16.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 381/55


Klage, eingereicht am 29. September 2015 — Federcaccia della Regione Liguria u. a./Kommission

(Rechtssache T-570/15)

(2015/C 381/66)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Federcaccia della Regione Liguria (Genua, Italien), Matteo Anfossi (Taggia, Italien), Associazione dei Migratoristi Italienni per la conservazione dell’ambiente naturale (ANUU) — LIGURIA (Genua, Italien), Alessio Piana (Cremolino, Italien), Giovanno Bordo (Bargagli, Italien), Maria Teresa Esposito (Bargagli, Italien), Ezio Giacomo Isola (Davagna, Italien), Luca Fossardi (Recco, Italien), Adriano Zanni (Valbrevenna, Italien), Luigi Marco Tiscornia (Ne, Italien), Andrea Campanile (Cassano Spinola, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Bruni, A. Mozzati und P. Balletti)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

festzustellen, dass die Europäische Kommission es schuldhaft versäumt hat, die von Italien erhobenen Key Concepts-Anfangsdaten über den Beginn des Frühjahrszuges der Arten Waldschnepfe, Singdrossel und Wacholderdrossel im Vergleich mit den entsprechenden von Frankreich erhobenen Daten zu prüfen, und damit außerdem ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen ist, transnationale Sekundärdaten über diese drei Zugvogelarten in geografisch und klimatisch homogenen Gebieten auszuarbeiten;

festzustellen, dass die Europäische Kommission es schuldhaft versäumt hat, die italienischen Key Concepts-Anfangsdaten über den Beginn des Frühjahrszuges der Arten Waldschnepfe, Singdrossel und Wacholderdrossel zu aktualisieren und an die entsprechenden französischen Daten, die als zutreffend und fundiert gelten, anzugleichen und anzupassen und für den Beginn des Frühjahrszuges der genannten drei Arten auch in Italien die zweite Dekade des Monats Februar zu nennen;

festzustellen, dass die Europäische Kommission ohne berechtigte und zutreffende Gründe verlangt hat, dass in Italien und insbesondere in Ligurien für die Waldschnepfe, die Singdrossel und die Wacholderdrossel Jagdbegrenzungen eingeführt werden, die gegenüber den in Frankreich und insbesondere in Korsika und Südfrankreich vorgesehenen ungerechtfertigt sind und nach denen das Ende der Jagdzeit für die genannten drei Zugvogelarten in Ligurien auf den 20. Januar vorgezogen wird;

festzustellen, dass das Verfahren EU PILOT 6955/14/ENVI — das die Europäische Kommission allein gegen den italienischen Staat einleitete, ohne parallel entsprechend gegen Frankreich vorzugehen und ohne auch nur zumindest eine Voruntersuchung durchzuführen, um übereinstimmende Daten dafür zu erheben, dass der Frühjahrszug der Waldschnepfe, der Singdrossel und der Wacholderdrossel in Korsika und Südfrankreich tatsächlich einen Monat später (20. Februar) als in Ligurien (20. Januar) beginnt — wegen unterschiedlicher Behandlung von Mitgliedstaaten und/oder Regionen von Mitgliedstaaten sowie Fehlens berechtigter Gründe rechtswidrig ist;

festzustellen, dass die fortwährende Untätigkeit seitens der Europäischen Kommission gegenüber dem Aufforderungsschreiben der Kläger vom 16. Juni 2015 rechtswidrig ist und die in dem Schreiben der Europäischen Kommission vom 9. September 2015 mit dem Aktenzeichen ENV.D.2/MC-GM/vf/ARES (2015) 3758354 gegebene Antwort ausweichend ist;

die Europäische Kommission zu verurteilen, die italienischen Key Concepts-Daten über den Beginn des Frühjahrszuges der Arten Waldschnepfe, Singdrossel und Wacholderdrossel an die Key Concepts-Daten Frankreichs anzugleichen und somit die zweite Dekade des Monats Februar zu nennen;

jedenfalls die Europäische Kommission zu verurteilen, die italienischen Key Concepts-Daten über den Beginn des Frühjahrszuges der Arten Waldschnepfe, Singdrossel und Wacholderdrossel in Ligurien an die entsprechenden französischen Key Concepts-Daten für Korsika und Südfrankreich anzugleichen und somit die zweite Dekade des Monats Februar zu nennen;

die Europäische Kommission aufgrund ihres vertragswidrigen Verhaltens und ihrer Untätigkeit zu verurteilen, den Schaden, der den klagenden Jagdverbänden entstanden ist und noch entsteht, zu ersetzen und dessen Umfang nach billigem Ermessen angemessen festzusetzen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in der Rechtssache T-562/15.