BESCHLUSS DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

27. März 2017(*)

„Nichtigkeitsklage – Rahmenprogramm für Forschung und Innovation ‚Horizont 2020‘ – Aufrufe zur Einreichung von Anträgen und verbundenen Tätigkeiten gemäß dem ERC‑Arbeitsprogramm 2015 – Beschluss der ERCEA, dass der Vorschlag der Klägerin nicht förderfähig sei – Stillschweigende Ablehnung der Verwaltungsbeschwerde gegen den Beschluss der ERCEA durch die Kommission – Falsche Bezeichnung des Beklagten – Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑603/15

Regine Frank, wohnhaft in Bonn (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt W. Trautner, dann Rechtsanwälte E. Niitväli und M. Reysen, sodann E. Niitväli, M. Reysen und S. Wachs und schließlich Rechtsanwalt S. Conrad,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch R. Lyal und B. Conte als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen einer Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats (ERCEA) vom 5. Juni 2015, im Rahmen des Programms „ERC starting grant“ den Antrag Nr. 680151 der Klägerin in Stufe 1 nicht zu positiv zu bewerten und nicht zur Prüfung der Stufe 2 zuzulassen, sowie der stillschweigenden Ablehnung ihrer Verwaltungsbeschwerde nach Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. 2003, L 11, S. 1), durch die Kommission

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias sowie der Richterin I. Labucka (Berichterstatterin) und des Richters I. Ulloa Rubio,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

 Das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“

1        Das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ wurde auf der Grundlage der Art. 173 und 182 AEUV mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. 2013, L 347, S. 104) und der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. 2013, L 347, S. 81) eingerichtet.

2        Art. 11 („Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen“) der Verordnung Nr. 1290/2013 bestimmt in Abs. 1:

„Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden … veröffentlicht, wobei insbesondere der notwendigen Transparenz und Nichtdiskriminierung sowie der angesichts der vielfältigen Art der Forschungs- und Innovationssektoren angemessenen Flexibilität Rechnung getragen wird.“

3        In Art. 15 („Auswahl- und Gewährungskriterien“) der Verordnung Nr. 1290/2013 heißt es:

„(1)       Die eingereichten Vorschläge werden auf der Grundlage der folgenden Gewährungskriterien bewertet:

a)      Exzellenz[,]

b)      Wirkung[,]

c)      Qualität und Effizienz der Durchführung.

(2)       Vorschläge für ERC‑Pionierforschungsmaßnahmen werden ausschließlich auf der Grundlage des Kriteriums nach Absatz 1 Buchstabe a bewertet.

(6)       Die Vorschläge werden entsprechend den Bewertungsergebnissen in eine Rangfolge gebracht. Die Auswahl erfolgt anhand dieser Rangfolge.

(7)       Die Bewertung wird von unabhängigen Sachverständigen durchgeführt.

…“

4        Art. 16 der Verordnung Nr. 1290/2013 regelt das Verfahren zur Überprüfung der Bewertung. Er lautet:

„(1)       Die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung sieht ein transparentes Verfahren zur Überprüfung der Bewertung für Antragsteller vor, die die Auffassung vertreten, dass die Bewertung ihres Vorschlags nicht gemäß den in dieser Verordnung, dem einschlägigen Arbeitsprogramm oder Arbeitsplan oder den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Verfahren durchgeführt wurde.

(2)       Der Antrag auf Überprüfung muss sich auf einen speziellen Vorschlag beziehen und vom Koordinator des Vorschlags innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag eingereicht werden, an dem die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung den Koordinator über die Bewertungsergebnisse unterrichtet.

(3)       Die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung ist für die Prüfung des Antrags nach Absatz 2 zuständig. Diese Prüfungen beziehen sich lediglich auf die Verfahrensaspekte der Bewertung, nicht auf den inhaltlichen Wert des Vorschlags.

(4)       Ein Überprüfungsausschuss für die Bewertung, der sich aus Mitarbeitern der Kommission oder der jeweiligen Fördereinrichtung zusammensetzt, gibt eine Stellungnahme zu den Verfahrensaspekten der Bewertung ab. Den Vorsitz führt ein Bediensteter der Kommission oder der jeweiligen Fördereinrichtung aus einer anderen Abteilung als der für die Aufforderung zuständigen Abteilung. Der Ausschuss kann eine der folgenden Empfehlungen abgeben:

a)       erneute Bewertung des Vorschlags, in erster Linie durch Gutachter, die an der vorherigen Bewertung nicht beteiligt waren;

b)      Bestätigung der ursprünglichen Überprüfung.

(5)       Auf der Grundlage der Empfehlung nach Absatz 4 erlässt die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung einen Beschluss und unterrichtet den Koordinator des Vorschlags. Die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung erlässt den Beschluss ohne unangemessene Verzögerung.

(6)       Durch das Überprüfungsverfahren verzögert sich das Auswahlverfahren für Vorschläge, bei denen keine Überprüfung beantragt worden ist, nicht.

