Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 11. März 2016 –

Eden Green Vivai Piante di Verdesca Giuseppe u. a./Kommission

(Rechtssache T‑437/15)

„Nichtigkeitsklage — Landwirtschaft — Schutz vor Pflanzenschädlingen — Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Bakteriums Xylella fastidiosa — Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht — Keine individuelle Betroffenheit — Unzulässigkeit“

1. 

Nichtigkeitsklage — Natürliche oder juristische Personen — Begriff des Rechtsakts mit Verordnungscharakter –Jeder Rechtsakt mit allgemeiner Geltung mit Ausnahme von Gesetzgebungsakten — Beschluss der Kommission über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Bakteriums Xylella fastidiosa — Einbeziehung (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 21)

2. 

Nichtigkeitsklage — Natürliche oder juristische Personen — Rechtsakte mit Verordnungscharakter — Rechtsakte, die keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen und den Kläger unmittelbar betreffen — Begriff der Durchführungsmaßnahmen — Kriterien — Beschluss der Kommission über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Bakteriums — Rechtsakt, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht (Art. 263 Abs. 4 AEUV; Beschluss 2015/789 der Kommission, Art. 9 und Anhang I) (vgl. Rn. 23, 30, 33)

3. 

Nichtigkeitsklage — Natürliche oder juristische Personen — Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen — Individuelle Betroffenheit — Kriterien — Beschluss der Kommission über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Bakteriums Xylella fastidiosa — Klagen von Baumschulunternehmen, die zu sämtlichen vom Beschluss betroffenen Marktteilnehmern gehören, ohne jedoch durch die Anwendung der streitigen Bestimmungen auf sie individualisiert zu sein — Fehlende individuelle Betroffenheit — Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV; Beschluss 2015/789 der Kommission, Art. 9 und Anhang I) (vgl. Rn. 35, 36)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 der Kommission vom 18. Mai 2015 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.) (ABl. L 125, S. 36) und insbesondere dessen Art. 6 und 9 in Verbindung mit Anhang I dieses Beschlusses

Tenor

1. 

Die Klage wird abgewiesen.

2. 

Eden Green Vivai Piante di Verdesca Giuseppe und die 38 anderen Kläger, deren Namen im Anhang aufgeführt sind, tragen die Kosten einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.