30.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 398/74


Klage, eingereicht am 13. Oktober 2015 — Transavia Airlines/Kommission

(Rechtssache T-591/15)

(2015/C 398/87)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Transavia Airlines (Schiphol, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Elkerbout und M. R. Baneke)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 Abs. 3 und (soweit sie Art. 1 Abs. 3 betreffen) Art. 3, 4 und 5 des Beschlusses der Europäischen Kommission für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission zu Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2015/1227 der Kommission vom 23. Juli 2014 über die von Frankreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.22614 (C 53/07) zugunsten der Industrie- und Handelskammer Pau-Béarn, von Ryanair, Airport Marketing Services und Transavia (bekannt gegeben unter Aktenzeichen C[2014] 5085) (ABl. 2015, L 201, S. 109).

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung gemäß Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Verteidigungsrechte.

Der Klägerin sei vor Erlass des angefochtenen Beschlusses keine Gelegenheit gegeben worden, ihre Ansicht vorzutragen.

Die Kommission habe den Antrag der Klägerin vom 25. August 2015 auf Zugang zu bestimmten Dokumenten aus der Akte nicht ablehnen dürfen.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die angebliche staatliche Beihilfe zu Unrecht dem französischen Staat zugerechnet worden sei.

Die Kommission habe die „Industrie- und Handelskammer Pau-Béarn“ zu Unrecht als Behörde angesehen.

Die Kommission widerspreche sich bei der Beurteilung der Natur der „Industrie- und Handelskammer Pau-Béarn“ selbst.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers falsch angewandt worden sei.

Die Kommission habe unzureichend begründet, warum sie das Kriterium der Rentabilität herangezogen habe, statt einen Vergleich mit dem Marktpreis vorzunehmen.

Die Kommission habe das Kriterium der Rentabilität falsch angewandt, indem sie die Beweggründe des Flughafens Pau, mit der Klägerin einen Vertrag abzuschließen, außer Betracht gelassen habe, einen zu kurzen Zeitraum herangezogen habe und nicht klargestellt habe, welche Einkünfte und Vorteile für den Flughafen Pau sie berücksichtigt habe.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da zu Unrecht festgestellt worden sei, dass der angebliche wirtschaftliche Vorteil selektiv sei.

5.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da nicht geprüft worden sei, ob die angeblichen wirtschaftlichen Vorteile auch tatsächlich negative Folgen für den Wettbewerb hätten.

6.

Sechster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 108 Abs. 2 AEUV, da die Kommission einen Beurteilungsfehler begangen und das Recht falsch ausgelegt habe, indem sie festgestellt habe, dass die Beihilfe an die Klägerin den kumulierten Verlusten des Flughafens Pau im Zeitraum 2006 bis 2009 entsprochen habe, obwohl sie eigentlich hätte untersuchen müssen, welcher Vorteil der Klägerin tatsächlich gewährt worden sei.