(7)       Das Überprüfungsverfahren schließt nicht aus, dass der Teilnehmer sonstige Maßnahmen im Einklang mit dem Unionsrecht ergreifen kann.“

5        Art. 17 („Anfragen und Beschwerden“) der Verordnung Nr. 1290/2013 bestimmt:

„(1)       Die Kommission stellt sicher, dass ein Verfahren für Fragen oder Beschwerden der Teilnehmer in Bezug auf ihre Beteiligung an Horizont 2020 zur Verfügung steht.

(2)       Die Kommission stellt sicher, dass allen Teilnehmern Informationen darüber zur Verfügung stehen, wie sie Bedenken, Fragen oder Beschwerden vorbringen können, und diese Informationen online veröffentlicht werden.“

6        Art. 20 („Zeit bis zur Gewährung“) der Verordnung Nr. 1290/2013 sieht in Abs. 2 Buchst. a vor, dass die Antragsteller innerhalb eines Zeitraums von höchstens fünf Monaten ab dem Schlusstermin für die Einreichung vollständiger Vorschläge benachrichtigt werden müssen.

7        Die für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen des Jahres 2015 geltenden Auswahlkriterien und Bewertungsverfahren sind im Arbeitsprogramm 2015 des Europäischen Forschungsrats (ERC) festgelegt worden.

8        Das Bewertungsverfahren besteht aus zwei Stufen; nur Anträge, die die erste Stufe erfolgreich passieren, werden zur zweiten Stufe zugelassen. In der ersten Stufe wird das Projekt in seiner Kurzfassung – d. h. die Projektbeschreibung (extended synopsis) sowie die Leistungsnachweise und der Lebenslauf des wissenschaftlichen Projektleiters – bewertet. Erst auf der zweiten Stufe wird der gesamte Antrag, d. h. das detaillierte Forschungsprojekt (scientific proposal), angesehen und bewertet. Dieses Verfahren wird in den Abschnitten 3.6 bis 3.9 der Regeln des ERC für die Einreichung von Anträgen und deren Bewertung im Einzelnen beschrieben. Diese Informationen werden außerdem in den Informationen für Antragsteller zusammengefasst, die der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen beigefügt sind.

9        Die Kommission hat der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats (ERCEA) Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ übertragen. Der rechtliche Rahmen für die Verwaltung durch die Exekutivagenturen ist in der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. 2003, L 11, S. 1), festgelegt.

10      Nach Art. 22 Abs. 1 bis 5 der Verordnung Nr. 58/2003 übt die Kommission eine Rechtmäßigkeitskontrolle aus:

„(1)       Gegen jede Handlung einer Exekutivagentur, die einem Dritten Schaden zufügt, kann von jeder anderen unmittelbar und individuell betroffenen Person oder von einem Mitgliedstaat bei der Kommission Beschwerde zur Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Handlung erhoben werden.

Die Verwaltungsbeschwerde muss innerhalb einer Frist von einem Monat, gerechnet ab dem Tag, an dem die betroffene Person oder der betroffene Mitgliedstaat Kenntnis von der angefochtenen Handlung erhalten hat, bei der Kommission eingehen.

Nachdem die Kommission von den Argumenten der betroffenen Person oder des betroffenen Mitgliedstaats und der Exekutivagentur Kenntnis genommen hat, entscheidet sie innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Einreichung über die Verwaltungsbeschwerde. Geht unabhängig von der Pflicht der Kommission zur schriftlichen Beantwortung und zur Begründung ihrer Entscheidung innerhalb dieser Frist keine Antwort der Kommission ein, so gilt die Beschwerde als abgelehnt.

(5)       Gegen die ausdrückliche oder stillschweigende ablehnende Entscheidung der Kommission über die Verwaltungsbeschwerde kann gemäß Artikel 230 des Vertrags Anfechtungsklage beim Gerichtshof erhoben werden.“

 Verwaltungsverfahren

11      Am 30. Juli 2014 veröffentlichte die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Mitteilung, in der zur Einreichung von Anträgen gemäß dem ERC‑Arbeitsprogramm 2015 des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation (2014-2020) „Horizont 2020“ aufgefordert wurde (ABl. 2014, C 248, S. 6).

12      Am 3. Februar 2015 stellte die Klägerin, Frau Regine Frank, im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Anträgen in Bezug auf das Rahmenprogramm „Horizont 2020“ bei der ERCEA einen Antrag auf Förderung in Form eines „ECR starting grant“ für ein Forschungsprojekt zum Lichttransport in Quasikristallen und nicht periodischen Strukturen (im Folgenden: Projekt Quasimodo). Mit „ECR starting grants“ sollen junge Wissenschaftler mit einzigartigen und herausragenden neuen Ideen gefördert werden.

13      Mit Schreiben vom 5. Juni 2015 (im Folgenden: Ablehnungsbescheid der ERCEA) teilte die ERCEA der Klägerin mit, dass ihr Antrag nicht für die zweite Stufe des Bewertungsverfahrens zugelassen worden sei, und informierte sie über Rechtsbehelfsmöglichkeiten.

14      Am 22. Juni 2015 stellte die Klägerin über das den Teilnehmern im Rahmen des Programms „Horizont 2020“ zur Verfügung gestellte elektronische Portal „einen Antrag auf Überprüfung des Bewertungsverfahrens“ nach Art. 22 der Verordnung Nr. 58/2003.

15      Mit Schreiben vom 23. Juni 2015 bestätigte die ERCEA den Eingang des von der Klägerin gestellten Antrags auf Überprüfung der Bewertung.

16      Mit Schreiben vom 29. Juli 2015, das bei der Klägerin am 5. August 2015 einging, teilte die ERCEA der Klägerin das Ergebnis der Überprüfung der Bewertung mit (im Folgenden: Abschlussbescheid der ERCEA). Daraus geht hervor, dass der Überprüfungsausschuss nach Durchsicht des Dossiers und Rücksprache mit dem Wissenschaftsverantwortlichen der ERCEA und den Sachverständigen zu dem Schluss gekommen sei, dass während des Bewertungsverfahrens kein Verfahrensfehler vorgekommen sei.

17      Mit E‑Mail vom 1. September 2015 beschwerte sich die Klägerin bei der ERCEA und den Mitgliedern des Wissenschaftlichen Rates des ERC und beantragte, „to readopt the referral procedure“.

18      Mit E‑Mail vom 10. Oktober 2015 bestätigte der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Rates des ERC den Eingang der E‑Mail der Klägerin und teilte ihr den endgültigen Standpunkt des ERC zu den von ihr gestellten Fragen mit. Er wies zunächst darauf hin, dass sich die Überprüfung der Bewertung durch den Ausschuss nicht auf den inhaltlichen Wert des Vorschlags, sondern lediglich auf die Verfahrensaspekte der Bewertung bezogen habe. Sodann bestätigte er, dass sich alle Gutachter auf den Antrag Quasimodo bezogen hätten und es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass einige der Bewertungen einen anderen Antrag betroffen hätten. Folglich sei kein Verfahrensfehler begangen worden. Er betrachtete die Angelegenheit als abgeschlossen und erachtete insoweit keine weiteren Maßnahmen als erforderlich. Abschließend wies er darauf hin, dass das Prüfungsverfahren die Klägerin nicht daran hindere, einen anderen Rechtsbehelf, wie im Schreiben vom 5. Juni 2015 angegeben, einzulegen.

19      Mit E‑Mail vom 11. Oktober 2015 antwortete die Klägerin der ERCEA und dem Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Rates des ERC, dass mehrere Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates ihr gegenüber eingeräumt hätten, es seien während des Bewertungsverfahrens Fehler begangen worden, und dass sie die Garantien daher als „weder transparent noch hinreichend“ ansehe und verlange, „die Bewertung unverzüglich zu überprüfen“.

 Verfahren und Anträge der Parteien

20      Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 23. Oktober 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

21      Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 haben die ursprünglich zur Vertretung der Klägerin bevollmächtigten Rechtsanwälte mitgeteilt, dass sie diese nicht mehr verträten.

22      Mit Schreiben vom 3. März 2016 hat die Kanzlei des Gerichts den genannten Rechtsanwälten mitgeteilt, dass sämtliche Schreiben in der vorliegenden Rechtssache weiterhin an sie gerichtet würden, bis die Klägerin einen neuen Prozessbevollmächtigten benannt habe.

23      Mit Schreiben vom selben Tag hat das Gericht die genannten Rechtsanwälte im Rahmen prozessleitender Maßnahmen ersucht, der Klägerin mitzuteilen, dass es ihr obliege, bis zum 21. März 2016 einen neuen Prozessbevollmächtigten zu ernennen, und dass das Gericht, falls ihm innerhalb dieser Frist kein neuer Prozessbevollmächtigter benannt werde, beabsichtige, von Amts wegen festzustellen, dass die Rechtssache in der Hauptsache erledigt sei.

24      Mit Schreiben vom 21. März 2016 wurden dem Gericht neue Prozessbevollmächtigte benannt.

25      Mit am 13. April 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin beantragt, ihr nach Art. 147 der Verfahrensordnung des Gerichts Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Kommission hat auf eine Stellungnahme zu diesem Antrag verzichtet. Mit Beschluss vom 16. Februar 2017 ist der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt worden.

26      Mit Schreiben vom 27. Mai 2016 haben die neu zur Vertretung der Klägerin bevollmächtigten Rechtsanwälte mitgeteilt, dass sie diese nicht mehr verträten.

27      Mit Schreiben vom 1. Juni 2016 hat die Kanzlei des Gerichts den genannten Rechtsanwälten mitgeteilt, dass sämtliche Schreiben in der vorliegenden Rechtssache weiterhin an sie gerichtet würden, bis die Klägerin einen neuen Prozessbevollmächtigten benannt habe.

