201807200392012782018/C 276/046502016CJC27620180806DE01DEINFO_JUDICIAL201806123311

Rechtssache C-650/16: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 12. Juni 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret — Dänemark) — A/S Bevola, Jens W. Trock ApS/Skatteministeriet (Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 49 AEUV — Körperschaftsteuer — Niederlassungsfreiheit — Gebietsansässige Gesellschaft — Steuerpflichtiger Gewinn — Steuerliche Entlastung — Abzug der Verluste gebietsansässiger Betriebsstätten — Bewilligung — Abzug der Verluste gebietsfremder Betriebsstätten — Ausschluss — Ausnahme — Fakultative Regelung der internationalen gemeinsamen Besteuerung)


C2762018DE310120180612DE00043131

Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 12. Juni 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret — Dänemark) — A/S Bevola, Jens W. Trock ApS/Skatteministeriet

(Rechtssache C-650/16) ( 1 )

„(Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 49 AEUV — Körperschaftsteuer — Niederlassungsfreiheit — Gebietsansässige Gesellschaft — Steuerpflichtiger Gewinn — Steuerliche Entlastung — Abzug der Verluste gebietsansässiger Betriebsstätten — Bewilligung — Abzug der Verluste gebietsfremder Betriebsstätten — Ausschluss — Ausnahme — Fakultative Regelung der internationalen gemeinsamen Besteuerung)“

2018/C 276/04Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Østre Landsret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: A/S Bevola, Jens W. Trock ApS

Beklagter: Skatteministeriet

Tenor

Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, die es einer gebietsansässigen Gesellschaft, die nicht eine Regelung der internationalen gemeinsamen Besteuerung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende gewählt hat, auch dann verwehrt, von ihrem steuerpflichtigen Gewinn Verluste einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte abzuziehen, obgleich sie zum einen alle Möglichkeiten zum Abzug dieser Verluste ausgeschöpft hat, die ihr das Recht des Mitgliedstaats bietet, in dem diese Betriebsstätte belegen ist, und zum anderen über diese Betriebsstätte keine Einnahmen mehr erzielt, so dass keine Möglichkeit mehr besteht, dass die Verluste in diesem Mitgliedstaat berücksichtigt werden, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.


( 1 ) ABl. C 63 vom 27.2.2017.