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8.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 5/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 9. November 2017 — HX/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-423/16 P) (1)
((Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen die Arabische Republik Syrien - Restriktive Maßnahmen gegen eine im Anhang eines Beschlusses aufgeführte Person - Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieses Beschlusses während des Verfahrens vor dem Gericht der Europäischen Union - In der mündlichen Verhandlung und nicht mit gesondertem Schriftsatz beantragte Anpassung der Klageschrift - Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts - Bulgarische Sprachfassung - Nichtigerklärung des ursprünglichen Beschlusses, mit dem der Betreffende in die Liste der Personen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt werden, aufgenommen wurde, durch das Gericht - Außerkrafttreten des Verlängerungsbeschlusses - Fortbestand des Gegenstands der beantragten Anpassung der Klageschrift))
(2018/C 005/14)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Parteien
Rechtsmittelführer: (Prozessbevollmächtigter: S. Koev, advokat)
Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: I. Gurov und S. Kyriakopoulou)
Tenor
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1. |
Nr. 2 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 2. Juni 2016, HX/Rat (T-723/14, EU:T:2016:332), wird aufgehoben. |
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2. |
Der von HX beim Gericht der Europäischen Union gestellte Antrag auf Anpassung der Klageschrift ist erledigt. |
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3. |
Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten, die HX im ersten Rechtszug und im Rahmen dieses Rechtsmittelverfahrens entstanden sind. |