28      Mit Schreiben vom selben Tag hat das Gericht die genannten Rechtsanwälte im Rahmen prozessleitender Maßnahmen ersucht, der Klägerin mitzuteilen, dass es ihr obliege, bis zum 30. Juni 2016 einen neuen Prozessbevollmächtigten zu ernennen, und dass das Gericht, falls ihm innerhalb dieser Frist kein neuer Prozessbevollmächtigter benannt werde, beabsichtige, von Amts wegen festzustellen, dass die Rechtssache in der Hauptsache erledigt sei.

29      Mit Schreiben vom 27. Juni 2016 wurde dem Gericht ein neuer Prozessbevollmächtigter benannt.

30      Die Klägerin beantragt,

–        den Ablehnungsbescheid der ERCEA für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

31      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unzulässig oder, hilfsweise, als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Ermittlung des Streitgegenstands und zum Inhalt der Klageanträge

32      Vor der Prüfung der Zulässigkeit der Klage ist zunächst der Streitgegenstand zu ermitteln und der Umfang der Klageanträge festzustellen.

33      Die Klägerin hat in ihrer Erwiderung eine Präzisierung ihrer Klageanträge vorgenommen, die die Kommission beanstandet.

34      Die Klägerin trägt in ihrer Erwiderung vor, dass sie mit ihren ursprünglichen Klageanträgen die Nichtigerklärung des Ablehnungsbescheids der ERCEA sowie die Nichtigerklärung der stillschweigenden Ablehnung ihrer nach Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 58/2003 erhobenen Verwaltungsbeschwerde durch die Kommission (im Folgenden: angebliche stillschweigende Ablehnung durch die Kommission) beantragt habe.

35      Die Kommission führt in ihrer Gegenerwiderung aus, dass es nach der ständigen Rechtsprechung in einem Fall wie dem vorliegenden nicht möglich sei, in ein und derselben Klage sowohl eine Entscheidung der Kommission als auch eine Entscheidung einer Exekutivagentur anzugreifen. Sie weist darauf hin, dass die ERCEA den Ablehnungsbescheid eigenständig und in eigenem Namen getroffen habe.

36      Für den Fall, dass das Gericht ihre Präzisierung nicht zulassen sollte, beantragt die Klägerin eine Änderung der Klageanträge in dem oben in Rn. 34 beschriebenen Sinne.

37      Vorab ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Klageschrift nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs, der nach ihrem Art. 53 Abs. 1 auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und nach Art. 76 Abs. 1 Buchst. d und e der Verfahrensordnung den Streitgegenstand, die geltend gemachten Klagegründe und Argumente sowie eine kurze Darstellung der Klagegründe und die Anträge des Klägers enthalten muss.

38      Diese Angaben müssen so klar und genau sein, dass der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, über die Klage entscheiden kann. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (Beschlüsse vom 28. April 1993, De Hoe/Kommission, T‑85/92, EU:T:1993:39, Rn. 20, vom 21. Mai 1999, Asia Motor France u. a./Kommission, T‑154/98, EU:T:1999:109, Rn. 49, und Urteil vom 15. Juni 1999, Ismeri Europa/Rechnungshof, T‑277/97, EU:T:1999:124, Rn. 29).

39      Was speziell die Anträge der Parteien betrifft, ist hervorzuheben, dass durch sie der Streitgegenstand bestimmt wird. Sie müssen daher ausdrücklich und unmissverständlich erkennen lassen, was die Parteien beantragen. Insbesondere muss im Fall einer Nichtigkeitsklage die Maßnahme, deren Nichtigerklärung begehrt wird, klar bezeichnet werden (Urteil vom 10. Juli 1990, Automec/Kommission, T‑64/89, EU:T:1990:42, Rn. 67).

40      Somit können nur die in der Klageschrift gestellten Anträge berücksichtigt werden, und die Begründetheit der Klage ist allein anhand der in der Klageschrift enthaltenen Anträge zu prüfen (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2000, Deutschland/Kommission T‑236/07, EU:T:2010:451, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Zum anderen lässt Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung neue Klage- und Verteidigungsgründe nur unter der Voraussetzung zu, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Nach der Rechtsprechung gilt diese Voraussetzung erst recht für jede Änderung der Anträge, so dass in Ermangelung rechtlicher oder tatsächlicher Gesichtspunkte, die erst während des schriftlichen Verfahrens zutage getreten sind, nur die in der Klageschrift gestellten Anträge berücksichtigt werden können (vgl. Urteil vom 13. September 2013, Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung/Kommission, T‑73/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:433, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Im vorliegenden Fall ergibt eine Prüfung der Klageschrift, speziell des dort beschriebenen Streitgegenstands sowie der gestellten Anträge, dass die Klägerin fordert, „den mit Schreiben vom 05.06.2015 mitgeteilten Bescheid, den Antrag der Klägerin N° 680151 QUASIMODO in Stufe 1 nicht positiv zu bewerten und nicht zur Prüfung der Stufe 2 zuzulassen, aufzuheben“.

