25.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 27/61


Klage, eingereicht am 12. Oktober 2015 — Eurorail/Kommission und INEA

(Rechtssache T-589/15)

(2016/C 027/78)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Eurorail NV (Aalst, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Derenne, N. Pourbaix und M. Domecq)

Beklagte: Exekutivagentur für Innovation und Netze (INEA) und Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

gemäß Art. 272 AEUV die Entscheidung der INEA vom 17. Juli 2015, mit der die Finanzhilfevereinbarung (1) gekündigt und die Rückzahlung eines Teils der ihr gezahlten Vorschüsse angeordnet wurde, für ungültig und nicht durchsetzbar zu erklären und die Höhe der ihr geschuldeten endgültigen Finanzhilfe auf 951 813 Euro festzusetzen;

hilfsweise, eine vertragliche Haftung der Kommission und der INEA für den ihr durch die Entscheidung verursachten Schaden festzustellen und die Rückzahlung von 581 770 EURO (zuzüglich Zinsen) anzuordnen;

hilfsweise, der INEA/der Kommission aufzugeben, die Entscheidung zurückzunehmen, und

der INEA/der Kommission ihre Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin folgende Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verletzung der Verpflichtungen aus der Finanzhilfevereinbarung durch die INEA und die Kommission. Damit hätten diese zu Unrecht die Finanzhilfevereinbarung gekündigt und die teilweise Rückzahlung der der Klägerin gezahlten Vorschüsse angeordnet.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß der INEA und der Kommission gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Erfüllung von Vertragspflichten.

3.

Dritter Klagegrund: Verletzung der rechtmäßigen Erwartungen der Klägerin durch die INEA und die Kommission.


(1)  Finanzhilfevereinbarung MPO/09/058/SI1.5555667 „RAIL2“ (Marco Polo II Call 2009).