22.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 68/35 |
Klage, eingereicht am 16. Dezember 2015 — Portugiesische Republik/Kommission
(Rechtssache T-733/15)
(2016/C 068/45)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes und M. Figueiredo im Beistand von Rechtsanwalt L. Silva Morais)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den durch das Generalsekretariat der Kommission im Schreiben SG-Greffe (2015) D/11533 vom 12. Oktober 2015 bekanntgegebenen Beschluss (1) der Kommission für nichtig zu erklären; |
— |
der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Portugiesische Republik ist der Ansicht, dass die durch das Generalsekretariat der Europäischen Kommission im Schreiben SG-Greffe (2015) D/11533 vom 12. Oktober 2015 übermittelte Zahlungsaufforderung mit folgenden Rechtsfehlern behaftet und demnach für nichtig zu erklären sei:
1 — |
Die Begründung für die Erlassung des angefochtenen Beschlusses bestehe in einer Anmaßung von judiziellen Befugnissen der Europäischen Union durch die Kommission, was einen Zuständigkeitsmangel bedeute. |
2 — |
Der Beschluss gründe auf eine künstliche Verteilung der Wirkungen des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-76/13 und sei somit mit dem Rechtsfehler eines Verstoßes gegen die Verträge bzw. gegen ihre Durchführungsnormen behaftet. |
3 — |
Der mit der vorliegenden Nichtigkeitsklage angefochtene Beschluss der Kommission verstoße gegen die Rechtskraft, weshalb er wiederum am Rechtsfehler einer Verletzung der Verträge bzw. ihrer Durchführungsnormen leide. |
4 — |
Der Beschluss sei mit derselben Rechtswidrigkeit behaftet, weil er nicht die unionsrechtlich anerkannten Grundsätze der Rechtssicherheit, der Stabilität der Rechtsbeziehungen sowie des Vertrauensschutzes berücksichtige. |
5 — |
Der Beschluss verstoße gegen den Grundsatz des Doppelbestrafungsverbots, der es verbiete, durch einen neuen Individualrechtsakt zu erhalten, was zuvor mittels einer gerichtlichen Entscheidung nicht erlangt worden sei, was sich in einem Rechtsfehler des Verstoßes gegen die Verträge bzw. ihre Durchführungsnormen manifestiere. |
(1) Beschluss des Generaldirektors der Generaldirektion Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien der Europäischen Kommission, mit dem der Portugiesischen Republik die Zahlung eines Betrags von 580 000 Euro aus dem Titel der Einziehung des vom Gerichtshof im Verfahren C-76/13 verhängten Zwangsgelds für den Zeitraum zwischen dem 25. Juni und dem 21. August 2014 vorgeschrieben wird.