SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

ELEANOR SHARPSTON

vom 7. September 2017 ( 1 )

Rechtssache C‑158/16

Margarita Isabel Vega González

gegen

Consejería de Hacienda y Sector Público del gobierno del Principado de Asturias

(Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Contencioso-Administrativo no 1 de Oviedo [Verwaltungsgericht Nr. 1, Oviedo, Spanien])

„Richtlinie 1999/70/EG – EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Paragraf 4 – Bedeutung des Begriffs ‚Beschäftigungsbedingungen‘ – Sonderurlaub zur Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes – Grundsatz der Nichtdiskriminierung“

1. 

Dieses Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG ( 2 ) enthaltenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999 (im Folgenden: Rahmenvereinbarung). Das Ersuchen ergeht im Rahmen eines Verfahrens zwischen Frau Margarita Isabel Vega González und der Consejería de Hacienda y Sector Público del gobierno del Principado de Asturias (Ministerium für Finanzen und den öffentlichen Sektor der Regierung der Autonomen Gemeinschaft Principado de Asturias, Spanien). Im Wesentlichen geht der Streit darum, ob Frau Vega González als Beamtin auf Zeit mit einem befristeten Beschäftigungsverhältnis Sonderurlaub zu gewähren ist, damit sie ihr Mandat als gewählte Abgeordnete eines Parlaments wahrnehmen kann. Wäre sie Beamtin auf Lebenszeit gewesen (und somit „Dauerbeschäftigter“ im Sinne der Rahmenvereinbarung), so hätte sie in einem solchen Fall Anspruch auf Sonderurlaub gehabt.

2. 

Das vorlegende Gericht möchte Aufschluss über die Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und die Bedeutung des Ausdrucks „Beschäftigungsbedingungen“ in Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung erlangen. Auf Wunsch des Gerichtshofs beschränke ich mich in diesen Schlussanträgen auf die Auslegung des Begriffs „Beschäftigungsbedingungen“ in dieser Vorschrift.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 1999/70

3.

Nach Art. 1 der Richtlinie 1999/70 soll mit dieser Richtlinie „die zwischen den allgemeinen branchenübergreifenden Organisationen (EGB, UNICE und CEEP) geschlossene Rahmenvereinbarung … über befristete Arbeitsverträge … durchgeführt werden“.

4.

Art. 2 Abs. 1 lautet:

„Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 10. Juli 2001 nachzukommen, oder vergewissern sich spätestens zu diesem Zeitpunkt, dass die Sozialpartner im Wege einer Vereinbarung die erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben; dabei haben die Mitgliedstaaten alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um jederzeit gewährleisten zu können, dass die durch die Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden. …“

5.

Nach Paragraf 1 der Rahmenvereinbarung soll diese „durch Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse verbessern“ und „einen Rahmen schaffen, der den Missbrauch durch aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge oder ‑verhältnisse verhindert“.

6.

Nach Paragraf 2 (Anwendungsbereich) gilt diese Rahmenvereinbarung „für befristet beschäftigte Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag oder ‑verhältnis gemäß der gesetzlich, tarifvertraglich oder nach den Gepflogenheiten in jedem Mitgliedstaat geltenden Definition“.

7.

Nach Paragraf 3 Nr. 1 ist ein „befristet beschäftigter Arbeitnehmer“„eine Person mit einem direkt zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geschlossenen Arbeitsvertrag oder ‑verhältnis, dessen Ende durch objektive Bedingungen wie das Erreichen eines bestimmten Datums, die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe oder das Eintreten eines bestimmten Ereignisses bestimmt wird“. Nach Paragraf 3 Nr. 2 ist ein „‚vergleichbarer Dauerbeschäftigter‘ ein Arbeitnehmer desselben Betriebs mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag oder ‑verhältnis, der in der gleichen oder einer ähnlichen Arbeit/Beschäftigung tätig ist, wobei auch die Qualifikationen/Fertigkeiten angemessen zu berücksichtigen sind“.

8.

