22.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/13


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 23. November 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad — Bulgarien) — „CHEZ Elektro Bulgaria AD“/Yordan Kotsev (C-427/16) und „FrontEx International“ EAD/Emil Yanakiev (C-428/16)

(Verbundene Rechtssachen C-427/16 und C-428/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Freier Dienstleistungsverkehr - Festsetzung der Mindesthonorare durch einen Berufsverband der Rechtsanwälte - Verbot für ein Gericht, die Erstattung eines unter diesen Mindestbeträgen liegenden Honorarbetrags anzuordnen - Nationale Regelung, nach der die Mehrwertsteuer als Bestandteil des Preises einer in Ausübung eines freien Berufs erbrachten Dienstleistung angesehen wird))

(2018/C 022/17)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Sofiyski rayonen sad

Parteien der Ausgangsverfahren

Klägerinnen:„CHEZ Elektro Bulgaria“ AD (C-427/16), „FrontEx International“ ЕАD (C-428/16)

Beklagte: Yordan Kotsev (C-427/16), Emil Yanakiev (C-428/16)

Tenor

1.

Art. 101 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung wie die in den Ausgangsverfahren fragliche, die es zum einen einem Rechtsanwalt und seinem Mandanten nicht erlaubt, eine Vergütung zu vereinbaren, die unter dem Mindestbetrag liegt, der durch eine von einem Berufsverband der Rechtsanwälte wie dem Vissh advokatski savet (Oberster Rat der Anwaltschaft, Bulgarien) erlassene Verordnung festgesetzt wurde, und widrigenfalls ein Disziplinarverfahren gegen den Rechtsanwalt vorsieht, und zum anderen es dem Gericht nicht gestattet, die Erstattung eines unter diesem Mindestbetrag liegenden Honorarbetrags anzuordnen, den Wettbewerb im Binnenmarkt im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV beeinträchtigen kann. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob eine solche Regelung in Anbetracht ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten tatsächlich legitime Ziele verfolgt und die auf diese Weise auferlegten Beschränkungen auf das begrenzt sind, was notwendig ist, um die Umsetzung dieser legitimen Ziele sicherzustellen.

2.

Art. 101 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV und der Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, nach der die nationalen Gerichte juristischen Personen und Einzelunternehmern Anwaltsgebühren zusprechen, falls sie von einem Justiziar vertreten werden.

3.

Art. 78 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der die Mehrwertsteuer als untrennbarer Bestandteil der Honorare registrierter Rechtsanwälte gilt, wenn das zur Folge hat, dass diese Honorare einer doppelten Mehrwertbesteuerung unterliegen.


(1)  ABl. C 371 vom 10.10.2016.