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30.11.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 398/62 |
Klage, eingereicht am 25. September 2015 — Ungarn/Kommission
(Rechtssache T-554/15)
(2015/C 398/76)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Parteien
Kläger: Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Z. Fehér und G. Koós)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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den Beschluss C(2015) 4805 der Kommission vom 15. Juli 2015 über den Gesundheitsbeitrag der Unternehmen der Tabakindustrie in Ungarn teilweise für nichtig zu erklären, soweit darin angeordnet wird, die Anwendung der progressiven Steuersätze und der Steuerermäßigung im Fall von Investitionen nach dem Gesetz Nr. XCIV von 2014 über den Gesundheitsbeitrag der Unternehmen der Tabakindustrie auszusetzen; |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht folgende Klagegründe geltend:
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1. |
Ermessensmissbrauch, offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
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2. |
Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot und das Gleichbehandlungsgebot
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3. |
Verstoß gegen die Begründungspflicht und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie Verletzung der Verteidigungsrechte
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4. |
Verstoß gegen die Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit und gegen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf
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5. |
Widersprüchlichkeit und mangelnde Bestimmtheit der Bestimmungen des Beschlusses
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