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9.11.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 371/44 |
Rechtsmittel, eingelegt am 16. September 2015 von Fernando De Esteban Alonso gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 15. Juli 2015 in der Rechtssache F-35/15, De Esteban Alonso/Kommission
(Rechtssache T-557/15 P)
(2015/C 371/45)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Fernando De Esteban Alonso (Saint-Martin-de-Seignanx, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Huglo)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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den Beschluss F-35/15 vom 15. Juli 2015 aufzuheben, mit dem der Präsident des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union seine Klage abgewiesen hat; |
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die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 21. November 2014, zugegangen am 3. Dezember 2014, aufzuheben, mit der seine Beschwerde Nr. R/865/14 vom 5. August 2014 zurückgewiesen wurde; |
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die Europäische Kommission zur Zahlung von 17 242,51 Euro zu verurteilen, abgezinst auf 24 242,51 Euro zum Zeitpunkt des Rechtsmittels; |
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die Europäische Kommission zu verurteilen, außergerichtliche Kosten in Höhe von 3 000 Euro und die gesamten Verfahrenskosten zu zahlen, vorbehaltlich einer Anpassung des Betrags. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer drei Rechtsmittelgründe geltend.
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1. |
Rechtsverweigerung, da das Gericht für den öffentlichen Dienst durch Beschluss entschieden habe, ohne einen erneuten Schriftsatzwechsel oder eine mündliche Verhandlung zuzulassen. |
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2. |
Verletzung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens und der Verteidigungsrechte, da das Gericht für den öffentlichen Dienst durch Beschluss entschieden habe, ohne einen erneuten Schriftsatzwechsel oder eine mündliche Verhandlung zuzulassen. |
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3. |
Rechtsfehler, da das Gericht für den öffentlichen Dienst den Voraussetzungen für den Beistand durch ein Organ nach Art. 24 des Statuts der Beamten der Europäischen Union eine weitere Voraussetzung hinzugefügt habe. |