201807060351994072018/C 259/053822016CJC25920180723DE01DEINFO_JUDICIAL201805315511

Rechtssache C-382/16: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 31. Mai 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz — Deutschland) — Hornbach-Baumarkt-AG/Finanzamt Landau (Vorlage zur Vorabentscheidung — Niederlassungsfreiheit — Körperschaftsteuer — Regelung eines Mitgliedstaats — Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens der Gesellschaften — Vorteil, den eine gebietsansässige Gesellschaft einer mit ihr verflochtenen nicht gebietsansässigen Gesellschaft unentgeltlich gewährt — Berichtigung der steuerpflichtigen Einkünfte der gebietsansässigen Gesellschaft — Nichtberichtigung der steuerpflichtigen Einkünfte im Fall eines identischen Vorteils, den eine gebietsansässige Gesellschaft einer anderen gebietsansässigen mit ihr verflochtenen Gesellschaft gewährt — Beschränkung der Niederlassungsfreiheit — Rechtfertigung)


C2592018DE510120180531DE00055151

Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 31. Mai 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz — Deutschland) — Hornbach-Baumarkt-AG/Finanzamt Landau

(Rechtssache C-382/16) ( 1 )

„(Vorlage zur Vorabentscheidung — Niederlassungsfreiheit — Körperschaftsteuer — Regelung eines Mitgliedstaats — Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens der Gesellschaften — Vorteil, den eine gebietsansässige Gesellschaft einer mit ihr verflochtenen nicht gebietsansässigen Gesellschaft unentgeltlich gewährt — Berichtigung der steuerpflichtigen Einkünfte der gebietsansässigen Gesellschaft — Nichtberichtigung der steuerpflichtigen Einkünfte im Fall eines identischen Vorteils, den eine gebietsansässige Gesellschaft einer anderen gebietsansässigen mit ihr verflochtenen Gesellschaft gewährt — Beschränkung der Niederlassungsfreiheit — Rechtfertigung)“

2018/C 259/05Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Rheinland-Pfalz

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Hornbach-Baumarkt-AG

Beklagter: Finanzamt Landau

Tenor

Art. 43 EG (jetzt Art. 49 AEUV) in Verbindung mit Art. 48 EG (jetzt Art. 54 AEUV) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden grundsätzlich nicht entgegensteht, nach der die Einkünfte einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft, die einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen mit ihr verflochtenen Gesellschaft unter Bedingungen Vorteile gewährt hat, die von denen abweichen, die voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen vereinbart hätten, so anzusetzen sind, wie sie angefallen wären, wenn die zwischen solchen Dritten vereinbarten Bedingungen anwendbar gewesen wären, und zu berichtigen sind, während eine solche Berichtigung der steuerpflichtigen Einkünfte nicht erfolgt, wenn eine gebietsansässige Gesellschaft einer anderen gebietsansässigen mit ihr verflochtenen Gesellschaft dieselben Vorteile gewährt hat. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob diese Regelung dem gebietsansässigen Steuerpflichtigen die Möglichkeit des Nachweises einräumt, dass die Bedingungen aus wirtschaftlichen Gründen vereinbart wurden, die sich aus seiner Stellung als Gesellschafter der gebietsfremden Gesellschaft ergeben.


( 1 ) ABl. C 343 vom 19.9.2016.