Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 21. Januar 2016 – Proforec/Kommission
(Rechtssache T‑120/15)
„Nichtigkeitsklage — Eintragung einer geschützten geografischen Angabe — Focaccia di Recco col formaggio — Fehlendes Rechtsschutzinteresse — Unzulässigkeit“
Nichtigkeitsklage — Natürliche oder juristische Personen — Rechtsschutzinteresse — Erfordernis eines bestehenden und gegenwärtigen Interesses — Beurteilung zum Zeitpunkt der Klageerhebung — Klage, die geeignet ist, dem Kläger einen Vorteil zu verschaffen — Fehlen — Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (VGL. Rn. 18-20, 27, 31-33, 35)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 39/2015 der Kommission vom 13. Januar 2015 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Focaccia di Recco col formaggio [g. g. A.]) (ABl. L 8, S. 7)
Tenor
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1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
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2. |
Die Anträge der Italienischen Republik und des Consorzio della Focaccia di Recco col formaggio auf Zulassung zur Streithilfe sind erledigt. |
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3. |
Die Proforec Srl trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission mit Ausnahme der Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe. |
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4. |
Proforec, die Kommission, die Italienische Republik und das Consorzio della Focaccia di Recco col formaggio tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe. |