4.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 293/6


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 13. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Szolnoki Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság — Ungarn) — Túrkevei Tejtermelő Kft./Országos Környezetvédelmi és Természetvédelmi Főfelügyelőség

(Rechtssache C-129/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Art. 191 und 193 AEUV - Richtlinie 2004/35/EG - Sachlicher Anwendungsbereich - Luftverschmutzung aufgrund illegaler Abfallverbrennung - Verursacherprinzip - Nationale Regelung, die eine gemeinsame Verantwortung des Eigentümers des Grundstücks, auf dem die Umweltverschmutzung entstanden ist, und des Verursachers vorsieht))

(2017/C 293/08)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Szolnoki Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Túrkevei Tejtermelő Kft.

Beklagte: Országos Környezetvédelmi és Természetvédelmi Főfelügyelőség

Tenor

1.

Die Bestimmungen der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden sind im Licht der Art. 191 und 193 AEUV dahin auszulegen, dass sie, sofern der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/35 fällt — was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist –, einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, die neben den Betreibern von Grundstücken, auf denen eine rechtswidrige Verschmutzung entstanden ist, eine weitere Kategorie von Personen bestimmt, die für einen solchen Umweltschaden gesamtschuldnerisch haftet, nämlich die Eigentümer der Grundstücke, ohne dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Eigentümer und dem festgestellten Schaden nachgewiesen werden müsste, sofern diese Regelung den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts sowie jeder einschlägigen Bestimmung des EU-Vertrags, des AEU-Vertrags und der Rechtsakte des abgeleiteten Unionsrechts entspricht.

2.

Art. 16 der Richtlinie 2004/35 und Art. 193 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie, sofern der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/35 fällt, einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, nach der die Eigentümer von Grundstücken, auf denen eine rechtswidrige Verschmutzung entstanden ist, nicht nur zusammen mit den Betreibern dieser Grundstücke gesamtschuldnerisch für einen solchen Umweltschaden haften, sondern die zuständige nationale Verwaltungsbehörde gegen sie auch eine Geldbuße verhängen kann, sofern eine solche Regelung geeignet ist, zur Verwirklichung des Ziels eines verstärkten Schutzes beizutragen, und sofern die Methoden für die Bestimmung der Höhe der Geldbuße nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.


(1)  ABl. C 211 vom 13.6.2016.