8.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 5/8


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 9. November 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Efeteio Athinon — Griechenland) — Europäische Kommission/Dimos Zagoriou

(Rechtssache C-217/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Entscheidung der Europäischen Kommission über die Wiedereinziehung ausgezahlter Beträge, die ein vollstreckbarer Titel ist - Art. 299 AEUV - Zwangsvollstreckung - Vollstreckungsmaßnahmen - Bestimmung des für Vollstreckungssachen zuständigen nationalen Gerichts - Bestimmung der Person, der die Zahlungspflicht obliegt - Voraussetzungen für die Anwendung der nationalen Verfahrensmodalitäten - Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten - Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität))

(2018/C 005/10)

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Efeteio Athinon

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Europäische Kommission

Beklagter: Dimos Zagoriou

Tenor

1.

Art. 299 AEUV ist dahin auszulegen, dass er nicht bestimmt, welcher innerstaatlichen Gerichtsbarkeit Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung von Rechtsakten der Kommission unterliegen, die Personen (mit Ausnahme von Staaten) eine Zahlung auferlegen und die gemäß diesem Artikel vollstreckbare Titel sind; diese Bestimmung erfolgt gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie durch das nationale Recht, darf aber die Anwendung und die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigen.

Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu bestimmen, ob die nationalen Verfahrensvorschriften auf Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung der in Art. 299 AEUV genannten Rechtsakte im Vergleich zu den Verfahren, in denen über gleichartige nationale Streitigkeiten entschieden wird, ohne Diskriminierung und nach Modalitäten angewandt werden, die die Wiedereinziehung der in diesen Rechtsakten genannten Beträge nicht schwieriger gestalten als in vergleichbaren Fällen, die die Durchführung entsprechender nationaler Bestimmungen betreffen.

2.

Art. 299 AEUV sowie die Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Entwicklungsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente, die Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits und die Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 hinsichtlich des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, sind dahin auszulegen, dass sie unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht bestimmen, gegen welche Personen die Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung der Europäischen Kommission über die Wiedereinziehung ausgezahlter Beträge, die ein vollstreckbarer Titel ist, betrieben werden kann.

Es ist Sache des nationalen Rechts, diese Personen unter Wahrung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität zu bestimmen.


(1)  ABl. C 222 vom 20.6.2016.