22.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 68/29 |
Klage, eingereicht am 11. November 2015 — Frame/HABM — Bianca-Moden (BIANCALUNA)
(Rechtssache T-627/15)
(2016/C 068/38)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Frame Srl (San Giuseppe Vesuviano, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Borghese, R. Giordano und E. Montelione)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Bianca-Moden GmbH & Co. KG (Ochtrup, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „BIANCALUNA“ — Anmeldung Nr. 11 251 808.
Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 7. August 2015 in der Sache R 2952/2014-5.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben, und/oder |
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die Sache zur ordnungsgemäßen Prüfung der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung der Ergebnisse der von der Bianca-Moden GmbH & Co. KG eingereichten Benutzungsnachweise an das HABM zurückzuverweisen; |
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dem HABM die Kosten des Verwaltungsverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen; |
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hilfsweise, die angefochtene Entscheidung abzuändern, so dass die folgenden Waren der Klasse 25 eingetragen werden: Leibwäsche, Pyjamas, T-Shirts, Slips und Unterwäsche. |
Angeführte Klagegründe
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Falsche Auslegung der Verordnung Nr. 207/2009, indem nur ein älteres Recht ausgewählt wurde; |
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Falsche Auslegung der Verordnung Nr. 207/2009 bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen. |