30.11.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 398/74 |
Klage, eingereicht am 13. Oktober 2015 — Transavia Airlines/Kommission
(Rechtssache T-591/15)
(2015/C 398/87)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Transavia Airlines (Schiphol, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Elkerbout und M. R. Baneke)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
Art. 1 Abs. 3 und (soweit sie Art. 1 Abs. 3 betreffen) Art. 3, 4 und 5 des Beschlusses der Europäischen Kommission für nichtig zu erklären; |
— |
der Europäischen Kommission zu Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin beantragt die teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2015/1227 der Kommission vom 23. Juli 2014 über die von Frankreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.22614 (C 53/07) zugunsten der Industrie- und Handelskammer Pau-Béarn, von Ryanair, Airport Marketing Services und Transavia (bekannt gegeben unter Aktenzeichen C[2014] 5085) (ABl. 2015, L 201, S. 109).
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung gemäß Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Verteidigungsrechte.
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die angebliche staatliche Beihilfe zu Unrecht dem französischen Staat zugerechnet worden sei.
|
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers falsch angewandt worden sei.
|
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da zu Unrecht festgestellt worden sei, dass der angebliche wirtschaftliche Vorteil selektiv sei. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da nicht geprüft worden sei, ob die angeblichen wirtschaftlichen Vorteile auch tatsächlich negative Folgen für den Wettbewerb hätten. |
6. |
Sechster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 108 Abs. 2 AEUV, da die Kommission einen Beurteilungsfehler begangen und das Recht falsch ausgelegt habe, indem sie festgestellt habe, dass die Beihilfe an die Klägerin den kumulierten Verlusten des Flughafens Pau im Zeitraum 2006 bis 2009 entsprochen habe, obwohl sie eigentlich hätte untersuchen müssen, welcher Vorteil der Klägerin tatsächlich gewährt worden sei. |