26.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 72/19 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 20. Dezember 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bolzano) — Sabine Simma Federspiel/Provincia autonoma di Bolzano, Equitalia Nord SpA
(Rechtssache C-419/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit und Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 und 49 AEUV - Gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes - Richtlinien 75/363/EWG und 93/16/EWG - Vergütung von Ärzten, die eine Weiterbildung zum Facharzt durchlaufen))
(2018/C 072/24)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Bolzano
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Sabine Simma Federspiel
Beklagte: Provincia autonoma di Bolzano, Equitalia Nord SpA
Tenor
1. |
Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes in der durch die Richtlinie 82/76/EWG des Rates vom 26. Januar 1982 geänderten Fassung und Art. 24 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, nach der die Gewährung eines nationalen Stipendiums zur Finanzierung einer Weiterbildung in einem anderen Mitgliedstaat, die zum Erwerb eines Facharzttitels führt, davon abhängt, dass der begünstigte Arzt seine berufliche Tätigkeit innerhalb der zehn auf den Abschluss der Facharztausbildung folgenden Jahre mindestens fünf Jahre im erstgenannten Mitgliedstaat ausübt oder andernfalls bis zu 70 % des erhaltenen Stipendiums zuzüglich Zinsen zurückzahlt, nicht entgegenstehen |
2. |
Die Art. 45 und 49 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, nach der die Gewährung eines nationalen Stipendiums zur Finanzierung einer Weiterbildung in einem anderen Mitgliedstaat, die zum Erwerb eines Facharzttitels führt, davon abhängt, dass der begünstigte Arzt seine berufliche Tätigkeit innerhalb der zehn auf den Abschluss der Facharztausbildung folgenden Jahre mindestens fünf Jahre im erstgenannten Mitgliedstaat ausübt oder andernfalls bis zu 70 % des erhaltenen Stipendiums zuzüglich Zinsen zurückzahlt, nicht entgegenstehen, es sei denn, die in dieser Regelung vorgesehenen Maßnahmen tragen tatsächlich nicht zur Verfolgung der Ziele des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit bei und gehen über das hinaus, was hierfür notwendig ist; dies zu beurteilen ist Sache des vorlegenden Gerichts. |
(1) ABl. C 392 vom 24.10.2016.