29.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 78/31


Klage, eingereicht am 23. Dezember 2015 — BBY Solutions/HABM — Worldwide Sales Corporation España (BEST BUY)

(Rechtssache T-773/15)

(2016/C 078/42)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: BBY Solutions, Inc (Minneapolis, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: A. Poulter, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Worldwide Sales Corporation España, SL (Sant Vicenç dels Horts, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Anmelderin: Klägerin.

Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit den Wortbestandteilen „BEST BUY“ — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6065403.

Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 8. Oktober 2015 in den verbundenen Sachen R 733/2015-2 und R 780/2015-2.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 8. Oktober 2015 in der Sache R 780/2015-2 aufzuheben, soweit sie dem Widerspruch stattgegeben hat;

die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 23. Februar 2015 im Widerspruchsverfahren B 1312208 aufzuheben, soweit sie dem Widerspruch stattgegeben hat;

die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 006065403 zur Eintragung zuzulassen;

dem Beklagten seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Die Kammer habe gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, indem sie die dominierenden und kennzeichnungskräftigen Elemente der Marken falsch gewürdigt habe;

die Kammer habe gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, indem sie den durch die Marken hervorgerufenen Gesamteindruck falsch beurteilt habe;

die Kammer habe gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, indem sie die Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen falsch beurteilt habe;

die Kammer habe gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, indem sie zu Unrecht festgestellt habe, dass zwischen den älteren Marken des Widersprechenden und der Marke der Anmelderin Verwechslungsgefahr bestehe.