Paragraf 4 enthält den Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Dort heißt es:

„1.   Befristet beschäftig[t]e Arbeitnehmer dürfen in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil für sie ein befristeter Arbeitsvertrag oder ein befristetes Arbeitsverhältnis gilt, gegenüber vergleichbaren Dauerbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.

…“

Nationales Recht

9.

Art. 64 Abs. 1 Buchst. g der Ley del Principado de Asturias 3/1985 de Ordenación de la Función Pública de la Administración del Principado de Asturias (Gesetz 3/1985 zur Regelung des öffentlichen Dienstes der Verwaltung des Principado de Asturias) vom 26. Dezember 1985 regelt, dass Lebenszeitbeamten der Verwaltung des Principado ein uneingeschränkter Anspruch auf Sonderurlaub zusteht, wenn sie Abgeordnete der Junta General (Regionalparlament) des Principado de Asturias werden. Die entsprechende Freistellung erfolgt, indem dem betroffenen Beamten eine besondere „dienstrechtliche Stellung“ zuerkannt wird. Diese Stellung steht nur Lebenszeitbeamten zu ( 3 ).

10.

Nach der Vorlageentscheidung und den dem Gerichtshof vorgelegten Unterlagen entsprechen die Bestimmungen der hier nicht direkt betroffenen Ley del Estatuto básico del empleado público (Gesetz über das Grundstatut der öffentlichen Bediensteten) im Wesentlichen denen der geltenden Rechtsvorschriften der autonomen Gemeinschaft. Im Vorlagebeschluss finden sich hierzu keine Angaben.

Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefragen

11.

Nach ihren Angaben ist Frau Vega González seit dem 26. Mai 1989 in verschiedenen Positionen in der öffentlichen Verwaltung Asturiens beschäftigt. Das nationale Gericht hat sich hierzu nicht geäußert. Laut dem Vorlagebeschluss wurde sie jedoch am 15. April 2011 als „Interina“ (d. h. als Zeitbeamtin) eingestellt, um einen abgeordneten Lebenszeitbeamten zu vertreten. Frau Vega González war im Höheren Verwaltungsdienst beschäftigt.

12.

Am 24. Mai 2015 wurde Frau Vega González zur Abgeordneten des Regionalparlaments des Principado de Asturias gewählt. Um ihren parlamentarischen Aufgaben nachkommen zu können, beantragte sie am 13. Juni 2015, ihr Sonderurlaub oder, hilfsweise, Urlaub aus persönlichen Gründen zu gewähren. Ihr Antrag im darauf folgenden Verfahren lautete anscheinend dahin gehend, dass sie nach Ablauf ihres Mandats auf ihre Stelle zurückkehren wollte, sofern dann diese Stelle weder a) inzwischen gestrichen noch b) mit einem Lebenszeitbeamten besetzt sein würde.

13.

Ihr Antrag wurde mit einer Entscheidung der Dirección general de función pública (Generaldirektion für den öffentlichen Dienst) vom 23. Juni 2015 abgelehnt. Gegen diese Entscheidung legte sie bei der Consejería de Hacienda y Sector Público (Ministerium für Finanzen und den öffentlichen Sektor) der Regierung des Principado de Asturias Einspruch ein, den diese mit Entscheidung vom 22. Oktober 2015 zurückwies. Gegen diese Entscheidung erhob sie Klage vor dem vorlegenden Gericht.

14.

Das vorlegende Gericht führt aus, dass einem Lebenszeitbeamten sowohl nach spanischem als auch nach dem einschlägigen asturischen Recht der Status ein Anspruch auf Sonderurlaub zugestanden hätte, ohne dass der Arbeitgeber hier einen Ermessensspielraum gehabt hätte. Frau Vega González sei jedoch als Zeitbeamtin beschäftigt, und das anzuwendende Recht sehe für Personen dieser Kategorie keinen solchen Anspruch vor. Aus diesem Grund sei ihr Antrag auf Gewährung von Sonderurlaub abgelehnt worden.

15.

