12.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 408/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 20. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Carrefour Hypermarchés SAS u. a./Ministre des Finances et des Comptes publics
(Rechtssache C-510/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 108 Abs. 3 AEUV - Verordnung [EG] Nr. 794/2004 - Angemeldete Beihilferegelungen - Art. 4 - Änderung einer bestehenden Beihilfe - Starker Anstieg des Aufkommens von Abgaben, die der Finanzierung von Beihilferegelungen dienen, im Verhältnis zu den der Europäischen Kommission mitgeteilten Vorausberechnungen - Schwelle von 20 % der Ausgangsmittel))
(2018/C 408/05)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Carrefour Hypermarchés SAS, Fnac Paris, Fnac Direct, Relais Fnac, Codirep, Fnac Périphérie
Beklagter: Ministre des Finances et des Comptes publics
Tenor
Eine Erhöhung des Aufkommens von Abgaben, mit denen mehrere genehmigte Beihilferegelungen finanziert werden, im Verhältnis zu den der Kommission mitgeteilten Vorausberechnungen — wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht — stellt eine Änderung einer bestehenden Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] und von Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 3 AEUV dar, sofern diese Erhöhung nicht unterhalb der in Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 794/2004 vorgesehenen Schwelle von 20 % bleibt. Diese Schwelle ist in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens anhand der Einnahmen, die den betreffenden Beihilferegelungen zugewiesen sind, zu beurteilen und nicht anhand der tatsächlich bewilligten Beihilfen.