29.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 78/26


Klage, eingereicht am 18. Dezember 2015 — Guccio Gucci/HABM — Guess? IP Holder (Darstellung von vier verschlungenen Buchstaben G)

(Rechtssache T-753/15)

(2016/C 078/37)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Guccio Gucci SpA (Florenz, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Roncaglia, F. Rossi und N. Parrotta)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Guess? IP Holder LP (Los Angeles, Vereinigte Staaten von Amerika)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Anmelder der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union der Bildmarke, die vier verschlungene Buchstaben G darstellt — Internationale Registrierung Nr. 1 090 048 mit Benennung der Europäischen Union.

Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 14. Oktober 2015 in der Sache R 1703/2014-4.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem HABM die ihr in diesem Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen;

Guess die der Klägerin im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, Art. 8 Abs. 5 und Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009.