Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 6. Mai 2015 – Deza/ECHA

(Rechtssache T‑115/15 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz — REACH — Aufnahme des Stoffes Diethylhexylphthalat (DEHP) in die Liste der ‚Kandidatenstoffe‘ — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Fehlende Dringlichkeit“

1. 

Vorläufiger Rechtsschutz — Aussetzung des Vollzugs — Einstweilige Anordnungen — Voraussetzungen — Fumus boni iuris — Dringlichkeit — Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden — Kumulativer Charakter — Abwägung sämtlicher betroffener Belange — Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Rn. 16-18)

2. 

Vorläufiger Rechtsschutz — Aussetzung des Vollzugs — Einstweilige Anordnungen — Voraussetzungen — Dringlichkeit — Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden — Rein hypothetischer, auf dem Eintritt ungewisser zukünftiger Ereignisse beruhender Schaden — Keine ausreichende Begründung der Dringlichkeit (Art. 278 AEUV und 279 AEUV) (vgl. Rn. 29, 30, 34)

3. 

Vorläufiger Rechtsschutz — Aussetzung des Vollzugs — Einstweilige Anordnungen — Voraussetzungen — Dringlichkeit — Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden — Beweislast — Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden des Antragstellers — Beeinträchtigung eines eigenen Interesses des Antragstellers (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Rn. 38)

4. 

Vorläufiger Rechtsschutz — Aussetzung des Vollzugs — Einstweilige Anordnungen — Voraussetzungen — Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden — Beweislast des Antragstellers — Gefahr der Verletzung von Grundrechten und der Grundsätze der Rechtssicherheit, der Vorhersehbarkeit des Unionsrechts und des Vertrauensschutzes — Gefahr, die als solche keinen schweren Schaden begründet (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Rn. 39, 40)

5. 

Vorläufiger Rechtsschutz — Aussetzung des Vollzugs — Einstweilige Anordnungen — Voraussetzungen — Dringlichkeit — Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden — Beweislast — Finanzieller Schaden — Pflicht, konkrete und genaue Angaben zu machen, die durch detaillierte Nachweisdokumente erhärtet sind — Situation, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden oder ihre Marktposition irreversibel ändern könnte — Beurteilung in Bezug auf die Lage des Konzerns, zu dem das Unternehmen gehört (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Rn. 42-44, 47)

6. 

Vorläufiger Rechtsschutz — Aussetzung des Vollzugs — Voraussetzungen — Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden — Finanzieller Schaden — Schaden, der später durch Zahlung einer Entschädigung oder durch Erhebung einer Schadensersatzklage ausgeglichen werden kann — Schaden, der nicht als nicht wiedergutzumachend betrachtet werden kann (Art. 268 AEUV, 278 AEUV und 340 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Rn. 49)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung ED/108/2014 des Direktors der Europäischen Chemikalienagentur vom 12. Dezember 2014, u. a. den bestehenden Eintrag für den Stoff Diethylhexylphthalat (DEHP) zum 17. Dezember 2014 in der Liste der Kandidatenstoffe in Bezug auf eine mögliche Aufnahme in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (berichtigte Fassung im ABl. 2007, L 136, S. 3), in geänderter Fassung, zu aktualisieren

Tenor

1. 

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2. 

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.