Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 13. Mai 2016 –

CEVA/Kommission

(Rechtssache T‑601/15)

„Schiedsklausel — Vorhaben der Forschung und technologischen Entwicklung im Bereich ‚Algen aus nachhaltiger Aquakultur als Rohstoff für biologisch abbaubare Biokunststoffe‘ — Vertrag Seabioplas — Antrag auf Zahlung der geschuldeten Finanzhilfe — Ausgleich — Klagefrist — Verspätung — Fehlendes Rechtsschutzinteresse — Unzulässigkeit“

1. 

Gerichtliches Verfahren — Rechtsgrundlage einer Klage — Wahl durch den Kläger und nicht durch den Unionsrichter (vgl. Rn. 22)

2. 

Nichtigkeitsklage — Anfechtbare Handlungen — Begriff — Entscheidung, die die Kommission gemäß der Verordnung Nr. 966/2012 zur außergerichtlichen Aufrechnung von Schulden mit Forderungen erlassen hat — Einbeziehung (Art. 263 AEUV; Verordnung Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 80) (vgl. Rn. 24‑26, 30, 31, 33)

3. 

Handlungen der Organe — Gültigkeitsvermutung — Inexistenter Rechtsakt — Begriff (Art. 288 AEUV) (vgl. Rn. 37, 38)

4. 

Nichtigkeitsklage — Natürliche oder juristische Personen — Rechtsschutzinteresse — Erfordernis eines bestehenden und gegenwärtigen Interesses — Beurteilung zum Zeitpunkt der Klageerhebung — Klage, die geeignet ist, dem Kläger einen Vorteil zu verschaffen — Fehlen — Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 47‑50)

Gegenstand

Klage nach Art. 272 AEUV auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung der ersten Rate des Zuschusses, der der Klägerin im Rahmen des Vertrags Seabioplas (Nr. FP7‑SME 2013‑606032‑SEABIOPLAS) betreffend ein Vorhaben der Forschung und technologischen Entwicklung im Bereich „Algen aus nachhaltiger Aquakultur als Rohstoff für biologisch abbaubare Biokunststoffe“ geschuldet wird

Tenor

1. 

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. 

Die Centre d’étude et de valorisation des algues SA (CEVA) trägt die Kosten.