15.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 59/20


Klage, eingereicht am 22. Oktober 2015 — PAN Europe u. a./Europäische Kommission

(Rechtssache T-600/15)

(2016/C 059/23)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Pesticide Action Network Europe (PAN Europe) (Brüssel, Belgien) Bee Life European Beekeeping Coordination (Bee Life) (Louvain-la-Neuve, Belgien), Unione nazionale associazioni apicoltori italiani (Unaapi) (Castel San Pietro Terme, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Kloostra und Rechtsanwalt A. van den Biesen)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1295 (1) der Kommission für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger machen drei Klagegründe geltend.

1.

Mit dem ersten Klagegrund wird gerügt, dass die Kommission gegen die Art. 4 und 6 sowie die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (2) verstoßen habe, als sie die angefochtene Verordnung erlassen und das Inverkehrbringen von Sulfoxaflor genehmigt habe.

Die Kommission habe gegen Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 verstoßen und/oder die Voraussetzungen für die Genehmigung von Wirkstoffen nach dieser Verordnung nicht richtig angewandt.

Die Kommission habe auch gegen Art. 4 in Verbindung mit Art. 6 Buchst. f und gegen die Ziff. 1.1 und 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 verstoßen und/oder die Voraussetzungen für die Genehmigung von Wirkstoffen nach dieser Verordnung nicht richtig angewandt.

Die Kommission habe zudem gegen Art. 4 und Art. 6 Buchst. i der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 verstoßen und/oder die Voraussetzungen für die Genehmigung von Wirkstoffen nach dieser Verordnung nicht richtig angewandt.

2.

Mit dem zweiten Klagegrund wird gerügt, dass die angefochtene Verordnung das Eigentumsrecht und die unternehmerische Freiheit der Imker, wie sie in den Art. 16 und 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (3) niedergelegt seien, verletze.

3.

Mit dem dritten Klagegrund wird gerügt, dass die Kommission beim Erlass der angefochtenen Verordnung gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, die Einheitlichkeit der Entscheidungsfindung und die Sorgfaltspflicht verstoßen habe.


(1)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1295 der Kommission vom 27. Juli 2015 zur Genehmigung des Wirkstoffs Sulfoxaflor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 (ABl. L 199, S. 8).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309, S. 1).

(3)  Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2000, C 326, S. 1).