28.11.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 441/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 5. Oktober 2016 — Europäische Kommission/Republik Polen
(Rechtssache C-23/16) (1)
((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung [EG] Nr. 1071/2009 - Gemeinsame Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers - Art. 16 Abs. 1 und 5 - Einzelstaatliches elektronisches Register der Kraftverkehrsunternehmen - Fehlen einer Verbindung mit den einzelstaatlichen elektronischen Registern der anderen Mitgliedstaaten))
(2016/C 441/09)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Hottiaux)
Beklagte: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna)
Tenor
1. |
Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 16 Abs. 1 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates verstoßen, dass sie kein einzelstaatliches elektronisches Register der Kraftverkehrsunternehmen eingerichtet und keine Vernetzung mit den einzelstaatlichen elektronischen Registern der anderen Mitgliedstaaten hergestellt hat. |
2. |
Die Republik Polen trägt die Kosten. |