Unter diesen Umständen hat das nationale Gericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Ist der Begriff „Beschäftigungsbedingungen“, auf den sich Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung bezieht, dahin auszulegen, dass darunter auch die rechtliche Situation fällt, dass ein Arbeitnehmer, der in einem befristeten Arbeitsverhältnis steht und zum politischen Mandatsträger gewählt wurde, ebenso wie ein Dauerbeschäftigter eine Aussetzung seines Dienstverhältnisses mit dem Arbeitgeber beantragen und erlangen kann, damit er nach dem Auslaufen des betreffenden Parlamentsmandats an seinen Arbeitsplatz zurückkehren kann?

2.

Ist der Grundsatz der Nichtdiskriminierung, auf den sich Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung bezieht, dahin auszulegen, dass er regionalen Rechtsvorschriften wie Art. 59 Abs. 2 des Gesetzes 3/1985 entgegensteht, die es umfassend und absolut verhindern, befristet eingestellten Beamten, die zu Parlamentsabgeordneten gewählt wurden, Sonderurlaub zu gewähren, während unbefristet eingestellten Beamten dieses Recht zusteht?

16.

Frau Vega González, die spanische Regierung und die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Entgegen dem Antrag der spanischen Regierung auf mündliche Verhandlung hat der Gerichtshof gemäß Art. 76 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entschieden, keine mündliche Verhandlung abzuhalten, da er sich durch die im schriftlichen Verfahren eingereichten Erklärungen für ausreichend unterrichtet hält, um eine Entscheidung zu erlassen.

Würdigung

17.

Einführend sei daran erinnert, dass der Ausgangsrechtsstreit den Antrag einer Zeitbeamtin auf Gewährung von Sonderurlaub betrifft, die vier Jahre lang auf der Stelle eines Lebenszeitbeamten gearbeitet hatte, der abgeordnet und daher freigestellt worden war. Frau Vega González stellte diesen Antrag wegen ihrer Wahl zur Abgeordneten des Regionalparlaments des Principado de Asturias. In ihren schriftlichen Erklärungen trägt Frau Vega González vor, dass sie zwar theoretisch auch in Teilzeit ihren Pflichten als demokratisch gewählte Abgeordnete nachkommen könne, ihre neue Aufgabe jedoch praktisch in Vollzeit ausüben müsse, um sie wirksam auszufüllen und umfassend an der Arbeit des Regionalparlaments des Principado de Asturias und seiner verschiedenen Arbeitsgruppen teilzunehmen. Die spanische Regierung widerspricht dem in ihren Erklärungen nicht, und ich halte es für aus sich heraus überzeugend. Ich stimme daher der Annahme des vorlegenden Gerichts zu, dass Frau Vega González (oder andere Personen in ihrer Situation), wenn sie ihre Aufgaben in Vollzeit ausüben wolle, wegen des Fehlens eines Anspruchs von Zeitbeamten auf Sonderurlaub nur die Möglichkeit hätte, ihre Stelle aufzugeben, ohne nach dem Ende ihres Mandats wieder auf diese zurückkehren zu können.

18.

Es ist leicht erkennbar, dass dies solche Zeitbeamte abhalten könnte, sich für Wahlen aufstellen zu lassen. Dies wiederum könnte die Vielfalt und den repräsentativen Charakter des jeweiligen Gesetzgebungsorgans beeinträchtigen.

19.

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen Aufschluss über die Frage erlangen, ob der Begriff „Beschäftigungsbedingungen“ im Sinne von Paragraf 4 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung dahin gehend auszulegen ist, dass er auch Rechte auf Freistellung, wie das im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehende umfasst, nach denen ein Lebenszeitbeamter Anspruch auf Sonderurlaub hat, um ein Mandat als gewähltes Mitglied eines Organs wie des Regionalparlaments des Principado de Asturias wahrzunehmen, ein Beschäftigter in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis in vergleichbarer Lage einen solchen Anspruch jedoch nicht hat. Gestützt sowohl auf eine grammatikalische als auch eine teleologische Auslegung der genannten Bestimmung werde ich im Folgenden darlegen, warum dies, entgegen der von der spanischen Regierung dargelegten Auffassung, tatsächlich der Fall ist.