43      Diese Feststellung sollte daher für sich genommen eigentlich ausreichen, um jeden Zweifel über den Inhalt der von der Klägerin gestellten Anträge auszuräumen.

44      Aus der Begründung der Klageschrift geht allerdings hervor, dass sich die Klägerin auf das Verfahren bezieht, das sie nach Art. 22 der Verordnung Nr. 58/2003 angestrengt habe, sowie auf die angebliche stillschweigende Ablehnung der betreffenden Verwaltungsbeschwerde gegen den Ablehnungsbescheid der ERCEA durch die Kommission.

45      Ungeachtet dieser Mehrdeutigkeiten ist festzustellen, dass die Klägerin in Wirklichkeit auch die Nichtigkeit der angeblichen stillschweigenden Ablehnung durch die Kommission begehrt.

46      Im Übrigen geht aus den Rn. 44 bis 54 der Klagebeantwortung der Kommission hervor, dass diese die ursprünglichen Anträge der Klägerin genauso ausgelegt hat.

47      Folglich ist das Vorbringen der Kommission zu verwerfen, dass es sich vorliegend um eine formelle Erweiterung der Klage handele, da die Klägerin in ihrer Erwiderung eine bloße Präzisierung und keine Anpassung ihrer ursprünglichen Klageanträge vorgenommen hat.

 Zur Zulässigkeit der Klage

48      Nach Art. 129 der Verfahrensordnung kann das Gericht nach Anhörung der Hauptparteien jederzeit von Amts wegen die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss darüber zu entscheiden, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen – zu denen auch die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klage gehören – fehlen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 15. März 2016, Larymnis Larko/Kommission, T‑576/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:169, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Im vorliegenden Fall ist das Gericht aufgrund der von den Parteien vorgelegten Unterlagen und ihres Vorbringens im schriftlichen Verfahren hinreichend unterrichtet. Da die Akten alles zur Entscheidung Erforderliche enthalten, braucht das mündliche Verfahren nicht eröffnet zu werden.

50      Ohne eine förmliche Unzulässigkeitseinrede zu erheben, beanstandet die Kommission in ihrer Klagebeantwortung das Fehlen von drei unverzichtbaren Prozessvoraussetzungen. An erster Stelle ist hinsichtlich des Antrags auf Nichtigerklärung der angeblichen stillschweigenden Ablehnung durch die Kommission zu prüfen, ob eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung fehlt, weil bei der Kommission kein Antrag gestellt worden sei, die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids der ERCEA gemäß dem in Art. 22 der Verordnung Nr. 58/2003 vorgesehenen Verfahren zu kontrollieren. An zweiter Stelle ist hinsichtlich des Antrags auf Nichtigerklärung des Ablehnungsbescheids der ERCEA zu prüfen, ob eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung zum einen deshalb fehlt, weil die Kommission nicht der Urheber des Ablehnungsbescheids der ERCEA sei und der Antrag auf Nichtigerklärung folglich nicht gegen sie gerichtet werden könne, und zum anderen deshalb, weil die Klagefrist nicht eingehalten worden sei. Die Klägerin hat zu der Frage, ob diese unverzichtbaren Prozessvoraussetzungen fehlen, in der Erwiderung Stellung nehmen können.

 Zum Antrag auf Nichtigerklärung der angeblichen stillschweigenden Ablehnung durch die Kommission

51      Die Kommission macht geltend, dass die vorliegende Klage nur zulässig sei, wenn sich herausstellen sollte, dass die Klägerin bei ihr tatsächlich nach Art. 22 der Verordnung Nr. 58/2003 einen Antrag auf Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids der ERCEA gestellt habe. Art. 22 Abs. 5 sieht vor, dass gegen die ausdrückliche oder stillschweigende ablehnende Entscheidung der Kommission über die Verwaltungsbeschwerde Anfechtungsklage erhoben werden kann.

52      Die Klägerin beruft sich zum einen auf den Rechtschein, der durch das den Teilnehmern im Rahmen des Programms „Horizont 2020“ zur Verfügung gestellte elektronische Portal sowie sämtliche an sie gerichtete Schreiben geschaffen worden sei. Zum anderen macht sie geltend, dass die Organe nach Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verpflichtet seien, im Text ihrer Beschlüsse klar auf die möglichen Rechtsbehelfe gegen diese Beschlüsse hinzuweisen.

53      Im vorliegenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kommission einen von der Klägerin nach Art. 22 der Verordnung Nr. 58/2003 gestellten Antrag stillschweigend abgelehnt hat.

54      Erstens geht aus den Akten nicht hervor, dass ein solcher Antrag bei der Kommission eingereicht worden wäre oder dass sie von einem solchen Antrag Kenntnis erlangt hätte, bevor ihr die vorliegende Klage zugestellt wurde.

55      Zwar behauptet die Klägerin in der Klageschrift, am 14. Juni 2015 ein Schreiben an die Kommission gerichtet zu haben, das „einen Antrag auf Überprüfung des Bewertungsverfahrens“ nach Art. 22 der Verordnung Nr. 58/2003 enthalten habe.

56      Aus den Akten geht aber eindeutig hervor, dass die Klägerin ihren Antrag am 22. Juni 2015 ausschließlich bei der ERCEA unter Verwendung des Online-Formulars des Systems zur elektronischen Einreichung von Anträgen auf Überprüfung der Bewertung eingereicht hatte.

57      Mangels eines im Einklang mit Art. 22 der Verordnung Nr. 58/2003 gestellten Antrags kann das Fehlen einer Antwort der Kommission daher nicht als eine stillschweigende Ablehnung gewertet werden.

58      Falls zweitens die Grundsätze der Anscheinsvollmacht, so wie sie von der Klägerin angeführt werden, im Unionsrecht anzuerkennen sein sollten, würde ihre Anwendung notwendig voraussetzen, dass der derjenige, der sich auf den Anschein beruft, den Nachweis erbringt, dass die Umstände des Falles ihn zu der Annahme berechtigten, dass dieser Anschein mit der Wirklichkeit übereinstimme. Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass die Klägerin, die ihren Antrag unter Verwendung des Online-Formulars des Systems zur elektronischen Einreichung von Anträgen auf Überprüfung der Bewertung eingereicht hatte, zumindest nachweisen muss, dass sie angesichts der Umstände des Falles annehmen durfte, dass die Einreichung eines Antrags mittels dieses Formulars der Erhebung einer Beschwerde bei der Kommission nach Art. 22 der Verordnung Nr. 58/2003 gleichkam (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Mai 2007, Citymo/Kommission, T‑271/04, EU:T:2007:128, Rn. 60).

59      Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Zum einen räumt die Klägerin selbst ein, dass die Eingangsbestätigung vom 23. Juni 2015 von der ERCEA und nicht von der Europäischen Kommission stammt und einen Antrag auf Überprüfung der Bewertung und keinen Antrag auf Rechtmäßigkeitskontrolle nach Art. 22 der Verordnung Nr. 58/2003 betrifft. Die Klägerin hätte nicht nur erkennen können, dass ihr Antrag nicht bei der Kommission eingegangen war, sondern auch, dass ihr Antrag als Antrag auf Überprüfung der Bewertung nach Art. 16 der Verordnung Nr. 1290/2013 und nicht als Antrag auf Rechtmäßigkeitskontrolle nach Art. 22 der Verordnung Nr. 58/2003 ausgelegt wurde. Dieses Schreiben hätte Zweifel bei der Klägerin wecken und sie dazu veranlassen müssen, sich im vorliegenden Fall nach den Gründen zu erkundigen, weshalb eine solche Einstufung vorgenommen und ihr Antrag von der ERCEA und nicht von der Kommission bearbeitet wurde.

60      In Anbetracht dessen kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie sich aufgrund des Sachverhalts, ohne nachlässig zu sein, darüber täuschen konnte, dass die Kommission über ihren Antrag nicht nach Art. 22 der Verordnung Nr. 58/2003 entschieden hatte.

61      Zum anderen hätte die Klägerin zumindest beim Erhalt des Abschlussbescheids der ERCEA am 5. August 2015 bemerken müssen, dass ihr Antrag niemals von der Kommission bearbeitet worden war.

62      Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin noch die Möglichkeit, einen Antrag nach Art. 22 der Verordnung Nr. 58/2003 zu stellen, den Bescheid der ERCEA vom 5. August 2015 einer Rechtmäßigkeitskontrolle zu unterziehen. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch gemacht, was jedenfalls der Kommission nicht angelastet werden kann.

63      Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen und unabhängig von der Frage, ob die ERCEA aufgrund von Art. 41 der Charta der Grundrechte, speziell aufgrund ihrer Fürsorgepflicht, verpflichtet war, den Antrag der Klägerin an die Kommission weiterzuleiten, ist die Klage als unzulässig abzuweisen, soweit sie sich gegen die angebliche stillschweigende Ablehnung durch die Kommission richtet.

 Zum Antrag auf Nichtigerklärung des Ablehnungsbescheids der ERCEA

64      Im vorliegenden Fall macht die Kommission geltend, der Antrag auf Nichtigerklärung des Ablehnungsbescheids der ERCEA sei unzulässig, soweit er sich gegen sie richte; denn die ERCEA, die Rechtspersönlichkeit besitze und der die Kommission eine Ausführungsbefugnis übertragen habe, habe diesen Bescheid im Rahmen ihrer eigenen Zuständigkeiten erlassen.

65      Außerdem sei die Klage unter diesen Umständen nicht fristgerecht erhoben worden. Denn sie hätte binnen einer Frist von zwei Monaten zuzüglich einer Entfernungsfrist von zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin den Bescheid erhalten habe – d. h. bis zum 15. Oktober 2015 und nicht erst am 23. Oktober 2015 –, eingereicht werden müssen.

