5.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 399/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 6. September 2018 — Bank Mellat/Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
(Rechtssache C-430/16 P) (1)
((Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik [GASP] - Bekämpfung der nuklearen Proliferation - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran - Sektorspezifische Maßnahmen - Beschränkungen von Geldtransfers, an denen iranische Finanzinstitute beteiligt sind - Verschärfung der Beschränkungen - Streitige Regelung, die sich aus den Bestimmungen des Beschlusses 2012/635/GASP und der Verordnung [EU] Nr. 1263/2012 ergibt - Umsetzung des gemeinsamen umfassenden Aktionsplans zur iranischen Nuklearfrage - Aufhebung sämtlicher restriktiver Maßnahmen der Europäischen Union, die mit dieser Frage verbunden sind - Aufhebung der streitigen Regelung während des Verfahrens vor dem Gericht der Europäischen Union - Auswirkungen auf das Rechtsschutzinteresse vor dem Gericht - Kein Fortbestand des Rechtsschutzinteresses))
(2018/C 399/03)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Bank Mellat (Prozessbevollmächtigte: M. Brindle und T. Otty, QC, J. MacLeod und R. Blakeley, Barristers, sowie S. Zaiwalla, Z. Burbeza, A. Meskarian und P. Reddy, Solicitors,)
Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop und I. Rodios), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Gauci, J. Norris-Usher und M. Konstantinidis), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: S. Brandon im Beistand von M. Gray, Barrister)
Tenor
1. |
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 2. Juni 2016, Bank Mellat/Rat (T-160/13, EU:T:2016:331), wird aufgehoben. |
2. |
Die von der Bank Mellat unter der Nummer T-160/13 eingereichte Klage auf Nichtigerklärung von Art. 1 Nr. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1263/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran bzw. dieser Bestimmung, soweit sie keine Ausnahme für den Fall der Bank Mellat vorsieht, und ihr Antrag auf Feststellung, dass Art. 1 Nr. 6 des Beschlusses 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran auf sie nicht anwendbar ist, sind in der Hauptsache erledigt. |
3. |
Die Bank Mellat und der Rat der Europäischen Union tragen jeweils ihre eigenen Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens. |
4. |
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten. |