Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 21. Januar 2016 – Proforec/Kommission

(Rechtssache T‑120/15)

„Nichtigkeitsklage — Eintragung einer geschützten geografischen Angabe — Focaccia di Recco col formaggio — Fehlendes Rechtsschutzinteresse — Unzulässigkeit“

Nichtigkeitsklage — Natürliche oder juristische Personen — Rechtsschutzinteresse — Erfordernis eines bestehenden und gegenwärtigen Interesses — Beurteilung zum Zeitpunkt der Klageerhebung — Klage, die geeignet ist, dem Kläger einen Vorteil zu verschaffen — Fehlen — Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (VGL. Rn. 18-20, 27, 31-33, 35)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 39/2015 der Kommission vom 13. Januar 2015 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Focaccia di Recco col formaggio [g. g. A.]) (ABl. L 8, S. 7)

Tenor

1. 

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. 

Die Anträge der Italienischen Republik und des Consorzio della Focaccia di Recco col formaggio auf Zulassung zur Streithilfe sind erledigt.

3. 

Die Proforec Srl trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission mit Ausnahme der Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe.

4. 

Proforec, die Kommission, die Italienische Republik und das Consorzio della Focaccia di Recco col formaggio tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe.