

71.

Es ist insbesondere Sache des Ausführers, gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 817/2010 nachzuweisen, dass die Voraussetzungen, von denen die Gewährung der Ausfuhrerstattung abhängt, erfüllt sind. Zu bemerken ist, dass der Ausführer für die Erlangung der Ausfuhrerstattung gegenüber der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Anmeldung entgegengenommen wird, den Nachweis erbringen muss, dass Art. 1 der Verordnung Nr. 817/2010 und demgemäß die Verordnung Nr. 1/2005 eingehalten worden sind, indem er die in Art. 2 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 817/2010 vorgesehenen Dokumente vorlegt. Der am Ort der ersten Entladung im Endbestimmungsdrittland erstellte und entsprechend Anhang IV dieser Verordnung ausgefüllte Bericht des kontrollierenden Tierarzts ist eines dieser Dokumente ( 37 ).

72.

In dieser Hinsicht ist das Fehlen eines Dokuments nicht mit einer Fallgestaltung vergleichbar, bei der die Glaubwürdigkeit des Inhalts dieses Dokuments in Frage steht ( 38 ). Nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 817/2010 gilt nur für Fälle höherer Gewalt, dass eine zuständige Behörde andere Dokumente akzeptieren kann, mit denen nachgewiesen wird, dass die Verordnung Nr. 1/2005 eingehalten wurde. Als allgemeine Regel gilt demnach, dass die beantragte Erstattung nicht ausgezahlt werden kann, wenn ein erforderliches Dokument nicht beigebracht wird.

73.

Vion führt keinen Fall höherer Gewalt an (ein solches Vorbringen würde auch kaum Aussicht auf Erfolg haben). Stattdessen macht sie in ihren Erklärungen geltend, der Grundsatz der Rechtssicherheit erfordere, dass das Recht auf Ausfuhrerstattungen nur erlöschen könne, wenn ein Ausführer gegen Verpflichtungen verstoßen habe, derer er offensichtlich hätte gewahr sein können.

74.

Dieses Argument betrifft jedoch nicht die vom vorlegenden Gericht in seiner dritten Frage angesprochene Beweislastproblematik in den Fällen, in denen der Tierarzt am Ort der ersten Entladung im Endbestimmungsdrittland keinen Einblick in das Fahrtenbuch nehmen kann. Es scheint eher die Frage zu betreffen, ob es unter den Umständen des Ausgangsverfahrens, in dem die Ausfuhrerstattungen im Voraus ausgezahlt wurden, eine Schranke für die Wiedereinziehung nach Art. 7 der Verordnung Nr. 817/2010 gibt, weil diese dem allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zuwiderlaufen würde ( 39 ). Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht gegen eine klare unionsrechtliche Bestimmung angeführt werden kann ( 40 ). Die hier in Rede stehenden Bestimmungen sind alles andere als klar, aber dies führt für sich noch nicht zur Anwendung dieses Grundsatzes. Da das vorlegende Gericht nicht ausdrücklich danach gefragt hat, ob der Schutz des berechtigten Vertrauens von Vion einer Wiedereinziehung der betreffenden Ausfuhrerstattungen entgegensteht, werde ich nicht weiter darauf eingehen und mich auf den Hinweis beschränken, dass diese Überlegung letztlich Sache dieses Gerichts ist.

75.

Ich gelange daher zu dem Ergebnis, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 Buchst. b und Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 817/2010 dahin auszulegen ist, dass Ausfuhrerstattungen nicht auszuzahlen sind, wenn ein Tierarzt im Rahmen von nach Art. 3 dieser Verordnung in einem Drittland auszuführenden Kontrollen nicht prüfen kann, ob die Angaben zum Transportplan zufriedenstellend sind, weil der Transportunternehmer das Fahrtenbuch dem amtlichen Tierarzt eines Mitgliedstaats am Ort des Ausgangs aus dem Unionsgebiet übergeben hat. Demnach sind alle für diesen Transport im Voraus gezahlten Ausfuhrerstattungen nach dem Verfahren des Art. 7 der Verordnung Nr. 817/2010 wiedereinzuziehen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände endgültig über die Wiedereinziehung zu entscheiden.

IV. Ergebnis

76.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die in der Rechtssache C‑383/16 vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven (Rechtsmittelgericht für Verwaltungsstreitigkeiten im Bereich Wirtschaft, Niederlande) vorgelegten Fragen zu antworten, dass

Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 817/2010 der Kommission vom 16. September 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen in Verbindung mit Nr. 7 Abs. 2 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 und Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 817/2010 dahin auszulegen ist, dass der Transportunternehmer eines Transports lebender Rinder, für die ein Antrag auf Ausfuhrerstattung gestellt wurde, verpflichtet ist, das Fahrtenbuch bis zum Ort der ersten Entladung im Endbestimmungsdrittland zu führen;

Art. 5 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 Buchst. b und Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 817/2010 dahin auszulegen ist, dass Ausfuhrerstattungen nicht auszuzahlen sind, wenn ein Tierarzt im Rahmen von nach Art. 3 dieser Verordnung in einem Drittland auszuführenden Kontrollen nicht prüfen kann, ob die Angaben zum Transportplan zufriedenstellend sind, weil der Transportunternehmer das Fahrtenbuch dem amtlichen Tierarzt eines Mitgliedstaats am Ort des Ausgangs aus dem Gebiet der Europäischen Union übergeben hat. Demnach sind alle für diesen Transport im Voraus gezahlten Ausfuhrerstattungen nach dem Verfahren des Art. 7 der Verordnung Nr. 817/2010 wiedereinzuziehen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände endgültig über die Wiedereinziehung zu entscheiden.


( 1 ) Originalsprache: Englisch.

( 2 ) Verordnung der Kommission vom 16. September 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen (ABl. 2010, L 245, S. 16).

( 3 ) Verordnung des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. 2005, L 3, S. 1).

( 4 ) Anzumerken ist, dass die Kommission auch im Zweifel darüber ist, ob ein Verstoß vorgelegen hatte, bevor der Transport das Unionsgebiet verließ.

( 5 ) Urteil vom 23. April 2015, Zuchtvieh-Export (C‑424/13, EU:C:2015:259).

( 6 ) Nach Art. 2 („Definitionen“) der Verordnung Nr. 1/2005 bedeutet „lange Beförderung“ eine Beförderung, die ab dem Zeitpunkt der Bewegung des ersten Tieres der Sendung acht Stunden überschreitet.

( 7 ) Nach Art. 2 der Verordnung Nr. 1/2005 ist ein „Transportunternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die entweder auf eigene Rechnung oder für eine dritte Person Tiere befördert.

( 8 ) Nach Art. 2 der Verordnung Nr. 1/2005, ist ein „Organisator“ i) ein Transportunternehmer, der mindestens einen Beförderungsabschnitt einem anderen Transportunternehmer in Auftrag gegeben hat, oder ii) eine natürliche oder juristische Person, die eine Beförderung mehr als einem Transportunternehmer in Auftrag gegeben hat, oder iii) eine Person, die Abschnitt 1 des Fahrtenbuchs gemäß Anhang II unterzeichnet hat.

( 9 ) Nach Art. 2 der Verordnung Nr. 1/2005 ist ein „Tierhalter“ jede natürliche oder juristische Person, ausgenommen Transportunternehmer, die dauerhaft oder zeitweilig für Tiere zuständig ist oder mit ihnen umgeht.

( 10 ) Nach Art. 2 der Verordnung Nr. 1/2005 ist ein „amtlicher Tierarzt“„der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats benannte Tierarzt“.

( 11 ) Nach Art. 2 der Verordnung Nr. 1/2005 ist ein „Ausgangsort“„eine Grenzkontrollstelle oder jeder andere von einem Mitgliedstaat ausgewiesene Ort, an dem Tiere das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen“.

( 12 ) Vgl. auch Beschluss des Rates 2004/544/EG vom 21. Juni 2004 über die Unterzeichnung des Europäischen Übereinkommens über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (ABl. 2004, L 241, S. 21).

( 13 ) Im Vorlagebeschluss ist nicht ausdrücklich angegeben, dass die 36 Rinder, für die Vion Ausfuhrerstattungen beantragt hatte, zu den 139 Rindern gehörten, die der Tierarzt in Beirut geprüft hatte. Ich gehe im Weiteren davon aus, dass dies der Fall war.

( 14 ) Vgl. Urteil vom 13. März 2008, Viamex Agrar Handel (C‑96/06, EU:C:2008:158, Rn. 30).

( 15 ) Vgl. ausdrücklich hierzu Nr. 17 der Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Zuchtvieh-Export (C‑424/13, EU:C:2014:2216).

( 16 ) Allerdings berücksichtigte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 817/2010 bei seiner Antwort (vgl. Urteil Zuchtvieh-Export, Rn. 53). Eine vergleichende Analyse des unterschiedlichen räumlichen Geltungsbereichs dieser Verordnung und der Verordnung Nr. 1/2005 findet sich in den Nrn. 68 bis 79 der Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Zuchtvieh-Export.

( 17 ) Diese Ansicht wurde offensichtlich nicht von allen geteilt: vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Zuchtvieh-Export.

( 18 ) Zum Beispiel verlangen bestimmte Staaten aufgrund des internationalrechtlichen Grundsatzes der aktiven Personalität als Voraussetzung für die Ausübung ihrer Strafgerichtsbarkeit, dass (typischerweise weniger schwere) Delikte nicht nur in diesen Staaten, sondern auch in dem Staat strafbar sind, in dem das rechtswidrige Verhalten stattfand.

( 19 ) Vgl. Nrn. 61 und 62 der Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Zuchtvieh-Export.

( 20 ) Auch das Urteil Zuchtvieh-Export, insbesondere Rn. 54, löst diese Fragen nicht. Darüber hinaus betrafen die im Nachhinein durchgeführten Kontrollen, die im Urteil vom 25. November 2008, Heemskerk und Schaap (C‑455/06, EU:C:2008:650, Rn. 28), genannt wurden, eine andere Verordnung, die die Kontrollen, die nach einer Vorgängerregelung der Verordnung Nr. 817/2010 durchzuführen waren, ergänzte.

( 21 ) Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Masterrind (C‑469/14, EU:C:2016:47, Nrn. 20, 27, 28, 38 und 47).

( 22 ) So bestimmt etwa Nr. 8 Abs. 2 des Anhangs II der Verordnung Nr. 1/2005, dass das Fahrtenbuch „auf Verlangen auch der zuständigen Behörde des Versandorts innerhalb eines Monats nach Ausfüllen des Fahrtenbuchs zugänglich gemacht“ werden muss, während es in Abs. 3 heißt, dass das Fahrtenbuch „innerhalb eines Monats nach Abschluss der Beförderung an die zuständige Behörde des Versandorts zurückgesandt“ werden muss.

( 23 ) Richtlinie des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. 1991, L 340, S. 17) in ihrer geänderten Fassung. Vgl. insbesondere deren Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und Kapitel VIII („Transportplan“) von deren Anhang, die durch die Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29. Juni 1995 zur Änderung der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport (ABl. 1995 L 148, S. 52) eingefügt wurden.

( 24 ) Verordnung der Kommission vom 9. April 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen (ABl. 2003, L 93, S. 10).

( 25 ) Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Zuchtvieh-Export (Nrn. 68 bis 79, insbesondere Nr. 71).

( 26 ) Demgemäß überrascht es nicht, dass auch die Kommission sich nicht sicher ist, wie Nr. 7 des Anhangs II der Verordnung Nr. 1/2005 auszulegen ist, und die Frage aufwirft, ob sich die Wendung „übergibt … das Fahrtenbuch dem amtlichen Tierarzt am Ort des Ausgangs“ in Nr. 7 Abs. 1 auf alle Abschnitte des Fahrtenbuchs oder nur auf Abschnitt 3 bezieht.

( 27 ) So in Nr. 3 Buchst. e sowie in den Nrn. 4 bis 7.

( 28 ) Der Grund für die Beschränkung auf lebende Rinder ist nicht klar.

( 29 ) Verordnung Nr. 817/2010 wurde letztlich auf der Grundlage der Vorschriften des AUE-Vertrags zur Landwirtschaft verabschiedet: Die rechtliche Grundlage für die Verordnung Nr. 817/2010 ist insbesondere Art. 170 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. 2007, L 299, S. 1), die ihrerseits ihre Rechtsgrundlage im EG-Vertrag, und zwar in den Art. 36 und 37 EG (jetzt Art. 42 und 43 AEUV) hat.

( 30 ) Nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 817/2010 ist von dem Tierarzt, der die Kontrolle der Tiere am Ort der ersten Entladung im Endbestimmungsdrittland nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 817/2010 durchgeführt hat, ein Bericht nach den Mustern in, u. a., Anhang IV der Verordnung Nr. 817/2010 zu erstellen und auszufüllen.

( 31 ) Bis zu einem gewissen Grad könnte Art. 21 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2005 durchaus so zu verstehen sein, dass sich die Passage „übergibt … das Fahrtenbuch dem amtlichen Tierarzt am Ort des Ausgangs aus dem Gebiet der Gemeinschaft“ in Nr. 7 des Anhangs II der Verordnung Nr. 1/2005 auf die Übergabe des Fahrtenbuchs an den amtlichen Tierarzt zur Ausführung der entsprechenden Kontrollen bezieht. Eine solche Lesart von Nr. 7 ist allerdings nicht offensichtlich.

( 32 ) Im dritten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 817/2010 heißt es: „Um sicherzustellen, dass die Tierschutzvorschriften eingehalten werden, sollte eine Überwachungsregelung eingeführt werden, die obligatorische Kontrollen an den Ausgangsstellen aus dem Zollgebiet der [Union] sowie nach dem Verlassen des Zollgebiets der [Union] an Orten, an denen das Transportmittel gewechselt wird, und auch am Ort der ersten Entladung im Bestimmungsdrittland umfasst“ (Hervorhebung nur hier).

( 33 ) Im siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 817/2010 heißt es u. a., dass „[g]emäß Artikel 168 der [Verordnung Nr. 1234/2007] … die Zahlung der Ausfuhrerstattungen von der Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union über Tierschutz abhängig gemacht [wird]“.

( 34 ) Urteil vom 23. April 2015, Zuchtvieh-Export (C‑424/13, EU:C:2015:259, Rn. 53).

( 35 ) Die Kommission trägt u. a. vor, aus den Verfahrensakten ergebe sich, dass den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Tieren vor der Verladung auf die Heidi H in Koper (Slowenien) keine 24-stündige Ruhezeit gewährt worden sei und dass fünf Tiere an Bord des Schiffes verendet und über Bord geworfen worden seien. Die niederländische Regierung hat jedoch in der mündlichen Verhandlung erklärt, das sogenannte Kontrollexemplar T5 zeige, dass die betreffenden Rinder Koper am 13. September 2010 verlassen hätten.

( 36 ) Vgl. Urteil vom 13. März 2008, Viamex Agrar Handel (C‑96/06, EU:C:2008:158, Rn. 30 und 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 37 ) Vgl. entsprechend Urteile vom 13. März 2008, Viamex Agrar Handel (C‑96/06, EU:C:2008:158, Rn. 30 bis 33), und vom 25. November 2008, Heemskerk und Schaap (C‑455/06, EU:C:2008:650, Rn. 24).

( 38 ) Vgl. für Fälle, in denen die Glaubwürdigkeit der Kontrollergebnisse des amtlichen Tierarzts am Ort des Ausgangs aus dem Gebiet der Union Gegenstand war, Urteile vom 13. März 2008, Viamex Agrar Handel (C‑96/06, EU:C:2008:158), vom 25. November 2008, Heemskerk und Schaap (C‑455/06, EU:C:2008:650), und vom 28. Juli 2016, Masterrind (C‑469/14, EU:C:2016:609).

( 39 ) Vgl. Urteil vom 20. Juni 2013, Agroferm (C‑568/11, EU:C:2013:407, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 40 ) Ebd. (Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).