66      Die Klägerin hat das Fehlen dieser unverzichtbaren Prozessvoraussetzungen nicht bestritten.

67      Klagen müssen grundsätzlich gegen den Urheber der angefochtenen Handlung gerichtet werden, d. h. im vorliegenden Fall gegen die ERCEA. Allerdings hat das Gericht in bestimmten Fällen festgestellt, dass Handlungen, die aufgrund übertragener Befugnisse vorgenommen werden, dem übertragenden Organ zuzurechnen sind, dem es obliegt, die in Rede stehende Handlung zu verteidigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Urheber nur eine beratende Funktion ausübt oder der Erlass der Entscheidung, deren Nichtigerklärung beantragt wird, von der vorherigen Zustimmung des übertragenden Organs abhängt (vgl. Beschluss vom 11. Oktober 2016, Spliethoff’s Bevrachtingskantoor/Kommission, T‑564/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:611, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68      Die ERCEA ist eine von der Kommission gemäß der Verordnung Nr. 58/2003 eingerichtete Exekutivagentur mit Rechtspersönlichkeit, die für die Verwaltung bestimmter Teile der Unionsprogramme im Bereich der Pionierforschung verantwortlich ist. Der Rechtsakt zur Übertragung der Durchführungsaufgaben auf die ERCEA ist die Entscheidung K(2008) 5694 der Kommission vom 8. Oktober 2008, die anschließend durch den Beschluss C(2013) 9428 der Kommission vom 20. Dezember 2013 (im Folgenden: Übertragungsbeschluss von 2013) ersetzt wurde, der wiederum durch den Beschluss C(2014) 9437 der Kommission vom 12. Dezember 2014 geändert wurde.

69      Nach Art. 4 des Übertragungsbeschlusses von 2013 sowie dessen Anhang I Teil B Buchst. a ist die ERCEA für die Durchführung von Teilen des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ zuständig. Sie führt insoweit auf der Grundlage der Befugnisübertragung durch die Kommission u. a. folgende Aufgaben aus:

–        Prüfung der Vorschläge auf ihre Zulässigkeit;

–        Bewertung der Vorschläge;

–        Erlass von Beschlüssen über eine Gewährung/Ablehnung für Projekte, bei denen im Einklang mit Art. 5 Abs. 7 des Spezifischen Programms zu „Horizont 2020“ der Finanzierungsbeschluss nicht dem Prüfverfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, unterliegt;

–        Unterrichtung der Antragsteller über die Gewährung einer Finanzhilfe für ihren Vorschlag bzw. über die Ablehnung ihres Vorschlags;

–        Gewährleistung, dass es ein Verfahren gibt, das es den Teilnehmern gestattet, Erkundigungen einzuholen oder Beschwerden vorzubringen, was ihre Beteiligung an dem Einzelziel „Stärkung der Pionierforschung durch Tätigkeiten des Europäischen Forschungsrats“ betrifft, und dass alle Teilnehmer darüber aufgeklärt werden, wie sie Bedenken, Fragen oder Beschwerden vorbringen können, und diese Informationen auch online veröffentlicht werden;

–        Behandlung von Anträgen auf Überprüfung der Bewertung.

70      Nach Art. 4 Abs. 4 des Übertragungsbeschlusses von 2013 handelt die ERCEA im Zusammenhang mit den ihr übertragenen Aufgaben in eigenem Namen.

71      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die ERCEA unbestreitbar die Urheberin des angefochtenen Ablehnungsbescheids ist und dieser Bescheid aufgrund der Zuständigkeiten erlassen wurde, die die Kommission gemäß der Verordnung Nr. 58/2003 übertragen hatte. Hierzu ist zu bemerken, dass nach Art. 5 Abs. 7 Buchst. a des Spezifischen Programms zu „Horizont 2020“ Maßnahmen, die unter das Einzelziel „Stärkung der Pionierforschung durch Tätigkeiten des Europäischen Forschungsrats“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a dieses Programms fallen und zu denen Pionierforschungsmaßnahmen wie die Maßnahmen im vorliegenden Fall gehören, nicht dem Prüfverfahren nach der Verordnung Nr. 182/2011 unterliegen, was im vorliegenden Fall von den Parteien auch nicht bestritten wird.

72      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die vorliegende Klage als unzulässig abzuweisen ist, was den Antrag auf Nichtigerklärung des Ablehnungsbescheids der ERCEA betrifft, soweit er sich gegen die Kommission richtet.