20.

Nach ständiger Rechtsprechung, die auch die spanische Regierung nicht in Frage zu stellen sucht, fallen Zeitbeamte in befristeten Beschäftigungsverhältnissen wie Frau Vega González in den persönlichen Geltungsbereich der Richtlinie 1999/70 und der Rahmenvereinbarung ( 4 ).

21.

Nach den Angaben des nationalen Gerichts bewirkt „Sonderurlaub“ (wie von Frau Vega González beantragt), „dass das Dienstverhältnis ausgesetzt wird und dem Beamten seine Rechtsstellung und Planstelle erhalten bleiben, so dass er, wenn die Voraussetzungen nicht mehr bestehen, die zur Gewährung von Sonderurlaub geführt haben [(im vorliegenden Fall, wenn das parlamentarische Mandat abläuft)], in die Verwaltung zurückkehren kann“. Es verweist dazu auf Art. 64 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 3/1985: „Beamte im Sonderurlaub haben das Recht, dass ihre Rechtsstellung und Planstelle erhalten bleiben, und ihnen wird die Zeit, während deren sie sich in einer solchen Situation befinden, bei der Dienstalterszulage und beim Vorrücken in der persönlichen Besoldungsgruppe angerechnet.“ Aus der Beschreibung ergibt sich, dass ein Lebenszeitbeamter weiterhin bestimmte Vorteile aus dem zugrunde liegenden Beschäftigungsverhältnis zieht, während er oder sie sich im Sonderurlaub befindet. Diese Leistungen beziehen sich sowohl auf die Beschäftigung selbst (eine garantierte Stelle) als auch auf den Aufstieg in Laufbahn und Besoldungsgruppe.

22.

Ich beginne mit der grammatikalischen Bedeutung des Wortes „Beschäftigungsbedingungen“. Nach meinem Verständnis sind damit die Rechte, Ansprüche und Pflichten gemeint, die ein bestimmtes Beschäftigungsverhältnis ausmachen, d. h. die Bedingungen, unter denen eine Person eine Beschäftigung aufnimmt ( 5 ). Hierzu gehören eindeutig Dinge wie Bezahlung, Arbeitszeiten, Ansprüche auf bezahlten oder unbezahlten Urlaub usw.

23.

Der Gerichtshof hat die Bedeutung des Ausdrucks „Beschäftigungsbedingungen“ im Sinne der Rahmenvereinbarung bereits in mehreren Urteilen geklärt. In diesen ging es hauptsächlich (wenn auch nicht ausschließlich) um die wirtschaftlichen Aspekte des Beschäftigungsverhältnisses. Der Gerichtshof hat dabei festgestellt, dass u. a. Folgendes vom Begriff „Beschäftigungsbedingungen“ umfasst ist: Ausgleichszahlungen, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer infolge der Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags zu zahlen hat ( 6 ), die Kündigungsfrist bei befristeten Arbeitsverträgen ( 7 ), Entschädigung, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aufgrund der rechtswidrigen Aufnahme einer Befristungsklausel in seinen Arbeitsvertrag zu zahlen hat ( 8 ), Dienstalterszulagen ( 9 ), Versorgungsbezüge, die von dem Beschäftigungsverhältnis abhängen, ohne die Bedingungen betreffend die Versorgungsbezüge aus einem gesetzlichen System der sozialen Sicherheit ( 10 ), Halbierung der Arbeitszeit und die daraus folgende Gehaltsminderung ( 11 ) und das Recht auf Teilnahme an einem Programm zur Evaluierung der Lehrkräfte und den infolgedessen gewährten wirtschaftlichen Leistungsanreiz ( 12 ).

24.

Jede dieser „Bedingungen“ ist meiner Ansicht nach dadurch gekennzeichnet, dass sie Teil eines spezifischen Bündels von Rechten und Pflichten ist, durch das das in diesen Rechtssachen in Rede stehende Beschäftigungsverhältnis bestimmt wird. Darüber hinaus ist klar, dass die Vorteile, die einem Lebenszeitbeamten weiterhin zustehen, wenn er sich im Sonderurlaub befindet, einen Bereich des Beschäftigungsverhältnisses betreffen, der vom Gerichtshof bereits als Teil der „Beschäftigungsbedingungen“ anerkannt wurde ( 13 ).

25.

Hinzuzufügen ist, dass die Weigerung der Behörden, Frau Vega González Sonderurlaub zu gewähren, für diese nach den spezifischen Umständen ihres Falles bedeutete, dass sie ihr Beschäftigungsverhältnis aufgeben musste, um ihr demokratisches Mandat im Regionalparlament des Principado de Asturias in Vollzeit zu übernehmen und zu erfüllen. Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass Bedingungen in Bezug auf die Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags zu den „Beschäftigungsbedingungen“ im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung gehören ( 14 ). Dies spricht indirekt für die Ansicht, dass der Anspruch auf die in Rede stehende Freistellung ebenfalls von diesem Begriff umfasst ist.

26.

Der Gerichtshof hat wiederholt ausgeführt, dass „für die Bestimmung, ob eine Maßnahme zu den ‚Beschäftigungsbedingungen‘ … der Rahmenvereinbarung gehört, gerade das Kriterium der Beschäftigung entscheidend ist, d. h. das zwischen einem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber begründete Arbeitsverhältnis“ ( 15 ). Mit anderen Worten gehören Bedingungen, die Teil des Beschäftigungsverhältnisses sind, dazu.

27.

Diese Lesart der Rahmenvereinbarung gilt nach meiner Auffassung auch für Rechte, die die Aussetzung bestimmter normaler Elemente des Beschäftigungsverhältnisses bedingen können, wie das Recht auf Beurlaubung aus persönlichen Gründen oder auf Elternurlaub. Auch sie sind Teil des Bündels von Rechten, Ansprüchen und Pflichten, durch das das Beschäftigungsverhältnis zwischen einem Beschäftigten und seinem Arbeitgeber bestimmt wird. Während des Sonderurlaubs ruhen bestimmte Rechte und Pflichten (insbesondere der Anspruch auf Gehalt und die Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung). Andere Rechte des Beschäftigten bleiben aber unberührt.

28.

Die Regierung Spaniens ist anderer Auffassung. Sie trägt vor, in der in Rede stehenden Situation gehe es nicht um „Beschäftigungsbedingungen“, da die Gewährung einer Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses nicht Teil des Verhältnisses zwischen einem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber sei. Sie stellt im Wesentlichen darauf ab, dass die beantragte Unterbrechung sich aus der bewussten und einseitigen Entscheidung von Frau Vega González ergebe, an den Regionalwahlen teilzunehmen und ihre Aufgaben als gewähltes Mitglied des Regionalparlaments des Principado de Asturias in Vollzeit wahrzunehmen.

29.

Diese Argumentation erscheint mir schwer nachvollziehbar.

30.

Frau Vega González beansprucht das Recht, das Beschäftigungsverhältnis zu den gleichen – oder zu möglichst gleichen – Bedingungen fortzusetzen wie denen, die für einen Lebenszeitbeamten gelten. Diese Bedingungen sind eindeutig Teil der Rechte, Ansprüche und Pflichten, durch die das Beschäftigungsverhältnis zwischen einem Beschäftigten und seinem Arbeitgeber bestimmt wird, also der „Beschäftigungsbedingungen“. Der entscheidende Punkt ist, dass einem Lebenszeitbeamten in einer Situation, die mit der von Frau Vega González vergleichbar ist, weiterhin Vorteile aus dem Beschäftigungsverhältnis erwachsen und er das Recht hat, nach dem Ende seines Mandats als gewähltes Mitglied des betreffenden Parlaments seinen Dienst wieder anzutreten, während einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer (in diesem Fall einem Zeitbeamten), der genau derselben Tätigkeit nachgeht, dies nicht offensteht.

31.

Die Tatsache, dass sich die Notwendigkeit für Frau Vega González, die Gewährung von Sonderurlaub zu beantragen, aus ihrer „bewussten und einseitigen Entscheidung“ ergibt, sich zur Wahl zu stellen, ist dabei völlig irrelevant. Gleichermaßen könnte man argumentieren, eine weibliche Beschäftigte habe keinen Anspruch auf Mutterschaftsurlaub, weil ihr Arbeitgeber (zumindest normalerweise) nicht an ihrer Entscheidung beteiligt sei, schwanger zu werden. Die grundsätzliche Fehlerhaftigkeit einer solchen Argumentation (und ihres Resultats) liegt auf der Hand.

32.

Das Recht auf Sonderurlaub ist eindeutig Teil des Bündels von Rechten, Ansprüchen und Pflichten, durch das das Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Arbeitgeber bestimmt wird Es ist daher Teil der „Beschäftigungsbedingungen“ im Sinne der Rahmenvereinbarung und der Richtlinie.

33.

Ein solches Recht, das Lebenszeitbeamten uneingeschränkt zusteht, ihren auf Zeit eingestellten Kollegen mit der Begründung zu versagen, dieses Recht gehöre nicht zu den „Beschäftigungsbedingungen“ befristet beschäftigter Arbeitnehmer, läuft nicht nur dem Wortlaut der Regelung zuwider. Es widerspricht auch direkt den Zielen der Rahmenvereinbarung und der Richtlinie.

34.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden ( 16 ).

35.

Nach Paragraf 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung soll diese u. a. „durch Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse verbessern“. Dieser Zweck ist im Kontext der in Art. 151 AEUV genannten Ziele der Förderung der Beschäftigung und der Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu verstehen.

36.

Der Gerichtshof hat bei zahlreichen Gelegenheiten festgestellt, dass Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung zum Ziel hat, den Grundsatz der Nichtdiskriminierung auf befristet beschäftigte Arbeitnehmer anzuwenden, um zu verhindern, dass Arbeitgeber solche Beschäftigungsverhältnisse nutzen, um diesen Arbeitnehmern Rechte vorzuenthalten, die Dauerbeschäftigten zuerkannt werden, und dass Paragraf 4 „als Ausdruck eines Grundsatzes des Sozialrechts der Union verstanden werden [muss], der nicht restriktiv ausgelegt werden darf“ ( 17 ).

37.

Eine Auslegung des Ausdrucks „Beschäftigungsbedingungen“ in Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung, nach der dieser nicht auch Rechte auf Freistellung (wie das Recht auf Sonderurlaub) umfasst, würde dem Ziel der Richtlinie 1999/70 und der Rahmenvereinbarung widersprechen, da damit „Rechte …, die Dauerbeschäftigten zuerkannt werden“, befristet beschäftigten Arbeitnehmern vorenthalten werden könnten ( 18 ). Würden Rechte auf Freistellung vom Anwendungsbereich des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung ausgenommen, so würde dies fraglos die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse verschlechtern und nicht verbessern.

38.

Daraus folgt, dass eine Weigerung, befristet beschäftigten Arbeitnehmern ein solches Recht zuzuerkennen, gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung nach Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung verstößt, wenn a) ein Lebenszeitbeamter, dem ein solches Recht auf Sonderurlaub zusteht, gegenüber dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ein „vergleichbarer Dauerbeschäftigter“ ist und b) die unterschiedliche Behandlung nicht aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

39.

Zu diesen Fragen beschränke ich mich auf drei kurze Bemerkungen.

40.

Erstens kann ich den dem Gerichtshof vorliegenden Informationen nichts dafür entnehmen, dass die von Frau Vega González ausgeübte Tätigkeit als Zeitbeamtin (mit mindestens vierjähriger fortdauernder Beschäftigung) ( 19 ) sich grundlegend von derjenigen des Lebenszeitbeamten unterschiede, den sie vertritt. Auch wenn tatsächliche Feststellungen letztlich Sache des nationalen Gerichts sind, ist es doch recht wahrscheinlich, dass Frau Vega González in dieser Hinsicht mit ihren Lebenszeitbeamtenkollegen vergleichbar ist.

