5.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/3


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 6. September 2018 — Bank Mellat/Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

(Rechtssache C-430/16 P) (1)

((Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik [GASP] - Bekämpfung der nuklearen Proliferation - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran - Sektorspezifische Maßnahmen - Beschränkungen von Geldtransfers, an denen iranische Finanzinstitute beteiligt sind - Verschärfung der Beschränkungen - Streitige Regelung, die sich aus den Bestimmungen des Beschlusses 2012/635/GASP und der Verordnung [EU] Nr. 1263/2012 ergibt - Umsetzung des gemeinsamen umfassenden Aktionsplans zur iranischen Nuklearfrage - Aufhebung sämtlicher restriktiver Maßnahmen der Europäischen Union, die mit dieser Frage verbunden sind - Aufhebung der streitigen Regelung während des Verfahrens vor dem Gericht der Europäischen Union - Auswirkungen auf das Rechtsschutzinteresse vor dem Gericht - Kein Fortbestand des Rechtsschutzinteresses))

(2018/C 399/03)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Bank Mellat (Prozessbevollmächtigte: M. Brindle und T. Otty, QC, J. MacLeod und R. Blakeley, Barristers, sowie S. Zaiwalla, Z. Burbeza, A. Meskarian und P. Reddy, Solicitors,)

Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop und I. Rodios), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Gauci, J. Norris-Usher und M. Konstantinidis), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: S. Brandon im Beistand von M. Gray, Barrister)

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 2. Juni 2016, Bank Mellat/Rat (T-160/13, EU:T:2016:331), wird aufgehoben.

2.

Die von der Bank Mellat unter der Nummer T-160/13 eingereichte Klage auf Nichtigerklärung von Art. 1 Nr. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1263/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran bzw. dieser Bestimmung, soweit sie keine Ausnahme für den Fall der Bank Mellat vorsieht, und ihr Antrag auf Feststellung, dass Art. 1 Nr. 6 des Beschlusses 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran auf sie nicht anwendbar ist, sind in der Hauptsache erledigt.

3.

Die Bank Mellat und der Rat der Europäischen Union tragen jeweils ihre eigenen Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens.

4.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 371 vom 10.10.2016.