20.11.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 392/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 21. September 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski Rayonen sad — Bulgarien) — Trayan Beshkov/Sofiyska rayonna prokuratura
(Rechtssache C-171/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Rahmenbeschluss 2008/675/JI - Geltungsbereich - Berücksichtigung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen früheren Verurteilung in einem neuen Strafverfahren für die Zwecke der Verhängung einer Gesamtstrafe - Nationales Verfahren zur vorherigen Anerkennung dieser Verurteilung - Abänderung der Einzelheiten der Vollstreckung der in diesem anderen Mitgliedstaat verhängten Strafe))
(2017/C 392/12)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Sofiyski Rayonen sad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragsteller: Trayan Beshkov
Andere Verfahrensbeteiligte: Sofiyska rayonna prokuratura
Tenor
1. |
Der Rahmenbeschluss 2008/675/JI des Rates vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren ist dahin auszulegen, dass er auf ein nationales Verfahren anwendbar ist, das die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe — für die Zwecke der Vollstreckung — betrifft, die die durch das innerstaatliche Gericht gegen eine Person verhängte Strafe sowie die im Rahmen einer früheren Verurteilung durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats gegen dieselbe Person wegen einer anderen Tat verhängte Strafe berücksichtigt. |
2. |
Der Rahmenbeschluss 2008/675 ist dahin auszulegen, dass es ihm zuwiderläuft, wenn die Berücksichtigung einer durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaat ergangenen früheren Verurteilung in einem Mitgliedstaat von der Durchführung eines nationalen Verfahrens zur vorherigen Anerkennung dieser Verurteilung durch die zuständigen Gerichte dieses Mitgliedstaats, wie es in den Art. 463 bis 466 des Nakazatelno protsesualen kodeks (Strafprozessordnung) vorgesehen ist, abhängig gemacht wird. |
3. |
Art. 3 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2008/675 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die vorsieht, dass das innerstaatliche Gericht, das mit einem Antrag auf Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe — für die Zwecke der Vollstreckung — befasst ist, die u. a. die bei einer früheren Verurteilung durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats verhängte Strafe berücksichtigt, zu diesem Zweck die Einzelheiten der Vollstreckung dieser Strafe abändert. |