201806010431917362018/C 211/042362016CJC21120180618DE01DEINFO_JUDICIAL201804264411

Verbundene Rechtssachen C-236/16 und C-237/16: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 26. April 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — Asociación Nacional de Grandes Empresas de Distribución (ANGED)/Diputación General de Aragón (Vorlage zur Vorabentscheidung — Regionale Abgabe für große Einzelhandelseinrichtungen — Niederlassungsfreiheit — Umweltschutz und Raumordnung — Staatliche Beihilfen — Selektive Maßnahme)


C2112018DE410120180426DE00044141

Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 26. April 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — Asociación Nacional de Grandes Empresas de Distribución (ANGED)/Diputación General de Aragón

(Verbundene Rechtssachen C-236/16 und C-237/16) ( 1 )

„(Vorlage zur Vorabentscheidung — Regionale Abgabe für große Einzelhandelseinrichtungen — Niederlassungsfreiheit — Umweltschutz und Raumordnung — Staatliche Beihilfen — Selektive Maßnahme)“

2018/C 211/04Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Asociación Nacional de Grandes Empresas de Distribución (ANGED)

Beklagte: Diputación General de Aragón

Tenor

1.

Die Art. 49 und 54 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Abgabe für große Einzelhandelseinrichtungen wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen.

2.

Eine Abgabe wie die in den Ausgangsverfahren fragliche, die für große Vertriebseinrichtungen im Wesentlichen in Abhängigkeit von ihrer Verkaufsfläche erhoben wird, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV dar, soweit von ihr diejenigen dieser Einrichtungen, deren Verkaufsfläche 500 m2 nicht übersteigt, sowie Einrichtungen ausgenommen sind, deren Verkaufsfläche diesen Grenzwert übersteigt, aber deren Bemessungsgrundlage unter 2000 m2 bleibt. Eine solche Abgabe stellt auch insoweit keine staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung dar, als von ihr Einrichtungen, die ihre Tätigkeit im Bereich des Verkaufs von Maschinen, Fahrzeugen, Werkzeugen und Industriebedarf, Baustoffen, Sanitärgegenständen, Türen und Fenstern für Gewerbetreibende, Möbeln in individuellen, traditionellen und spezialisierten Geschäften und Kraftfahrzeugen ausüben, sowie Gartenpflegebetriebe und Tankstellen ausgenommen sind, sofern sie die Umwelt und die Raumordnung nicht so stark beeinträchtigen wie die anderen Einrichtungen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.


( 1 ) ABl. C 260 vom 18.7.2016.