Rechtssache C-650/16: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 12. Juni 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret — Dänemark) — A/S Bevola, Jens W. Trock ApS/Skatteministeriet (Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 49 AEUV — Körperschaftsteuer — Niederlassungsfreiheit — Gebietsansässige Gesellschaft — Steuerpflichtiger Gewinn — Steuerliche Entlastung — Abzug der Verluste gebietsansässiger Betriebsstätten — Bewilligung — Abzug der Verluste gebietsfremder Betriebsstätten — Ausschluss — Ausnahme — Fakultative Regelung der internationalen gemeinsamen Besteuerung)
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 12. Juni 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret — Dänemark) — A/S Bevola, Jens W. Trock ApS/Skatteministeriet
(Rechtssache C-650/16) ( 1 )
„(Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 49 AEUV — Körperschaftsteuer — Niederlassungsfreiheit — Gebietsansässige Gesellschaft — Steuerpflichtiger Gewinn — Steuerliche Entlastung — Abzug der Verluste gebietsansässiger Betriebsstätten — Bewilligung — Abzug der Verluste gebietsfremder Betriebsstätten — Ausschluss — Ausnahme — Fakultative Regelung der internationalen gemeinsamen Besteuerung)“
2018/C 276/04Verfahrenssprache: DänischVorlegendes Gericht
Østre Landsret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: A/S Bevola, Jens W. Trock ApS
Beklagter: Skatteministeriet
Tenor
Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, die es einer gebietsansässigen Gesellschaft, die nicht eine Regelung der internationalen gemeinsamen Besteuerung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende gewählt hat, auch dann verwehrt, von ihrem steuerpflichtigen Gewinn Verluste einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte abzuziehen, obgleich sie zum einen alle Möglichkeiten zum Abzug dieser Verluste ausgeschöpft hat, die ihr das Recht des Mitgliedstaats bietet, in dem diese Betriebsstätte belegen ist, und zum anderen über diese Betriebsstätte keine Einnahmen mehr erzielt, so dass keine Möglichkeit mehr besteht, dass die Verluste in diesem Mitgliedstaat berücksichtigt werden, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
( 1 ) ABl. C 63 vom 27.2.2017.