201805250081897422018/C 200/125652016CJC20020180611DE01DEINFO_JUDICIAL20180419101121

Rechtssache C-565/16: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 19. April 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Eirinodikeio Lerou Leros — Griechenland) — Verfahren auf Antrag von Alessandro Saponaro, Kalliopi-Chloi Xylina (Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung — Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 — Gericht eines Mitgliedstaats, bei dem im Namen eines minderjährigen Kindes ein Antrag auf richterliche Genehmigung zur Ausschlagung einer Erbschaft gestellt wurde — Zuständigkeit in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung — Zuständigkeitsvereinbarung — Art. 12 Abs. 3 Buchst. b — Anerkennung der Zuständigkeit — Voraussetzungen)


C2002018DE1010120180419DE0012101112

Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 19. April 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Eirinodikeio Lerou Leros — Griechenland) — Verfahren auf Antrag von Alessandro Saponaro, Kalliopi-Chloi Xylina

(Rechtssache C-565/16) ( 1 )

„(Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung — Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 — Gericht eines Mitgliedstaats, bei dem im Namen eines minderjährigen Kindes ein Antrag auf richterliche Genehmigung zur Ausschlagung einer Erbschaft gestellt wurde — Zuständigkeit in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung — Zuständigkeitsvereinbarung — Art. 12 Abs. 3 Buchst. b — Anerkennung der Zuständigkeit — Voraussetzungen)“

2018/C 200/12Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Eirinodikeio Lerou Leros

Parteien des Ausgangsverfahrens

Alessandro Saponaro, Kalliopi-Chloi Xylina

Tenor

In einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der die Eltern eines minderjährigen Kindes, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt mit diesem Kind in einem Mitgliedstaat haben, bei einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats im Namen dieses Kindes eine Genehmigung zur Ausschlagung einer Erbschaft beantragt haben, ist Art. 12 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 dahin auszulegen, dass

in der gemeinsamen Antragstellung der Eltern des Kindes beim Gericht ihrer Wahl ihre eindeutige Anerkennung dieses Gerichts liegt;

ein Staatsanwalt, der nach nationalem Recht kraft Gesetzes Partei des von den Eltern eingeleiteten Verfahrens ist, eine Partei des Verfahrens im Sinne des Art. 12 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 2201/2003 ist. Der Einspruch dieser Partei gegen die von den Eltern des Kindes getroffene Wahl des Gerichtsstands nach dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts steht einer Bejahung der Anerkennung der Zuständigkeit durch alle Parteien des Verfahrens zu diesem Zeitpunkt entgegen. Ohne einen solchen Einspruch kann das Einverständnis dieser Partei als stillschweigend gegeben angenommen werden, und die Voraussetzung, wonach die Zuständigkeit durch alle Parteien des Verfahrens zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts auf eindeutige Weise anerkannt worden sein muss, kann als erfüllt angesehen werden;

der Umstand, dass der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in dem Mitgliedstaat, dessen Gericht angerufen wurde, hatte, der Nachlass dort belegen ist und die Nachlassverbindlichkeiten dort bestehen, in Ermangelung von Anhaltspunkten dafür, dass die Vereinbarung über die Zuständigkeit die Gefahr nachteiliger Auswirkungen auf die Lage des Kindes birgt, die Annahme erlaubt, dass eine solche Vereinbarung über die Zuständigkeit in Einklang mit dem Wohl des Kindes steht.


( 1 ) ABl. C 22 vom 23.1.2017.