16.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 381/53


Klage, eingereicht am 25. September 2015 — Federcaccia Toscana u. a./Kommission

(Rechtssache T-562/15)

(2015/C 381/64)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Federcaccia Toscana (Florenz, Italien), Moreno Periccioli (Volterra, Italien), Arcicaccia Toscana (Florenz, Italien), Fabio Lupi (Cascina, Italien), Associazione dei Migratoristi Italienni per la conservazione dell'ambiente naturale (ANUU) — TOSCANA (Cerreto Guidi, Italien), Franco Bindi (Cerreto Guidi, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Bruni)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

festzustellen, dass die Europäische Kommission es schuldhaft versäumt hat, die von Italien erhobenen Key Concepts-Anfangsdaten über den Beginn des Frühjahrszuges der Arten Waldschnepfe, Singdrossel und Wacholderdrossel im Vergleich mit den entsprechenden von Frankreich erhobenen Daten zu prüfen, und damit außerdem ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen ist, transnationale Sekundärdaten über diese drei Zugvogelarten in geografisch und klimatisch homogenen Gebieten auszuarbeiten;

festzustellen, dass die Europäische Kommission es schuldhaft versäumt hat, die italienischen Key Concepts-Daten über den Beginn des Frühjahrszuges der Arten Waldschnepfe, Singdrossel und Wacholderdrossel zu aktualisieren und an die entsprechenden französischen Daten, die als zutreffend und fundiert gelten, anzugleichen und anzupassen und für den Beginn des Frühjahrszuges der genannten drei Arten auch in Italien die zweite Dekade des Monats Februar zu nennen;

festzustellen, dass die Europäische Kommission ohne berechtigte und zutreffende Gründe verlangt hat, dass in Italien und insbesondere in der Toskana für die Waldschnepfe, die Singdrossel und die Wacholderdrossel Jagdbegrenzungen eingeführt werden, die gegenüber den in Frankreich und insbesondere in Korsika vorgesehenen ungerechtfertigt sind und nach denen das Ende der Jagdzeit für die genannten drei Zugvogelarten in der Toskana auf den 20. Januar vorgezogen wird;

festzustellen, dass das Verfahren EU PILOT 6955/14/ENVI — das die Europäische Kommission allein gegen den italienischen Staat einleitete, ohne parallel entsprechend gegen Frankreich vorzugehen und ohne auch nur zumindest eine Voruntersuchung durchzuführen, um übereinstimmende Daten dafür zu erheben, dass der Frühjahrszug der Waldschnepfe, der Singdrossel und der Wacholderdrossel in Korsika tatsächlich einen Monat später (20. Februar) als in der Toskana (20. Januar) beginnt — wegen unterschiedlicher Behandlung von Mitgliedstaaten und/oder Regionen von Mitgliedstaaten sowie Fehlens berechtigter Gründe rechtswidrig ist;

festzustellen, dass die fortwährende Untätigkeit seitens der Europäischen Kommission gegenüber dem Aufforderungsschreiben der klagenden Verbände vom 29. Mai 2015 rechtswidrig ist und die in dem Schreiben der Europäischen Kommission vom 9. September 2015 mit dem Aktenzeichen ENV.D.2/MC-GM/vf/ARES (2015) 3758354 gegebene Antwort ausweichend ist;

die Europäische Kommission zu verurteilen, die italienischen Key Concepts-Daten über den Beginn des Frühjahrszuges der Arten Waldschnepfe, Singdrossel und Wacholderdrossel an die Key Concepts-Daten Frankreichs anzugleichen und somit die zweite Dekade des Monats Februar zu nennen;

jedenfalls die Europäische Kommission zu verurteilen, die italienischen Key Concepts-Daten über den Beginn des Frühjahrszuges der Arten Waldschnepfe, Singdrossel und Wacholderdrossel in der Toskana an die entsprechenden französischen Key Concepts-Daten für Korsika anzugleichen und somit die zweite Dekade des Monats Februar zu nennen;

die Europäische Kommission aufgrund ihres vertragswidrigen Verhaltens und ihrer Untätigkeit zu verurteilen, den Schaden, der den klagenden Jagdverbänden entstanden ist und noch entsteht, zu ersetzen und dessen Umfang nach billigem Ermessen angemessen festzusetzen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage zielt hauptsächlich auf die Feststellung der Untätigkeit der Kommission ab. Diese habe es rechtswidrig unterlassen, auf den Antrag vom 29. Mai 2015 tätig zu werden, mit dem die klagenden Verbände sie aufgefordert hatten, die italienischen Key Concepts-Daten zu aktualisieren, die Daten für den Beginn des Frühjahrszuges der Arten Waldschnepfe, Singdrossel und Wacholderdrossel entsprechend zu ändern und dafür die zweite Dekade des Monats Februar zu nennen.

Zur Stützung ihrer Klage machen die Kläger geltend, die Italien betreffenden Key Concepts-Daten für den Beginn des Frühjahrszuges der Arten Waldschnepfe, Singdrossel und Wacholderdrossel seien unfundiert, unzuverlässig und anfechtbar. Sie wiesen offensichtliche Unstimmigkeiten gegenüber den Daten über andere Mitgliedstaaten oder Regionen anderer Mitgliedstaaten auf, in denen einheitliche geografische, ökologische und klimatische Bedingungen herrschten und die von demselben Verbreitungs- und Überwinterungsgebiet, nämlich dem Mittelmeerbecken, betroffen seien.

Die Europäische Kommission habe gegen ihre Verpflichtung verstoßen, die Key Concepts-Daten regelmäßig zu aktualisieren und anzupassen sowie tätig zu werden, um die einheitliche Anwendung der Verträge im gesamten europäischen Gebiet ohne unterschiedliche Behandlung von Mitgliedstaaten sicherzustellen.

Das schuldhafte Verhalten der Europäischen Kommission, das als Vertragsverletzung und Untätigkeit einzustufen sei, verstoße außerdem gegen Art. 17 Abs. 1 EUV, gegen die Art. 192 und 291 AEUV, gegen den vierten Erwägungsgrund und die Art. 7, 10 und 16 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, gegen Abschnitt 2.5.13 des Leitfadens zu den Jagdbestimmungen der Richtlinie 79/409/EWG (und der Richtlinie 2009/14/EG) über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, gegen die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011, gegen die Art. 4 Abs. 2 und 9 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und gegen Art. 18 AEUV.