22.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/13


Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 23. November 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — Salvador Benjumea Bravo de Laguna/Esteban Torras Ferrazzuolo

(Rechtssache C-381/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Unionsmarke - Art. 16 - Marken als Gegenstand des Vermögens - Gleichstellung der Unionsmarke mit der nationalen Marke - Art. 18 - Übertragung einer für den Agenten oder Vertreter des Markeninhabers eingetragenen Marke - Nationale Vorschrift, die es ermöglicht, Klage auf Übertragung der Inhaberschaft einer unter Beeinträchtigung der Rechte des Inhabers oder unter Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht eingetragenen nationalen Marke zu erheben - Vereinbarkeit mit der Verordnung Nr. 207/2009))

(2018/C 022/16)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Salvador Benjumea Bravo de Laguna

Beklagter: Esteban Torras Ferrazzuolo

Tenor

Die Art. 16 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die [Unionsmarke] sind dahin auszulegen, dass sie der Anwendung einer nationalen Bestimmung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, wonach eine Person, die durch die Eintragung einer unter Beeinträchtigung ihrer Rechte oder unter Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht angemeldeten Marke geschädigt wurde, die Übertragung der Inhaberschaft der Marke beanspruchen kann, auf eine Unionsmarke nicht entgegenstehen, sofern der betreffende Sachverhalt nicht unter Art. 18 der Verordnung fällt.


(1)  ABl. C 335 vom 12.9.2016.