29.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 168/16


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 6. April 2017 — Europäische Kommission/Republik Slowenien

(Rechtssache C-153/16) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Unsachgemäße Lagerung einer großen Menge von Altreifen - Deponie, die den Anforderungen der Richtlinien 2008/98/EG und 1999/31/EG nicht genügt - Anhaltende und ständige Gefahr für die Umwelt und die menschliche Gesundheit))

(2017/C 168/20)

Verfahrenssprache: Slowenisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Sanfrutos Cano und D. Kukovec)

Beklagte: Republik Slowenien (Prozessbevollmächtigte: A. Grum)

Tenor

1.

Die Republik Slowenien hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien und den Art. 12 und 13 sowie 36 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien verstoßen, dass sie in einer Kiesgrube auf dem Gebiet der Gemeinde von Lovrenc na Dravskem polju (Slowenien) eine ständige und dauerhafte Gefahr für die Umwelt und die menschliche Gesundheit aufgrund der unsachgemäßen Lagerung großer Mengen von Altreifen, ihrer Vermengung mit anderen Abfällen und ihrer Deponierung unter Verkennung der Anforderungen der Richtlinie 1999/31/EG geduldet hat.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Republik Slowenien trägt ihre eigenen Kosten sowie zwei Drittel der Kosten der Europäischen Kommission.

4.

Die Europäische Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 222 vom 20.6.2016.