13.11.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 382/15 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 13. September 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Kammarrätt i Stockholm — Migrationsöverdomstolen — Schweden) — Mohammad Khir Amayry/Migrationsverket
(Rechtssache C-60/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EU] Nr. 604/2013 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Art. 28 - Inhaftnahme einer Person, die um internationalen Schutz nachsucht, zum Zwecke der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat - Frist für die Überstellung - Höchstdauer der Inhaftnahme - Berechnung - Annahme des Aufnahmegesuchs vor der Inhaftnahme - Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung))
(2017/C 382/17)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Kammarrätt i Stockholm — Migrationsöverdomstolen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Mohammad Khir Amayry
Rechtsmittelgegner: Migrationsverket
Tenor
1. |
Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist im Licht von Art. 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen,
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2. |
Art. 28 Abs. 3 der Verordnung Nr. 604/2013 ist dahin auszulegen, dass auf die mit dieser Bestimmung eingeführte Frist von sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat, die Tage, während deren die betreffende Person bereits in Haft war, nachdem ein Mitgliedstaat dem Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch stattgegeben hat, nicht anzurechnen sind. |
3. |
Art. 28 Abs. 3 der Verordnung Nr. 604/2013 ist dahin auszulegen, dass die mit dieser Bestimmung eingeführte Frist von sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat, auch dann gilt, wenn die Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht ausdrücklich von der betreffenden Person beantragt worden ist. |