18.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 136/51


Berichtigung der Klage, eingereicht am 22. Dezember 2015 — EDF/Kommission

(Rechtssache T-747/15)

( Amtsblatt der Europäischen Union C 78 vom 29. Februar 2016. )

(2016/C 136/74)

Die Amtsblattmitteilung in der Rechtssache T-747/15, EDF/Kommission, muss wie folgt lauten:

„Klage, eingereicht am 22. Dezember 2015 — EDF/Kommission

(Rechtssache T-747/15)

(2016/C 078/35)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Électricité de France (EDF) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Debroux)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Art. 1, 2, 3, 4 und 5 des Beschlusses der Kommission vom 22. Juli 2015 über die staatliche Beihilfe Frankreichs SA.13869 (C 68/2002) (ex NN 80/2002) zugunsten von EDF — Neueinstufung der im Rahmen der Steuerfreigrenze gebildeten Betriebsrücklagen für die Erneuerung des allgemeinen Versorgungsnetzes als Kapital (im Folgenden: angefochtener Beschluss) wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Rechtsfehlern und Sachverhaltsirrtümern für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Art. 1, 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses insoweit für nichtig zu erklären, als der von EDF zurückzuzahlende Betrag ganz erheblich überhöht war;

in jedem Fall der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Hauptklagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 266 AEUV.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 AEUV. Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen:

Der erste Teil betrifft die Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Kapitalgebers und ist in fünf Teile gegliedert.

Die Kommission habe zahlreiche Dokumente und Unterlagen, die ihr von Frankreich und von EDF ordnungsgemäß übermittelt worden seien, nicht berücksichtigt, und das ohne Rechtfertigung oder Begründung.

Die Kommission habe systematisch die Elemente verwechselt, die die Anwendbarkeit bzw. die Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers beträfen.

Die Kommission habe zu Unrecht die Anwendbarkeit des Kriteriums des umsichtigen privaten Kapitalgebers allein deshalb ausgeschlossen, weil Frankreich bei der Prüfung der Maßnahme insbesondere Erwägungen aufgrund seiner Eigenschaft als öffentliche Stelle neben Erwägungen aufgrund seiner Eigenschaft als Anteilsinhaber berücksichtigt habe.

Die Kommission habe EDF zu Unrecht als verpflichtet angesehen, über einen formellen Businessplan zu verfügen, um die Anwendbarkeit des Kriteriums des umsichtigen privaten Kapitalgebers zu rechtfertigen.

Die Kommission habe die Natur und den Gegenstand der Maßnahme, den Kontext, in den sie sich einfüge, sowie das verfolgte Ziel und die Vorschriften, die für die Maßnahme gälten, verkannt.

Der zweite Teil betrifft die Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers und besteht aus drei Teilen.

Die Kommission sei zu Unrecht zu dem Schluss gelangt, dass der Oxera-Bericht nicht als Beweis zulässig sei.

Die Methode der Kommission sei mit offensichtlichen Fehlern behaftet. Erstens habe die Kommission weder den seinerzeitigen Kontext noch die Kriterien, die die seinerzeitigen Kapitalgeber herangezogen hätten, berücksichtigt. Zweitens sei die These des Steuergeschenks, an der die Kommission festgehalten habe, nicht nur rechtsfehlerhaft, sondern sei auch die Ursache für Fehler bei der Bewertung der Angemessenheit der Investition gewesen. Drittens habe die Kommission eine Vielzahl von methodologischen Fehlern begangen, von denen jeder einzelne für den Nachweis ausreiche, dass die Kommission nicht klar belegt habe, dass das Kriterium des privaten Kapitalgebers nicht angewandt worden sei.

Ferner wird zu den Folgen der von der Kommission begangenen methodologischen Fehler vorgetragen.

3.

Dritter Klagegrund: Fehlende Begründung des angefochtenen Beschlusses.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin außerdem zwei Hilfsklagegründe geltend.

1.

Erster Hilfsklagegrund: Der größte Teil der angeblichen Beihilfe sei verjährt. Dieser Klagegrund gliedert sich in zwei Teile:

Es handele sich im Wesentlichen um eine bestehende Beihilfe, die sich aus einer vor der Öffnung des europäischen Elektrizitätsmarkts für den Wettbewerb durchgeführten Maßnahme ergebe.

Ein erheblicher Teil der angeblichen Beihilfe ergebe sich aus einer mehr als zehn Jahre vor der ersten Beweisaufnahme durchgeführten Maßnahme.

2.

Zweiter Hilfsklagegrund: Fehler bei der Berechnung, die die Kommission bei der Bestimmung der angeblichen Beihilfe begangen habe. Dieser Klagegrund gliedert sich in drei Teile:

Die Kommission habe Fehler in Zusammenhang mit der Gesamthöhe der Rückstellungen für Erneuerungen begangen.

Die Kommission habe Fehler in Zusammenhang mit dem anwendbaren Steuersatz begangen.

Die Höhe der angeblichen Beihilfe müsse auf der Grundlage dieser berichtigten Daten geändert werden.“