41.

Zweitens ist dem Gerichtshof nichts vorgelegt worden, das in angemessener Weise den eindeutigen Unterschied in der Behandlung rechtfertigen würde. Die spanische Regierung führt im Wesentlichen an, dass der Anspruch auf Freistellung eng mit der Laufbahnstruktur von Lebenszeitbeamten zusammenhänge. Soweit ich jedoch sehe, können solche Ansprüche objektiv genauso für Beamte auf Lebenszeit wie für solche auf Zeit von Vorteil sein.

42.

Schließlich erinnere ich daran, dass Frau Vega González nicht eine uneingeschränkte Wiedereinstellungsgarantie nach dem Ende ihres Mandats im Regionalparlament des Principado de Asturias begehrte. Sie verlangte vielmehr das Recht auf Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit, wenn zu dem entsprechenden Zeitpunkt die von ihr besetzte Stelle weder a) inzwischen gestrichen noch b) mit einem Lebenszeitbeamten besetzt sein würde. Dies halte ich, zumindest dem ersten Anschein nach, für ein Begehren, das den tatsächlichen Unterschieden angemessen Rechnung trägt, die bei sachgerechter Betrachtung zwischen befristet und unbefristet eingestellten Beamten hinsichtlich des Rechts bestehen mögen, nach dem Ablauf eines Mandats als gewählter demokratischer Abgeordneter wieder in den öffentlichen Dienst zurückzukehren. Das Recht des Ersteren auf Wiederaufnahme seiner Beschäftigung besteht uneingeschränkt, das des Letzteren dagegen definitionsgemäß nicht.

Ergebnis

43.

Aus den dargelegten Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die erste Frage des vorlegenden Gerichts wie folgt zu beantworten:

Der Begriff „Beschäftigungsbedingungen“ im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung im Anhang zur Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin gehend auszulegen, dass er Rechte auf Freistellung umfasst, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, wonach ein Beamter auf Lebenszeit Anspruch auf Sonderurlaub hat, um ein Mandat als gewähltes Mitglied eines Regionalparlaments wahrzunehmen, ein Beschäftigter in vergleichbarer Lage, der in einem befristeten Arbeitsverhältnis steht, jedoch nicht.


( 1 ) Originalsprache: Englisch.

( 2 ) Richtlinie des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43). EGB, UNICE und CEEP sind die Abkürzungen für den Europäischen Gewerkschaftsbund, die Union of Industrial and Employers’ Confederations of Europe (jetzt Businesseurope) und das European Centre of Enterprises with Public Participation (Europäischer Verband der öffentlichen Arbeitgeber und Unternehmen).

( 3 ) Den schriftlichen Erklärungen der Kommission und von Frau Vega González zufolge gibt es nach der in Rede stehenden gesetzlichen Vorschrift des Principado de Asturias (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes 3/1985) acht unterschiedliche dienstrechtliche Stellungen für Beamte auf Lebenszeit: a) aktiv, b) Urlaub aus persönlichen Gründen, c) Elternzeit, d) inaktiv, e) Sonderurlaub, f) Beurlaubung zur Erbringung von Diensten in anderen öffentlichen Verwaltungen, g) Beurlaubung zur Erbringung von Diensten im öffentlichen Sektor der autonomen Gemeinschaft und h) Freistellung wegen eines anhängigen Gerichts- oder Disziplinarverfahrens. Nach Art. 59 Abs. 2 des Gesetzes 3/1985 können sich nicht unbefristet eingestellte Beamte lediglich in der Stellung a (aktiv) oder h (freigestellt wegen eines anhängigen Gerichts- oder Disziplinarverfahrens) befinden.

( 4 ) Urteil vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres (C‑444/09 und C‑456/09, EU:C:2010:819, Rn. 40 bis 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 5 ) Vgl. entsprechend meine Schlussanträge in der Rechtssache Epitropos tou Elegktikou Sinedriou (C‑363/11, EU:C:2012:584, Nr. 67) und in der Rechtssache Rosado Santana (C‑177/10, EU:C:2011:301, Nr. 55).

