30.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 398/62


Klage, eingereicht am 25. September 2015 — Ungarn/Kommission

(Rechtssache T-554/15)

(2015/C 398/76)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Kläger: Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Z. Fehér und G. Koós)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss C(2015) 4805 der Kommission vom 15. Juli 2015 über den Gesundheitsbeitrag der Unternehmen der Tabakindustrie in Ungarn teilweise für nichtig zu erklären, soweit darin angeordnet wird, die Anwendung der progressiven Steuersätze und der Steuerermäßigung im Fall von Investitionen nach dem Gesetz Nr. XCIV von 2014 über den Gesundheitsbeitrag der Unternehmen der Tabakindustrie auszusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht folgende Klagegründe geltend:

1.

Ermessensmissbrauch, offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Erstens sei der Kommission durch die Anordnung der Aussetzung ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen; dadurch habe sie die Grenzen ihres Ermessens überschritten und gleichzeitig gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

2.

Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot und das Gleichbehandlungsgebot

Zweitens sei die Praxis der Kommission bei Aussetzungen widersprüchlich; infolgedessen seien das Diskriminierungsverbot und das Gleichbehandlungsgebot verletzt worden.

3.

Verstoß gegen die Begründungspflicht und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie Verletzung der Verteidigungsrechte

Drittens habe die Kommission bei der von ihr angeordneten Aussetzung u. a. ihre Begründungspflicht missachtet.

4.

Verstoß gegen die Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit und gegen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf

Außerdem verstoße die von der Kommission angeordnete Aussetzung gegen grundlegende Rechtsgarantien, wie die Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf.

5.

Widersprüchlichkeit und mangelnde Bestimmtheit der Bestimmungen des Beschlusses

Darüber hinaus habe die Kommission bei der Entscheidung über die Aussetzung nicht berücksichtigt, dass die ungarischen Behörden im Fall von Steuern, die durch eine Selbsteinschätzung festgestellt würden, nicht in der Lage seien, die Gewährung der sogenannten Beihilfe zu verhindern. Ferner habe sie auch eine widersprüchliche Entscheidung zu der Frage getroffen, was Gegenstand der Aussetzung sei. Die Kommission habe somit keine eindeutige Verhaltensnorm erlassen, während sie von den ungarischen Behörden die Durchführung des Beschlusses verlangen könne.