25.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 27/62


Klage, eingereicht am 19. Oktober 2015 — Europäischer Tier- und Naturschutz und Giesen/Kommission

(Rechtssache T-595/15)

(2016/C 027/79)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Europäischer Tier- und Naturschutz e.V. (Much, Deutschland) und Horst Giesen (Much) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Brockmann)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

das Gericht möge die Entscheidung zur Untätigkeit der Europäischen Kommission vom 17. August 2015, zugestellt am 24. August 2015,

bei der Schaffung von Europäischem Vereinsrecht in Form ihres nicht mehr publizierten Gesetzesvorschlags oder einer abgeänderten Variante im zulässigen Rahmen, der grenzüberschreitende Tätigkeiten mit ideellen Zielen den auf Gewinn ausgerichteten Vereinigungen gleichstellt, in eventu

bei der Harmonisierung der nationalen Versammlungs- und Vereinigungsrechte bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten mit ideellen Zielsetzungen, als nichtig zu erklären;

und so der Europäischen Kommission die Herstellung eines gesetzeskonformen Zustands im Sinne des Art. 266 AEUV aufzuerlegen, wobei weitere Verschlechterungen im Sinne der Anträge 1 und 2, welche die Herstellung dieses Zustands verhindern oder erschweren können, zu unterlassen sind und

die Kosten des Rechtsstreits und etwaiger Streithelfer aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger rügen die Unterlassung der Schaffung des europäischen Vereinsrechts und der Beseitigung der bestehenden Diskriminierung und Beeinträchtigung der kollektiven und individuellen Freiheit zur Vereinigung.

Zur Stützung der Klage machen die Kläger vier Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 11 EMRK, Art. 20 der Charta der Grundrechte des Europäischen Union (im Folgenden: Charta), allgemeine Rechtsgrundsätze im Sinne des Art. 6 Abs. 3 EUV und Art. 20 der UN-Menschenrechtscharta

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 20 der Charta und Art. 14 EMRK) zulasten ideeller Werte und ideeller Vereinigungen

3.

Dritter Klagegrund: Verletzung der Begründungpflicht im Sinne des Art. 41 der Charta

4.

Vierter Klagegrund: Einschränkung der Tragweite von Freiheitsrechten durch Unterlassung, missbräuchliche Auslegung gemäß Art. 52 und 54 der Charta