201805250281897282018/C 200/135802016CJC20020180611DE01DEINFO_JUDICIAL20180419111111

Rechtssache C-580/16: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. April 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Firma Hans Bühler KG/Finanzamt Graz-Stadt (Vorlage zur Vorabentscheidung — Steuerrecht — Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs — Art. 42 — Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen, die Gegenstand einer anschließenden Lieferung sind — Art. 141 — Befreiung — Dreiecksgeschäft — Vereinfachungsmaßnahmen — Art. 265 — Korrektur der zusammenfassenden Meldung)


C2002018DE1110120180419DE0013111111

Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. April 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Firma Hans Bühler KG/Finanzamt Graz-Stadt

(Rechtssache C-580/16) ( 1 )

„(Vorlage zur Vorabentscheidung — Steuerrecht — Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs — Art. 42 — Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen, die Gegenstand einer anschließenden Lieferung sind — Art. 141 — Befreiung — Dreiecksgeschäft — Vereinfachungsmaßnahmen — Art. 265 — Korrektur der zusammenfassenden Meldung)“

2018/C 200/13Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Firma Hans Bühler KG

Beklagter: Finanzamt Graz-Stadt

Tenor

1.

Art. 141 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die dort genannte Voraussetzung erfüllt ist, wenn der Steuerpflichtige in dem Mitgliedstaat, von dem aus die Gegenstände versandt oder befördert werden, ansässig und für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist, aber für den konkreten innergemeinschaftlichen Erwerb die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer eines anderen Mitgliedstaats verwendet.

2.

Die Art. 42 und 265 in Verbindung mit Art. 263 der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2010/45 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie die Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats daran hindern, Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2010/45 geänderten Fassung mit der alleinigen Begründung anzuwenden, dass im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs, der für die Zwecke einer anschließenden Lieferung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats getätigt wurde, die Abgabe der zusammenfassenden Meldung im Sinne des Art. 265 der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2010/45 geänderten Fassung von dem im ersten Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke erfassten Steuerpflichtigen verspätet vorgenommen wurde.


( 1 ) ABl. C 78 vom 13.3.2017.