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25.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/64 |
Klage, eingereicht am 26. Oktober 2015 — British Aggregates/Kommission
(Rechtssache T-610/15)
(2016/C 027/82)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: British Aggregates Association (Lanark, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt L. Van den Hende und A. White, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss C(2015) 2141 final der Kommission vom 27. März 2015 in der Sache SA.34775 (2013/C) (ex 2012/NN) — Granulatabgabe für nichtig zu erklären und |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen, die ihr in dem Verfahren entstanden sind. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
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1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe Beurteilungsfehler begangen, indem sie entschieden habe, dass acht Befreiungen von der durch den Finance Act (Finanzgesetz) 2001 eingeführten Granulatabgabe („AGL“) nicht zu einem selektiven Vorteil führten und daher keine staatliche Beihilfe gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV beinhalteten, und indem sie das Normalbesteuerungsprinzip und das Ziel der AGL für die Zwecke der Anwendung des Kriteriums der Selektivität festgelegt habe. |
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2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe keine wirklich sorgfältig und unvoreingenommene Prüfung vorgenommen, ob die acht in Rede stehenden Befreiungen zu einem selektiven Vorteil führten und daher eine staatliche Beihilfe gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV beinhalteten. |
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3. |
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe den angefochtenen Beschluss nicht, wie es Art. 296 AEUV verlange, begründet, da die Anwendung des Normalbesteuerungsprinzips und des Ziels der AGL durch die Kommission bei ihren Ausführungen, warum die acht in Rede stehenden Befreiungen nicht zu einem selektiven Vorteil führten, angesichts des angefochtenen Beschlusses widersprüchlich sei. |