( 6 ) Urteil vom 14. September 2016, de Diego Porras (C‑596/14, EU:C:2016:683).

( 7 ) Urteil vom 13. März 2014, Nierodzik (C‑38/13, EU:C:2014:152).

( 8 ) Urteil vom 12. Dezember 2013, Carratù (C‑361/12, EU:C:2013:830).

( 9 ) Urteile vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso (C‑307/05, EU:C:2007:509), vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres (verbundene RechtssachenC‑444/09 und C‑456/09, EU:C:2010:819), und vom 9. Juli 2015, Regojo Dans (C‑177/14, EU:C:2015:450).

( 10 ) Urteil vom 15. April 2008, Impact (C‑268/06, EU:C:2008:223).

( 11 ) Beschluss vom 9. Februar 2017, Rodrigo Sanz (C‑443/16, EU:C:2017:109).

( 12 ) Beschluss vom 21. September 2016, Álvarez Santirso (C‑631/15, EU:C:2016:725).

( 13 ) So wurde die Dienstalterszulage bereits ausdrücklich vom Gerichtshof als Teil der „Beschäftigungsbedingungen“ eingestuft: vgl. Urteile vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso (C‑307/05, EU:C:2007:509, Rn. 47 und 48), und vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres (verbundene RechtssachenC‑444/09 und C‑456/09, EU:C:2010:819, Rn. 50 bis 58), sowie Beschluss vom 18. März 2011, Montoya Medina (C‑273/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:167, Rn. 32 bis 34).

( 14 ) Urteil vom 13. März 2014, Nierodzik (C‑38/13, EU:C:2014:152), siehe oben, Nr. 23.

( 15 ) Vgl. u. a. Beschluss vom 9. Februar 2017, Rodrigo Sanz (C‑443/16, EU:C:2017:109, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 16 ) Vgl., neben vielen anderen Urteile, vom 17. November 1983, Merck (292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12), vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco (Investments) u. a. (C‑491/01, EU:C:2002:741, Rn. 203), oder, aus neuerer Zeit, vom 14. Juni 2017, Khorassani (C‑678/15, EU:C:2017:451, Rn. 26).

( 17 ) Vgl. Urteile vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso (C‑307/05, EU:C:2007:509, Rn. 38), vom 15. April 2008, Impact (C‑268/06, EU:C:2008:223, Rn. 114), und vom 14. September 2016, de Diego Porras (C‑596/14, EU:C:2016:683, Rn. 27), sowie Beschlüsse vom 21. September 2016, Álvarez Santirso (C‑631/15, EU:C:2016:725, Rn. 33), und vom 9. Februar 2017, Rodrigo Sanz (C‑443/16, EU:C:2017:109, Rn. 30).

( 18 ) Vgl., neben vielen anderen, Urteile vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso (C‑307/05, EU:C:2007:509, Rn. 37), vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres (C‑444/09 und C‑456/09, EU:C:2010:819, Rn. 48), vom 13. März 2014, Nierodzik (C‑38/13, EU:C:2014:152, Rn. 23), und vom 14. September 2016, de Diego Porras (C‑596/14, EU:C:2016:683, Rn. 26).

( 19 ) Wie dargelegt macht Frau Vega González geltend, seit dem 26. Mai 1989 in verschiedenen Funktionen bei der Verwaltung Asturiens beschäftigt gewesen zu sein (siehe oben, Nr. 11). Trifft das zu – was zu überprüfen Sache des nationalen Gerichts ist –, hieße das, dass sie fast auf den Tag genau 26 Jahre lang im öffentlichen Dienst tätig gewesen war, als sie am 24. Mai 2015 in das Regionalparlament des Principado de Asturias gewählt wurde. Seit 2011 ersetzte sie einen abgeordneten Lebenszeitbeamten (siehe oben, Nr. 11).