15.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 59/46 |
Klage, eingereicht am 22. Dezember 2015 — Biofa/Kommission
(Rechtssache T-746/15)
(2016/C 059/53)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Biofa AG (Münsingen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Stallberg und S. Knoblich)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2069 der Beklagten vom 17. November 2015 zur Genehmigung des Grundstoffs Natriumhydrogencarbonat (ABl. L 301 vom 18. November 2015, S. 42) für nichtig zu erklären; |
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der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen den Datenschutz Die Daten der Klägerin für ihr Pflanzenschutzmittel VitiSan® würden dem Datenschutz aus Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (1) unterliegen. Die Verwendung dieser Daten zur Genehmigung von Natriumhydrogencarbonat als Grundstoff verletze daher das Datenschutzrecht der Klägerin. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen das Prinzip der Subsidiarität des Genehmigungsverfahrens für Grundstoffe Die Genehmigung von Natriumhydrogencarbonat als Grundstoff verstoße gegen das pflanzenschutzrechtliche Subsidiaritätsprinzip, da mit dem Pflanzenschutzmittel VitiSan® der Klägerin, das den Wirkstoff Kaliumhydrogencarbonat enthält, ein zugelassenes Pflanzenschutzmittel mit vergleichbarem Wirkstoff verfügbar sei. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen das Prioritätsprinzip bei dem Genehmigungsverfahren für Grundstoffe Die von der Klägerin beantragte Genehmigung von Natriumhydrogencarbonat als Wirkstoff sperre nach dem Prioritätsprinzip die Genehmigung dieser Substanz als Grundstoff. |
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen das Eigentumsrecht der Klägerin Die unberechtigte Verwendung der Daten der Klägerin zur Genehmigung von Natriumhydrogencarbonat als Grundstoff verstoße gegen ihr Recht am geistigen Eigentum gemäß Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta). |
5. |
Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen das Gebot des Schutzes vertraulicher Geschäftsinformationen Die unberechtigte Verwendung der Daten der Klägerin zur Genehmigung von Natriumhydrogencarbonat als Grundstoff verstoße ferner gegen den Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen nach Art. 7 der Charta. |
6. |
Sechster Klagegrund: Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz Die unberechtigte Verwendung der Daten der Klägerin zur Genehmigung von Natriumhydrogencarbonat als Grundstoff verstoße auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Während die Klägerin Investitionen erheblichen Ausmaßes für die zur Zulassung erforderlichen Daten habe tätigen müssen, würden diese Daten von der Beklagten zugunsten Dritter genutzt, die diese Anforderungen nicht erfüllen mussten. |
7. |
Siebter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes Die unberechtigte Verwendung der Daten der Klägerin zur Genehmigung von Natriumhydrogencarbonat als Grundstoff führe schließlich zu einem Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Klägerin habe darauf vertrauen dürfen, dass ihre Daten für das Pflanzenschutzmittel VitiSan® nur unter Einhaltung des Datenschutzes verwendet würden. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309, S. 1).