73      Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die irrtümliche Bezeichnung eines Beklagten, der nicht Urheber der angefochtenen Handlung ist, in der Klageschrift nicht deren Unzulässigkeit nach sich zieht, wenn die Klageschrift Gesichtspunkte enthält, die es ermöglichen, die Partei, gegen die sie sich richtet, unmissverständlich festzustellen, wie etwa die Bezeichnung der angefochtenen Handlung und ihres Urhebers. In einem solchen Fall ist als Beklagter der Urheber der angefochtenen Handlung anzusehen, obwohl er im Rubrum der Klageschrift nicht erwähnt ist. Hiervon ist jedoch der Fall zu unterscheiden, in dem der Kläger an der im Rubrum der Klageschrift erwähnten Bezeichnung des Beklagten festhält, wohl wissend, dass dieser nicht der Urheber der angefochtenen Handlung ist. Im letzteren Fall ist auf den in der Klageschrift bezeichneten Beklagten abzustellen, und es sind gegebenenfalls die sich aus dieser Bezeichnung ergebenden Konsequenzen im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage zu ziehen (vgl. Beschluss vom 16. Oktober 2014, Christodoulou und Stavrinou/Kommission und EZB, T‑332/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:910, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

74      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Klägerin in der Erwiderung an der Bezeichnung der Kommission als Beklagte festgehalten hat.

75      Diese Feststellung allein genügt dem Gericht, um die vorliegende Klage, was den Antrag auf Nichtigerklärung des Ablehnungsbescheids der ERCEA betrifft, für unzulässig zu erklären.

76      Jedenfalls kann die Klage auch unter der Annahme, dass sie auch gegen die ERCEA erhoben worden ist – was aber nicht der Fall ist –, nicht als zulässig angesehen werden.

77      Es ist nämlich unbestreitbar, dass die Klage, was den Antrag auf Nichtigerklärung des Ablehnungsbescheids der ERCEA betrifft, in jedem Fall verspätet war. Die Klägerin erlangte vom Ablehnungsbescheid der ERCEA am 5. August 2015 Kenntnis. Die gemäß Art. 60 der Verfahrensordnung um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängerte Zweimonatsfrist nach Art. 263 Abs. 6 AEUV lief somit am 15. Oktober 2015 ab. Demzufolge konnte die Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung, d. h. am 23. Oktober 2015, den Ablehnungsbescheid der ERCEA nicht mehr anfechten.

78      Es muss allerdings geprüft werden, ob die verspätete Einreichung der vorliegenden Klage auf einen entschuldbaren Irrtum der Klägerin zurückzuführen ist.

79      Der Begriff des entschuldbaren Irrtums, der unmittelbar auf dem Bestreben beruht, die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu wahren, kann sich nach ständiger Rechtsprechung nur auf Ausnahmefälle beziehen, insbesondere auf solche, in denen das betreffende Organ ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das für sich allein oder in ausschlaggebendem Maß geeignet war, bei einem gutgläubigen Rechtsuchenden, der alle Wachsamkeit und Sorgfalt aufwendet, die von einer Person mit normalem Kenntnisstand verlangt werden kann, eine verständliche Verwirrung hervorzurufen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 2003, Pitsiorlas/Rat und EZB, C‑193/01 P, EU:C:2003:281, Rn. 24, vom 29. Mai 1991, Bayer/Kommission, T‑12/90, EU:T:1991:25, Rn. 28 und 29, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil vom 15. Dezember 1994, Bayer/Kommission, C‑195/91 P, EU:C:1994:412, Rn. 26, und Beschluss vom 1. April 2011, Doherty/Kommission, T‑468/10, EU:T:2011:133, Rn. 27 und 28).

80      Es muss also geprüft werden, ob das Verhalten der Kommission oder der ERCEA gemessen an dieser Rechtsprechung bei der Klägerin in ausschlaggebendem Maß zu einem Irrtum über die Fristen für die Erhebung ihrer Klage führen konnte.

81      Im vorliegenden Fall kann, wie oben aus den Rn. 53 bis 63 hervorgeht, nicht davon ausgegangen werden, dass die Kommission oder die ERCEA möglicherweise ein Verhalten an den Tag gelegt haben, das geeignet war, bei der Klägerin eine verständliche Verwirrung hervorzurufen. Denn die Klägerin hat nicht die erforderliche Wachsamkeit und Sorgfalt zur Überwachung und Wahrung der Frist für die Erhebung der vorliegenden Klage aufgewandt.

82      Daher kann im vorliegenden Fall nicht von einem entschuldbaren Irrtum ausgegangen werden, der von der Wahrung der Klagefrist entbinden könnte.

83      Nach alledem ist die Klage insgesamt als unzulässig abzuweisen.

 Kosten

84      Nach Art. 149 Abs. 5 kann das Gericht, wenn der Empfänger der Prozesskostenhilfe unterliegt, in der das Verfahren beendenden Entscheidung im Rahmen der Kostenentscheidung aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass eine oder mehrere andere Parteien ihre eigenen Kosten tragen oder dass diese vollständig oder zum Teil von der Kasse des Gerichts als Prozesskostenhilfe getragen werden.

85      Da die Klägerin im vorliegenden Fall Prozesskostenhilfe erhält und unterlegen ist, sind aus Gründen der Billigkeit jeder Hauptpartei des vorliegenden Verfahrens ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.      Frau Regine Frank und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 27. März 2017

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      D. Gratsias


*      Verfahrenssprache: Deutsch.