BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

25. April 2016

Filip Mikulik

gegen

Rat der Europäischen Union

„Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Einstellung — Entlassung am Ende der Probezeit — Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

Gegenstand:

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Einzelrichter) vom 25. Juni 2015, Mikulik/Rat (F‑67/14, EU:F:2015:65), wegen Aufhebung dieses Urteils

Entscheidung:

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Herr Filip Mikulik wird dazu verurteilt, die Kosten zu tragen.

Leitsätze

  1. Beamte — Einstellung — Probezeit — Beurteilung der Ergebnisse — Bewertung der Befähigung des Beamten auf Probe — Berücksichtigung der Stellungnahme eines externen Beraters, der eng mit dem Betroffenen zusammengearbeitet hat — Zulässigkeit — Entsprechende Anwendung eines im Leitfaden für das Beurteilungsverfahren vorgesehenen Verbots der Teilnahme Dritter — Ausschluss

    (Beamtenstatut, Art. 34, 43 und 110)

  2. Beamte — Einstellung — Probezeit — Zweck — Bedingungen, unter denen die Probezeit abgeleistet wurde

    (Beamtenstatut, Art. 34 Abs. 3)

  1.  Bei der Bewertung der Befähigung eines Beamten auf Probe darf ein Verbot der Berücksichtigung der Stellungnahme eines externen Beraters nicht auf eine entsprechende Anwendung des Leitfadens des Organs für die Beurteilung, der nur die Beurteilung von Beamten auf Lebenszeit betrifft, gestützt werden.

    Die entsprechende Anwendung einer Bestimmung auf einen Wirtschaftsteilnehmer ist nämlich möglich, wenn die Regelung, die für ihn gilt, zum einen der Regelung, deren entsprechende Anwendung in Betracht gezogen wird, weitgehend entspricht, und zum anderen eine Lücke enthält, die mit einem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts unvereinbar ist und die durch die entsprechende Anwendung geschlossen werden kann.

    Insoweit kann nicht von einer Lücke die Rede sein. Zum einen ist Art. 34 des Statuts, der das Verfahren der Beurteilung von Beamten auf Probe betrifft, hinreichend detailliert und zum anderen sieht zwar Art. 43 des Statuts über die Beurteilung von Beamten auf Lebenszeit den Erlass von allgemeinen Ausführungsbestimmungen zu diesem Verfahren gemäß Art. 110 des Statuts vor, aber nicht Art. 34 des Status nicht der Fall. Eine entsprechende Anwendung dieser Leitlinien auf die Beurteilung von Beamten auf Probe widerspräche somit dem Willen des Verfassers dieses Dokuments.

    (vgl. Rn. 25 und 26)

    Verweisung auf:

    Gerichtshof: Urteil vom 12. Dezember 1985, Krohn, 165/84, EU:C:1985:507, Rn. 14

  2.  Zwar kann die im Hinblick auf die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit abzuleistende Probezeit, die dazu bestimmt ist, die Befähigung und das Verhalten des Beamten auf Probe beurteilen zu können, einer Ausbildungszeit nicht gleichgestellt werden, doch muss der Betroffene während dieser Zeit in die Lage versetzt werden, seine Fähigkeiten unter Beweis zu stellen. Diese Voraussetzung, die mit dem Begriff der Probezeit untrennbar verbunden ist, ist implizit in Art. 34 Abs. 3 des Statuts enthalten. Sie entspricht außerdem den Erfordernissen der allgemeinen Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Gleichbehandlung sowie denen der Fürsorgepflicht, die das Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen Rechten und Pflichten widerspiegelt, das mit dem Statut in den Beziehungen zwischen der Behörde und den Bediensteten der öffentlichen Verwaltung geschaffen worden ist. Sie bedeutet praktisch, dass dem Beamten auf Probe nicht nur angemessene materielle Arbeitsbedingungen zu gewähren sind, sondern dass ihm je nach Art der von ihm wahrgenommenen Aufgaben auch geeignete Anweisungen und Ratschläge erteilt werden müssen, damit er in die Lage versetzt wird, sich den Anforderungen anzupassen, die mit der von ihm ausgeübten Tätigkeit verbunden sind.

    (vgl. Rn. 31)

    Verweisung auf:

    Gericht: Urteil vom 5. März 1997, Rozand-Lambiotte/Kommission, T‑96/95, EU:T:1997:25, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung